72, 73 und 75 LVG). Für die Erhebung und
Würdigung der Beweise kommen die für das
Verw Streitverfahren geltenden Vorschriften (88
76—79 LV) sinngemäß und mit der Maßgabe
zur Anwendung, daß gegen den eine Strafe oder
die Nichtverpflichtung eines Zeugen oder Sach-
verständigen aussprechenden Beschluß des Kreis-
(Stadt-)Ausschusses den Beteiligten die Be-
schwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in
erster oder zweiter Instanz ergangenen Beschluß
des letzteren oder des Provinzialrates innerhalb
der gleichen Frist die Beschwerde an das OV0
zusteht (§ 120 LV).
Nach badischem Recht ist nach der erwähn-
ten V v. 31. 8. 84 hinsichtlich des Versahrens
vor den Bozirksräten bestimmt, daß die Ver-
handlung auf Grund mündlicher und öffentlicher
Verhandlung zu erfolgen hat. Die Oeffentlich-
keit kann durch Beschluß des Bezirkerats nur aus
Gründen des öffentlichen Wohles oder der Silt-
lichkeit ausgeschlossen werden. Die Ladung der
Beteiligten zur mundlichen Verhandlung erfolgt
unter der Verwarnung, daß beim Auelleiben
nach Lage der Verhandlung werde entschieden
werden. Den Beteiligten muß schon im Vor-
verfahren Gelegenheit gegeben werden, ihre In-
terossen zu wahren und vom Vorbringen etwaiger
Gegenbetciligter sowie von dem Ergebnis der
bezirksamtlichen Erhebungen Kenntnis zu neh-
men. In der münolichen Verhandlung hat der
Vorsitzende des Bezirtsrats durch Vernehmen der
Beteiligten und bei deren Ausbleiben durch einen
Vortrag über den Inhalt der Vorverhaudlungen
dahin zu wirken, daß der Sachverhalt völlig auf-
geklärt wird. Die Beteiligten können neue Tat-
sachen und Beweise vorbringen, insoforn hierdurch
nach dem Ermessen des Bozirksrats eine erhebliche
Verzögerung des Verfahrens nicht herbeige führt
wird und das Verteidigungerecht der Gegen-
beteiligten nicht geschmälert wird. Die Beweis-
aufnahme findet nach Bestimmung des Bezirks-
beamten in der mündlichen Verhandlung oder
vor dem Bezirksamte statt. Letzteren Falles wird
das Ergebnis in der mündlichen Vorhandlung
bekannt gegeben. Nach Schluß der Verhandlung
hat der Vorsitzende durch Darlegunga der cinschla-
genden Gesetze und Verordnungen die Mitalieder
vom Rechtsbestande des einzelnen Falles zu unter-
richten und einen bestimmten Antrag zu stellen.
In Sachen, in welchen eine mündliche Verhand-
lung nicht stattfindct, wird die Beratung durch
einen Vortrag über das Tatsächliche des Falles
und die einschlagenden Gesetze und Verordnungen
eingeleitet. Der Bezirksrat beschließt durch ein-
fache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
hat der Vorsitzende die Entscheidung. Zu den
Sitzungen des Bezirksrats kann der Bezirks-
beamte die übrigen beim Bezirksamte angestellten
Beamten und Hilsearbeiter, sowie den Rechnungs-
verständigen und sonstige Sachverständige zur Er-
teilung von Auskunft mit beratender Stimme
beiziehen. Den Sitzungen des Bezirksrats hat zur
Beurkundung der Beschlüsse ein Protokollführer
beizuwohnen (S§ 16—27 d. V.; val. auch unten
zu b). Zulässig sind Beweismittel mit Ausnahme
des Eides, jedoch vorbehaltlich der besonderen
Gesetze, welche für gewisse Fälle die eidliche oder
handgelübdliche Bestätigung der Angaben der
Parteien vorschreiben oder zulassen. Die Zeugen
Beschlußverfahren
werden nur auf Verlangen der Beteiligten oder,
wenn es zur Ermittelung der Wahrheit aus be-
sondern Gründen dienlich erscheint, verpflichtet.
