Berufs= und Betriebszählung
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sachen: Anweisung für die Zähler, Kontrolliste, An-
weisung für die Gemeindevorstände (Gemeinde-
bogen). Die allgemeine Sicherstellung der Erhe-
bung in positiver Hinsicht ist insbesondere bewirkt
durch die Verpflichtung der Gemeindebehörden
zur unmittelbaren Ausführung der — gemeinde-
weise vorzunehmenden — Zählung mit der Maßga-
be, daß die Gemeinden unter ihrer Verantwort-
lichkeit besondere Zählungsausschüsse einsetzen
können; soweit möglich, sollten freiwillige Zähler
herangezogen werden (§ 2). Weiter gehört hier-
her die in § 3 geregelte Verpflichtung der Haushal-
tungsvorstände bezw. Betriebsleiter zur Eintra-
gung der Angaben in die Zählungslisten, unter Vor-
behalt, daß „aushilfsweise“ die Eintragung auf
Grund der gemachten Angaben vom Zähler be-
wirkt werde; endlich die Bestimmung (§ 9), daß
die weiter zur Ausführung der Zählung erforder-
lichen Verordnungen und Bekanntmachungen von
den Landesregierungen zu erlassen seien. In nega-
tiver Hinsicht kommt die den Anordnungen für die
Volkszählung nachgebildete Bestimmung in §5 in
Betracht, wonach die Landesregierungen tunlichst
darauf Bedacht nehmen werden, daß Veranstaltun-
gen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevöl--
kerung vorübergehend wesentlich ändern können,
wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahr-,
Kram= und Viehmärkte, Truppenmärsche und -ver-
legungen, Gerichtssitzungen usw. zur Zeit der
Zählung nicht stattfinden.
2. Auch für die Bearbeitung des Zäh-
lungsmaterials enthalten die Bestimmun-
gen des BR eingehende Vorschriften, insbesondere
hinsichtlich der Ausgliederung der einzelnen Tabel-
lenausweise. Für die Tabellierung selbst ist so-
wohl der Fall der Bearbeitung bei den landessta-
tistischen Behörden, wie bei dem Kaiserl. Statisti-
schen Amt vorgesehen. In beiden Fällen haben die
Landesregierungen zur Vorbercitung der Ausben-
tung des Urmaterials dafür zu sorgen, daß die An-
gaben in den Zählungqsformularen eingehend ge-
prüft und die erforderlichen Ergänzungen und
Berichtigungen herbeigeführt werden. Außer einer
vorläufigen summarischen Zusammenstellung über
die Zahl der Bevölkerung und der ausgefüllten Er-
hebungsformulare, die bis zum I. 11.07 zu liefern
war, sind umfassende Tabellen (in 11) festgelegt,
deren Lieferung seitens der Landesregierungen an
das Kaiserl. Statistische Amt zu späteren — bis 1.8.
09 sich erstreckenden eventuell im Einvernehmen des
Kaiserl. Statistischen Amtes mit den Landesäm-
tern zu ändernden — Terminen vorgesehen ist.
Die Tabellen beziehen sich in mannigfaltiger sach-
licher und territorialer weiterer Untergliederung
auf I. Berufsstatistik (mit 13 Tabellen;
Drucksache VIII, dazu VIII a mit dem Ausweis
der Einzelgliederung der Berufsarten und inner-
halb dieser der sozialen Ausgliederung der Er-
werbstätigen). II. Land-= und forstwirt-
9 aftliche Betriebsstatistik (Drucks.
IX mit 12 bezw. 13 Tabellen). III. Gewerb-
liche Betriebsstatistik (Drucks. X mit 15
Tabellen und dem Formular einer Mitteilung an
das Kaiserl. Stat. Amt über Betriebevereinigungen;
dazu Drucks. X a enthaltend die Ordnung der Ge-
werbearten mit Beziehung auf die Ordnung der
Berufsarten).
