Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Berufs= und Betriebszählung 
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sachen: Anweisung für die Zähler, Kontrolliste, An- 
weisung für die Gemeindevorstände (Gemeinde- 
bogen). Die allgemeine Sicherstellung der Erhe- 
bung in positiver Hinsicht ist insbesondere bewirkt 
durch die Verpflichtung der Gemeindebehörden 
zur unmittelbaren Ausführung der — gemeinde- 
weise vorzunehmenden — Zählung mit der Maßga- 
be, daß die Gemeinden unter ihrer Verantwort- 
lichkeit besondere Zählungsausschüsse einsetzen 
können; soweit möglich, sollten freiwillige Zähler 
herangezogen werden (§ 2). Weiter gehört hier- 
her die in § 3 geregelte Verpflichtung der Haushal- 
tungsvorstände bezw. Betriebsleiter zur Eintra- 
gung der Angaben in die Zählungslisten, unter Vor- 
behalt, daß „aushilfsweise“ die Eintragung auf 
Grund der gemachten Angaben vom Zähler be- 
wirkt werde; endlich die Bestimmung (§ 9), daß 
die weiter zur Ausführung der Zählung erforder- 
lichen Verordnungen und Bekanntmachungen von 
den Landesregierungen zu erlassen seien. In nega- 
tiver Hinsicht kommt die den Anordnungen für die 
Volkszählung nachgebildete Bestimmung in §5 in 
Betracht, wonach die Landesregierungen tunlichst 
darauf Bedacht nehmen werden, daß Veranstaltun- 
gen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevöl-- 
kerung vorübergehend wesentlich ändern können, 
wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahr-, 
Kram= und Viehmärkte, Truppenmärsche und -ver- 
legungen, Gerichtssitzungen usw. zur Zeit der 
Zählung nicht stattfinden. 
2. Auch für die Bearbeitung des Zäh- 
lungsmaterials enthalten die Bestimmun- 
gen des BR eingehende Vorschriften, insbesondere 
hinsichtlich der Ausgliederung der einzelnen Tabel- 
lenausweise. Für die Tabellierung selbst ist so- 
wohl der Fall der Bearbeitung bei den landessta- 
tistischen Behörden, wie bei dem Kaiserl. Statisti- 
schen Amt vorgesehen. In beiden Fällen haben die 
Landesregierungen zur Vorbercitung der Ausben- 
tung des Urmaterials dafür zu sorgen, daß die An- 
gaben in den Zählungqsformularen eingehend ge- 
prüft und die erforderlichen Ergänzungen und 
Berichtigungen herbeigeführt werden. Außer einer 
vorläufigen summarischen Zusammenstellung über 
die Zahl der Bevölkerung und der ausgefüllten Er- 
hebungsformulare, die bis zum I. 11.07 zu liefern 
war, sind umfassende Tabellen (in &# 11) festgelegt, 
deren Lieferung seitens der Landesregierungen an 
das Kaiserl. Statistische Amt zu späteren — bis 1.8. 
09 sich erstreckenden eventuell im Einvernehmen des 
Kaiserl. Statistischen Amtes mit den Landesäm- 
tern zu ändernden — Terminen vorgesehen ist. 
Die Tabellen beziehen sich in mannigfaltiger sach- 
licher und territorialer weiterer Untergliederung 
auf I. Berufsstatistik (mit 13 Tabellen; 
Drucksache VIII, dazu VIII a mit dem Ausweis 
der Einzelgliederung der Berufsarten und inner- 
halb dieser der sozialen Ausgliederung der Er- 
werbstätigen). II. Land-= und forstwirt- 
9 aftliche Betriebsstatistik (Drucks. 
IX mit 12 bezw. 13 Tabellen). III. Gewerb- 
liche Betriebsstatistik (Drucks. X mit 15 
Tabellen und dem Formular einer Mitteilung an 
das Kaiserl. Stat. Amt über Betriebevereinigungen; 
dazu Drucks. X a enthaltend die Ordnung der Ge- 
werbearten mit Beziehung auf die Ordnung der 
Berufsarten). 
