Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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zum Teil der Ausdruck, Bestätigung“, zum Teil der 
Ausdruck „Genehmigung“ gebraucht. Doch er- 
scheint erstere Bezeichnung als die angemessenere, 
da die wesentliche Bedeutung der fraglichen Tätig- 
keit darin besteht, dem betreffenden Akte rechtliche 
Wirksamkeit beizulegen. Ein der B. bedürftiger 
und ohne dieselbe vorgenommener Ak ist rechtlich 
unwirksam. Einer B. dieser Art unterliegen die 
von den Kommunalverbänden ausgehenden statu- 
tarischen Anordnungen (Ortsstatuten, Kreisstatu- 
ten, Provinzialstatuten) und gewisse Akte kommu- 
naler Vermögensverwaltung. Zu den letzteren 
gehören Veräußerungen von Grundstücken, von 
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen 
oder Kunstwert haben, Aufnahmen von Anleihen 
und dgl. Auch bei sonstigen Korporationen, z. B. 
Ent= und Bewässerungsgenossenschaften, Deich- 
verbänden, Innungen, Krankenkassen, Berufsge- 
nossenschaften, kommen B. Rechte vor. Dieselben 
haben ebenfalls teils die Statuten der angeführ- 
ten Verbände, teils gewisse Akte ihrer Vermögens- 
verwaltung zum Gegenstande. 
§ 4. Bestätigung gerichtlicher Urteile. Auch 
nachdem sich die Rechtsprechung von der Person 
des Landesherrn losgelöst hatte, blieb vielfach noch 
ein B. Recht desselben für Strafurteile bestehen. 
Namentlich erhielt sich dasselbe für Todes- 
urteile. Die Bedeutung der B. war auch hier 
die, daß dem betreffenden Urteil dadurch recht- 
liche Wirksamkeit beigelegt wurde. Eine Vollstrek- 
kung desselben war erst nach erfolgter B. zulässig. 
Durch die St PO für das Deutsche Reich ist die B. 
auch für Todesurteile beseitigt; die Vollstreckung 
ist jedoch erst dann zulässig, wenn die Entschließung 
des Staatsoberhauptes bezw. des Kaisers ergan- 
gen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Ge- 
brauch machen zu wollen (§485). Nur im Bereiche 
der Militärgerichtsbarkeit hat sich das Rechtsinstitut 
der B. der Strafurteile noch in beschränktem Um- 
fange erhalten, indem die Urteile der Feld- und 
Bordgerichte zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit 
der B. bedürfen (RMil t GO #420), während für 
die im ordentlichen Verfahren ergehenden Urteile 
zwar auch eine „Bestätigungsorder“ vorgeschrieben 
ist, diese aber nur deklarative Bedeutung hat: eine 
gesetzlich notwendige Formalität, welche die ein- 
getretene Rechtskraft des Erkenntnisses bescheinigt 
(RMil St GO §§ 416 ff). 
ODuellen Preußen: StO f. b. östl. Provinzen v. 30. 
5.53 5#P 11, 33, 50, 52—54, für Westfalen v. 19. 3. 56 34 11, 
33, 49, 51—53, für die Rheinprovinz v. 15. 5. 56 88 10, 32, 
46, 48—50, 71, für Frankfurt a. M. v. 25. 3. 67 I# 3, 41, 
60, 62, für Schleswig-Holstein v. 14. 4. 69 5# 18, 32, 33, 
71—73; LGO für Westfalen v. 19. 3. 56 ö5 13, 38, 53—56; 
Gem L für die Rheinprovinz v. 23. 7. 45 5 97; Gv. 15. 5. 
56 a 4, 7; Hannov. St LC v. 24. 6. 568 1§ 54, 55, 119; Preuß. 
Erl v. 8. 5. 67; Hannov. LGO v. 28. 4. 59 88 26, 27, 42; 
StO f. Hessen-Nassau v. 4. 8. 97 8 36; Zust G v. 1. 8. 83 
5## 13, 16, 30, 31; Kr O für die östlichen Provinzen v. 19. 
3. 81 d1# 26, 26 a, 176, für Hannover v. 6. 5. 84 &/ 31, 32, 
103, für Hessen-Nassau v. 7. 6. 85 5 34, 35, 104, für West- 
falen v. 31. 7. 86 Kf # 25, 26, 91, für die Rheinprovinz v. 
30. 5. 87 5# 23, 91, für Schleswig-Holstein v. 26. ö. 88 
5 22, 23, 139: Prov O v. 22. 3. 81 1# 87, 119, 120;: G, betr. 
Einführung der Prov O in Hannover, v. 7. 5. 84 à1; Provr O 
für Hessen-Nassau v. 8. 6. 85 + 60. Bayern: GemO 
  