Regel ist die handgelübdliche Verpflichtung.
In wichtigeren Fällen kann nach dem Ermessen der
Behörde und, wo es gesetzlich vorgeschrieben ist,
muß eidliche Verpflichtung stattfinden. In dienst-
polizeilichen Untersuchungen findet die Verpflich-
tung der Zeugen regeimaßig siatt. Sachverstäu-
dige werden nur dann verpflichtet, wenn es von
ceinem Beteiligten ausdrücklich verlangt wird,
ausgenommen solche, welche vermöge ihres
Dienstes oder sonst im voraus für Begutachtungen
der fraglichen Art im allgemeinen verpslichtet sind.
Soweit nicht für einzelne Gegenstände das Ver-
fahren durch Gesetze oder Verordnungen be-
sonders geregelt ist, gilt der Grundsatz, daß die
Verw ehörden auch von Amts wegen die Tat-
sachen, welche für die Cutscheidung oder Anord-
nung erheblich sind, zu erforschen und festzustellen,
sowic die desfallsigen Beweise zu erheben haben.
Sie sind befugt, Zeugen und Auskunftspersonen
vorzuladen und das persönliche Erscheinen und die
Auskunftserteilung von seiten der Beteiligten,
wenn es zur Austlärung der Sache nötig ist, zu
verlangen (PS& 12 und 1 d. V).
Bezüglich der Auslagen und Kosten ent-
halten für Preußen Bestimmungen die 88 103
Ab## 1, 101, 108 Abs 1, 124 LVG.
§ 1. Formen des Verfahrens und Rechtemittel.
Die Form des B. ist Grlaß einer Verfügung, eines
Bescheides oder Beschlusses auf Grund der verhan-
delten Akten in Preuszen, auf Grund einer münd-
lichen Verhandlung in Baden (val. oben §#). Der
Vorsitzende des Kreis (Stadt) Ausschusses ist in
Fällen, welche keinen Aufschub leiden oder in wel-
chen das Sach= und Rochtsverhältnis klargelegt und
die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz aus-
drücklich als erforderlich bezeichnet wird (wie dies
z. B. beim Erlaß und bei der Auserkraftsetzung
von Polizeiverordnungen — K 139, 142, 145 LMG
— bei der Versagung der Bestätigung der Nall-
len von Gemeindebeamten — & 81 LGSO, 81
Abs 2 StO und &àl3 Zustoz, bei der Genehmigung
von Kreislagsbeschlüssen gemäß && 19 und 20 des
Kr. u. Prov. Abg.G; der Fall ist), befuat namens
der Behörde Verfügungen zuerlassen und Bescheide
zu erteilen. Der Vorsitzende des Bozirksausschusses
und des Provinzialrates ist hierzu nur mit der
Masgabe befugt, daß eine Abänderung der durch
Boschwerde angesochtenen Beschlüsse des Kreis-
(Stadt--)Ausschusses bezw. des Bo##irksausschusses
nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.
An den Vorhandlungen der Bezirke können unter
Zustimmung des Kollegiums technische Staats-
und Kommunalbeamte mit beratender Siimme
teilnechmen (SS 117 Abs 1 und 2, 118 LV).
Vagl. noch die Erl v. 9. ö. 74, 11. 12. 75 und 30.
1. 82 (MBl 1874, 119: 1875, 285; und 1882, 26).
Als Rechtsmittel gilt die Beschwerde.
Sie findet statt innerhalb zweier Wochen gegen
die Veschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses an
den Bozirksausschuß, gegen die in ersier Instanz
ergangenen Beschlüsse des Bozirksausschusses
innerhalb gleicher Frist an den Provinzialrat, so-
fern nicht nach anedrüclicher Vorschrift des Ge-
setzes die Beschlüsse endgultig sind oder die Be-
schlußjassung über die Beschwerden andern Be-
hörden übertragen ist. Die auf Beschwerden ge-