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faßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und die
Beschlüsse des Provinzialrats sind endgültig, so-
fern nicht das Gesetz im einzelnen anders be—-
stimmt (§ 121 Abs 1 und 2L BGy). Hinzu gehalten
werden muß noch die Bestimmung des §#* 51 Satz 1,
daß, wo die Gesetze für die Anbringung der Be-
schwerde gegen Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Aus-
schusses, des Bezirksausschusses oder des Pro-
vinzialrates einc andere als eine zweiwöchentliche
Frist vorschreiben, die Frist fortan zwei Wochen
beträgt. Die Fristen für die Anbringung
der Beschwerde sind präklusivisch und beginnen,
sofern nicht die Gesetze anderes vorschreiben, mit
der Zustellung. Für die Berechnung der Fristen
sind die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend
(ss 221—223 ZPO, §& 187—192 BG9). Be-
züglich der Beschwerde kann die angerufene Be-
hörde in Fällen unverschuldeter Fristversäumung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren
(5 52 Abs 1 und 2 LV0).
Anzubringen ist die Beschwerde bei derjenigen
Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist.
Der Vorsitzende prüft, ob das Rechtsmittel recht-
zeitig angebracht ist. Ist die Frist versäumt, so
weist der Vorsitzende das Rechtemittel ohne wei-
teres durch einen mit Gründen versehenen Be-
scheid zurück. Hierbei ist dem Beschwerdeführer
zu eröffnen, daß ihm innerhalb zweier Wochen
die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe,
welche zur Beschlußfassung in der Sache berufen
ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe.
Ist die Frist gewahrt und ist eine Gegenpartei
vorhanden, so wird die Beschwerdeschrift mit
ihren Anlagen zunächst dieser zur schristlichen
Gegenerklärung innerhalb zweier Wochen zuge-
fertigt. Die Gegenpartei kann sich dem Rechts-
mittel anschließen, selbst wenn die Frist verstrichen
ist. Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung
erhält der Beschwerdeführer. Zur näheren Be-
gründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklä-
rung kann in nicht schleunigen Sachen eine ange-
messene, der Regel nach nicht über 2 Wochen zu
erstreckende Frist gewährt werden. Hierauf
werden die Verhandlungen mittelst Berichtes
derjenigen Behörde eingercicht, welcher die Be-
schlußfassung über die Beschwerde zusteht. Wird
diese bei derjenigen Behörde eingebracht, welche
zur Beschlußsassung darüber zuständig ist, so gilt
die Frist als gewahrt. Die Beschwerde ist in sol-
chen Fällen von der angerufenen Behäörde zur
weitern Veranlassung an diejenige Behörde ab-
zugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist.
Eingelegt werden kann die Beschwerde aber
auch aus Gründen des öffentlichen Interesses.
Sie steht dann dem Vorsitzenden der Behörden zu.
Will der Vorsitzende von dieser Befugnis Gebrauch
machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mit-
zuteilen. Die Zustellung des Beschlusses bleibt in
diesem Falle einstweilen, jedoch höchstens 3 Tage,
ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im
öffentlichen Interesse Beschwerde eingelegt wor-
den sei. Ist die Zustellung ohne diese Eröff-
nung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurück-
genommen. Die Gründe der Beschwerde sind
den Beteiligten zur schriftlichen Erklärung inner-
halb zweier Wochen mitzuteilen. Nach Ablauf
dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde
einzureichen, welcher die Beschlußfassung über die
Beschwerde zusteht. In den durch den Vorsitzen-
Beschlußverfahren
den des Kreis-(Stadt-)Ausschusses, Bezirksaus-
schusses und Provinzialrats erlassenen Verfü-
gungen und Bescheiden ist den Beteiligten, sofern
den Anträgen nicht stattgegeben wird, zu eröffnen,
daß sie befugt seien, innerhalb zweier Wochen auf
Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen
oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches
zulässig wäre, wenn die Verfügung bezw. der
Bescheid auf Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre.
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß
solche zunächst erfolgen. Hat einer der Beteiligten
auf Beschlußfassung angetragen, ein anderer das
Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrage
auf Beschlußfassung stattgegeben. Wird weder
auf Beschlußfassung angetragen, noch das Rechts-
mittel eingelegt, so gilt die Verfügung bezw. der
Bescheid als endgültiger Beschluß. Der Vor-
sitzende hat dem Kollegium von allen im Namen
desselben erlassenen Verfügungen und erteilten
Bescheiden nachträglich Mitteilung zu machen
(5F117 Abs 3—5). Die oben gedachten Vorschriften
des § 121 Abs 1 und 2 finden auf die nach Maß-
gabe der Gesetze von dem Landrat unter Zustim-
mung des Kreisausschusses, von dem Reg Präsi-
denten unter Zustimmung des Bezirksausschusses,
von dem Oberpräsidenten unter Zustimmung des
Provinzialrats gefaßten Beschlüsse entsprechend
Anwendung.
Im badischen Rechte ist jeder, dessen recht-
liches Interesse durch eine Entscheidung oder Ver-
fügung der staatlichen Verw Behörden, bezw. der
Gemeindebehörden beeinträchtigt sein kann, und
der dasselbe für verletzt hält, dagegen zu rekurrieren
befugt, sofern ihm dieses Recht nicht gesetzlich ent-
zogen ist. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen
unerstrecklicher Frist von der Zustellung, bezw.
Eröffnung der Entscheidung oder Verfügung
schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wegen unverschul-
deter Fristversäummnis ist unzulässig (§§ 28, 29, 31,
32 d. V). Gegen Beschlüsse des Bezirksrats kann
auch der Vorsitzende aus Gründen des öffent-
lichen Interesses den Rekurs ergreifen; will er
dies tun, so kann er die Verkündung des Be-
schlusses jedoch höchstens 14 Tage aussetzen. Die
Verkündung erfolgt dann mit der Eröffnung, daß
im öffentlichen Interesse Rekurs eingelegt sei und
mit der Bezeichnung der Gründe, welche die Ein-
legung des Rekurses veranlaßten (§ 38 d. V).
Die Fristen bezw. Tagsfahrten gelten grundsätzlich
als peremptorisch, solange aber das Ergebnis nicht
ergangen ist, hängt es vom Ermessen der Behörde
ab, das nachträglich Vorgebrachte noch zu berück-
sichtigen, soweit es für die Entscheidung von Er-
heblichkeit ist und vorbehaltlich der besonderen Re-
kursfristen, welche, wie erwähnt, unerstrecklich
sind (§ 11 d. V). Dritte Beteiligte, welche in den
der Entscheidung vorangegangenen Verhandlun-
gen nicht als Partei ausgetreten oder beigeladen
waren, können innerhalb einer Frist von 14 Tagen
bei der erkennenden VerwStelle um Wiederher-
stellung nachsuchen. Diese Frist läuft, wenn sol-
chen Beteiligten das Ergebnis besonders eröffnet
wurde, von der Eröffnung, andernfalls von dem
Zeitpunkte an, an welchem 4 Wochen verflossen
waren, seitdem denselben nachweislich das Be-
stehen des anzufechtenden Erkenntnisses auf
irgend einem Wege bekannt geworden waroder das-
selbe an dem Wohnsitze öffentlich bekannt wurde,