  
Bestätigung — Bestattungswesen 
Distriktsräte v. 28. 5. 52 a 23, über die Landräte v. 28. 
5. 52 à 28. Sachsen: revidierte St O v. 24. 4. 73 8338, 
9, 92, 135; StO für mittlere und klleinere Städte v. 24. 4. 
73a 4 16, a 6; LG v. 24. 4. 73 5 / 2, 9, 61, 97; C, die 
Bildung der Bezirksverbände und deren Vertretung be- 
treffend, v. 21. 4. 78 4 22. Württemberg: GemO 
v. 28. 7. 06 à 56, 95. Baden: Gem und Ste 5 172d; 
O, die Organisation der inneren Berw betr., v. 5. 10. 63 
# 54, 57. Hessen: St v. 13. 6. 74 ay, 34, 48, 104; 
Le# v. 15. 6. 74 à 8, 34, 47; G, die innere Verw und Ver- 
tretung der Kreise und Provinzen betr., v. 12. 6. 74 a 118. 
Literatur: Loening S 170 ff, 182, 183, 186, 
187, 210, 224; v. Stengel, Verwaltungsrecht 152; 
Meyer-Anschütz 391 ff; Rosin, Recht der öffent- 
lichen Genossenschaft # 116 ff, 120 ff, 13 ff. 
G. Merver, durchgesehen und ergänzt von Auschüt. 
  
Bestattungswesen 
5 1. Reichs= und landesrechtliche Bestimmungen über 
das Bestattungswesen. 1 2. Friedhöfe. 1 3. Die Stellung 
der Kirche. ##4. Feuerbestattung. 
5 1. Reichs= und landesbrechtliche Bestimmun- 
gen über das Bestattungswesen. Die vorherr- 
schende Art der Bestattung der Toten ist bei den 
zivilisierten Völkern heute die Beerdigung. Eine 
einheitliche staatliche Regelung des Beerdigungs- 
wesens fehlt in Deutschland. 
1. Von reichsrechtlichen Bestimmungen 
kommen zunächst diejenigen des Personenstand- 
G v. 6. 2. 75 in Betracht. Hiernach ist jeder 
Sterbefall spätestens am nächstfolgenden Wochen- 
tage dem Standesbeamten des Sterbebezirkes 
durch das Familienoberhaupt oder wenn ein sol- 
ches nicht vorhanden, oder verhindert ist, durch 
denjenigen, in dessen Behausfung sich der Ster- 
befall ereignet hat, anzuzeigen. Vor der 
Eintragung in das Sterberegister darf ohne Ge- 
nehmigung der Ortspolizeibehörde keine Beerdi- 
gung stattfinden. Hat eine amtliche Ermittelung 
über den Todesfall stattgefunden (R# v. 6. 2. 75 
z 68 Abs 2), so erfolgt die Eintragung auf Grund 
der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Be- 
hörde. Zum Nachweise der Eintragung hat der 
Standesbeamte eine gebührenfreie Bescheinigung 
auszustellen. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder 
mit Haft wird bestraft, wer ohne Vorwissen der 
Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite 
schafft, oder wer unbefugt einen Teil der Leiche 
aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per- 
sonen wegnimmt, oder wer den polizeilichen An- 
ordnungen über vorzeitige Beerdigungen ent- 
gegenhandelt (StGB 5 367). Sind Anhalts- 
punkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht 
natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der 
Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die 
Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen 
Anzcige an die Staatsanwaltschaft oder an den 
Amtsrichter verpflichtet. Die Beerdigung darf 
nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung 
der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters 
stattfinden (St PO §#r 157). 
Die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands enthält eingehende Vorschriften über 
für die rechtsrheinischen Landcsteile v. 29. 4. 69 a 63, 186, die Be förderung von Leichen; so über die 
126, 159, für die Pfalz v. 29. 4. 69 a 47, 57, 91; G über die 
Art des Sarges, die Begleitung des Transports,
	        
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