Außerdem haben die Landesregierungen ein
Berufsverzeichnis sowie ein Gewerbeverzeichnis
aller vorkommenden Berufs= bezw. Gewerbebe--
nennungen unter Angabe der Zahl der tätigen
männlichen und weiblichen Personen bezw. auch
der Zahl der Betriebe beizufügen.
3. Anlangend die besonderen Bezie-
hungen, die aus dem Ineinandergreifen der
reichs= und landesstatistischen Verwaltung sich er-
geben, so kommt außer dem darüber im bisberigen
bereits erwähnten insbesondere der &7 der Bestim-
mungen in Betracht, wonach für den Fall der Her-
stellung der Drucksachen und der Bearbeitung des
Zählungsmaterials durch eine Landesbehörde dem
betreffenden Bundesstaate eine Vergütung nach
der Kopfzahl der Bevölkerung v. 12. 6. 07 ge-
währt, und „vorläufig" der Betrag von 6,20 Pfg.
für den Kopf zur Verfügung gestellt wird.
4. Die Zusammen fassung der bei den
Landesämtern und im Kaiserl. Statist. Amt her-
gestellten Nachweisungen liegt dem letzteren Amt
ob. Dieses hat auch die Veröffen tlichung
der Ergebnisse zu bewirken (& 11); über die Art
und die Termine der Veröffentlichungen enthalten
die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen
keine Anordnung. Nach einem Bericht des Prä-
sidenten des Kaiserl. Stat. Amts, van der
Borght an das Internationale Statistische Institut
sind für die Veröffentlichung der Ergebnisse der
Berufs= und Betriebszählung von 1907, mit der
im Jahre 1909 begonnen worden ist, 25 starke
Bände in Aussicht genommen; auch wird in mehre-
ren Bänden eine ausführliche textliche Darstellung
der Ergebnisse erscheinen. Auch seitens verschiede-
ner Landesämter und städtischer Statistischer
Aemter sind eingehende besondere Veröffentlichun-
gen geplant, bezw. bereits im Gang.
Duellen und Literatur: GesetzesEntw v.
15. 2. 07 (RKT.DS. Nr. 50); Erste Beratung, R2 Sitzung
v. 5. 3. 07; Mündlicher Bericht der VI. Kommission v.
13. 3. 07 (Drucks. Nr. 215); Zweite Beratung am 16. 3. 07;
Dritte Beratung am 18. 3. 07; R v. 25. 3. 07 betr. die
Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung im Jahre
1907 (Rüol 1907 S 87); Bek des Rä v. 4. 4. 07 betr.
die Vornahme einer Berufs-- und Betriebszählung im
Jahre 1907 mit den Bestimmungen des B mit zugehö-
rigen Mustern (R3ZBl 1907 Nr. 17 S 93 ff). #
Gesetz und Ausführungsbestimmungen sind abgedruckt
in Band 202, 1 der Statistik des Deutschen Reichs: Be-
rufs= und Betriebszählung v. 12. 6. 07, Berufsstatistik,
Abt. 1 Heft 1. Berlin 1909, S1ff; auch — und zwar mit
erläuternder Einführung — im Bericht des Präsidenten
van der Borght, „Plan und Crganisation der deut-
schen Berufs= und Betriebszählung von 1907“ in dem Re-
chenschaftebericht über die XI. Bersammlung des Internat.
Statist. Instituts in Kopenhagen (Bulletin de I'Institut
intern. de Statistique, TJome XVII, Kopenhagen 1908.
S 237 ff). (Die Veröffentlichung in Band 202, 1 der Sta-
tistik des Deutschen Reiches enthält außerdem die in den
bundcsrätlichen Bestimmungen nicht enthaltene Nach-
weisung der „gelernten“ und „ungelernten“ Arbeiter nach
einzelnen Berufsarten, desgleichen die systematische und
alphabetische Berufoliste in größter Ausführlichkeit.)
Zahn, Beruf und Berufsstalistik im Handw. Staatsw'?
II 793; Mischler, W d. Volkowirtschaftslehre" 1 421.
G. v. Wayr.
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