Außerdem haben die Landesregierungen ein 
Berufsverzeichnis sowie ein Gewerbeverzeichnis 
  
aller vorkommenden Berufs= bezw. Gewerbebe-- 
nennungen unter Angabe der Zahl der tätigen 
männlichen und weiblichen Personen bezw. auch 
der Zahl der Betriebe beizufügen. 
3. Anlangend die besonderen Bezie- 
hungen, die aus dem Ineinandergreifen der 
reichs= und landesstatistischen Verwaltung sich er- 
geben, so kommt außer dem darüber im bisberigen 
bereits erwähnten insbesondere der &7 der Bestim- 
mungen in Betracht, wonach für den Fall der Her- 
stellung der Drucksachen und der Bearbeitung des 
Zählungsmaterials durch eine Landesbehörde dem 
betreffenden Bundesstaate eine Vergütung nach 
der Kopfzahl der Bevölkerung v. 12. 6. 07 ge- 
währt, und „vorläufig" der Betrag von 6,20 Pfg. 
für den Kopf zur Verfügung gestellt wird. 
4. Die Zusammen fassung der bei den 
Landesämtern und im Kaiserl. Statist. Amt her- 
gestellten Nachweisungen liegt dem letzteren Amt 
ob. Dieses hat auch die Veröffen tlichung 
der Ergebnisse zu bewirken (& 11); über die Art 
und die Termine der Veröffentlichungen enthalten 
die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen 
keine Anordnung. Nach einem Bericht des Prä- 
sidenten des Kaiserl. Stat. Amts, van der 
Borght an das Internationale Statistische Institut 
sind für die Veröffentlichung der Ergebnisse der 
Berufs= und Betriebszählung von 1907, mit der 
im Jahre 1909 begonnen worden ist, 25 starke 
Bände in Aussicht genommen; auch wird in mehre- 
ren Bänden eine ausführliche textliche Darstellung 
der Ergebnisse erscheinen. Auch seitens verschiede- 
ner Landesämter und städtischer Statistischer 
Aemter sind eingehende besondere Veröffentlichun- 
gen geplant, bezw. bereits im Gang. 
Duellen und Literatur: GesetzesEntw v. 
15. 2. 07 (RKT.DS. Nr. 50); Erste Beratung, R2 Sitzung 
v. 5. 3. 07; Mündlicher Bericht der VI. Kommission v. 
13. 3. 07 (Drucks. Nr. 215); Zweite Beratung am 16. 3. 07; 
Dritte Beratung am 18. 3. 07; R v. 25. 3. 07 betr. die 
Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung im Jahre 
1907 (Rüol 1907 S 87); Bek des Rä v. 4. 4. 07 betr. 
die Vornahme einer Berufs-- und Betriebszählung im 
Jahre 1907 mit den Bestimmungen des B mit zugehö- 
rigen Mustern (R3ZBl 1907 Nr. 17 S 93 ff). # 
Gesetz und Ausführungsbestimmungen sind abgedruckt 
in Band 202, 1 der Statistik des Deutschen Reichs: Be- 
rufs= und Betriebszählung v. 12. 6. 07, Berufsstatistik, 
Abt. 1 Heft 1. Berlin 1909, S1ff; auch — und zwar mit 
erläuternder Einführung — im Bericht des Präsidenten 
van der Borght, „Plan und Crganisation der deut- 
schen Berufs= und Betriebszählung von 1907“ in dem Re- 
chenschaftebericht über die XI. Bersammlung des Internat. 
Statist. Instituts in Kopenhagen (Bulletin de I'Institut 
intern. de Statistique, TJome XVII, Kopenhagen 1908. 
S 237 ff). (Die Veröffentlichung in Band 202, 1 der Sta- 
tistik des Deutschen Reiches enthält außerdem die in den 
bundcsrätlichen Bestimmungen nicht enthaltene Nach- 
weisung der „gelernten“ und „ungelernten“ Arbeiter nach 
einzelnen Berufsarten, desgleichen die systematische und 
alphabetische Berufoliste in größter Ausführlichkeit.) 
Zahn, Beruf und Berufsstalistik im Handw. Staatsw'? 
II 793; Mischler, W d. Volkowirtschaftslehre" 1 421. 
G. v. Wayr. 
27*
	        
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