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zum Teil der Ausdruck, Bestätigung“, zum Teil der
Ausdruck „Genehmigung“ gebraucht. Doch er-
scheint erstere Bezeichnung als die angemessenere,
da die wesentliche Bedeutung der fraglichen Tätig-
keit darin besteht, dem betreffenden Akte rechtliche
Wirksamkeit beizulegen. Ein der B. bedürftiger
und ohne dieselbe vorgenommener Ak ist rechtlich
unwirksam. Einer B. dieser Art unterliegen die
von den Kommunalverbänden ausgehenden statu-
tarischen Anordnungen (Ortsstatuten, Kreisstatu-
ten, Provinzialstatuten) und gewisse Akte kommu-
naler Vermögensverwaltung. Zu den letzteren
gehören Veräußerungen von Grundstücken, von
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen
oder Kunstwert haben, Aufnahmen von Anleihen
und dgl. Auch bei sonstigen Korporationen, z. B.
Ent= und Bewässerungsgenossenschaften, Deich-
verbänden, Innungen, Krankenkassen, Berufsge-
nossenschaften, kommen B. Rechte vor. Dieselben
haben ebenfalls teils die Statuten der angeführ-
ten Verbände, teils gewisse Akte ihrer Vermögens-
verwaltung zum Gegenstande.
§ 4. Bestätigung gerichtlicher Urteile. Auch
nachdem sich die Rechtsprechung von der Person
des Landesherrn losgelöst hatte, blieb vielfach noch
ein B. Recht desselben für Strafurteile bestehen.
Namentlich erhielt sich dasselbe für Todes-
urteile. Die Bedeutung der B. war auch hier
die, daß dem betreffenden Urteil dadurch recht-
liche Wirksamkeit beigelegt wurde. Eine Vollstrek-
kung desselben war erst nach erfolgter B. zulässig.
Durch die St PO für das Deutsche Reich ist die B.
auch für Todesurteile beseitigt; die Vollstreckung
ist jedoch erst dann zulässig, wenn die Entschließung
des Staatsoberhauptes bezw. des Kaisers ergan-
gen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Ge-
brauch machen zu wollen (§485). Nur im Bereiche
der Militärgerichtsbarkeit hat sich das Rechtsinstitut
der B. der Strafurteile noch in beschränktem Um-
fange erhalten, indem die Urteile der Feld- und
Bordgerichte zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der B. bedürfen (RMil t GO #420), während für
die im ordentlichen Verfahren ergehenden Urteile
zwar auch eine „Bestätigungsorder“ vorgeschrieben
ist, diese aber nur deklarative Bedeutung hat: eine
gesetzlich notwendige Formalität, welche die ein-
getretene Rechtskraft des Erkenntnisses bescheinigt
(RMil St GO §§ 416 ff).
ODuellen Preußen: StO f. b. östl. Provinzen v. 30.
5.53 5#P 11, 33, 50, 52—54, für Westfalen v. 19. 3. 56 34 11,
33, 49, 51—53, für die Rheinprovinz v. 15. 5. 56 88 10, 32,
46, 48—50, 71, für Frankfurt a. M. v. 25. 3. 67 I# 3, 41,
60, 62, für Schleswig-Holstein v. 14. 4. 69 5# 18, 32, 33,
71—73; LGO für Westfalen v. 19. 3. 56 ö5 13, 38, 53—56;
Gem L für die Rheinprovinz v. 23. 7. 45 5 97; Gv. 15. 5.
56 a 4, 7; Hannov. St LC v. 24. 6. 568 1§ 54, 55, 119; Preuß.
Erl v. 8. 5. 67; Hannov. LGO v. 28. 4. 59 88 26, 27, 42;
StO f. Hessen-Nassau v. 4. 8. 97 8 36; Zust G v. 1. 8. 83
5## 13, 16, 30, 31; Kr O für die östlichen Provinzen v. 19.
3. 81 d1# 26, 26 a, 176, für Hannover v. 6. 5. 84 &/ 31, 32,
103, für Hessen-Nassau v. 7. 6. 85 5 34, 35, 104, für West-
falen v. 31. 7. 86 Kf # 25, 26, 91, für die Rheinprovinz v.
30. 5. 87 5# 23, 91, für Schleswig-Holstein v. 26. ö. 88
5 22, 23, 139: Prov O v. 22. 3. 81 1# 87, 119, 120;: G, betr.
Einführung der Prov O in Hannover, v. 7. 5. 84 à1; Provr O
für Hessen-Nassau v. 8. 6. 85 + 60. Bayern: GemO
Bestätigung — Bestattungswesen
Distriktsräte v. 28. 5. 52 a 23, über die Landräte v. 28.
5. 52 à 28. Sachsen: revidierte St O v. 24. 4. 73 8338,
9, 92, 135; StO für mittlere und klleinere Städte v. 24. 4.
73a 4 16, a 6; LG v. 24. 4. 73 5 / 2, 9, 61, 97; C, die
Bildung der Bezirksverbände und deren Vertretung be-
treffend, v. 21. 4. 78 4 22. Württemberg: GemO
v. 28. 7. 06 à 56, 95. Baden: Gem und Ste 5 172d;
O, die Organisation der inneren Berw betr., v. 5. 10. 63
# 54, 57. Hessen: St v. 13. 6. 74 ay, 34, 48, 104;
Le# v. 15. 6. 74 à 8, 34, 47; G, die innere Verw und Ver-
tretung der Kreise und Provinzen betr., v. 12. 6. 74 a 118.
Literatur: Loening S 170 ff, 182, 183, 186,
187, 210, 224; v. Stengel, Verwaltungsrecht 152;
Meyer-Anschütz 391 ff; Rosin, Recht der öffent-
lichen Genossenschaft # 116 ff, 120 ff, 13 ff.
G. Merver, durchgesehen und ergänzt von Auschüt.
Bestattungswesen
5 1. Reichs= und landesrechtliche Bestimmungen über
das Bestattungswesen. 1 2. Friedhöfe. 1 3. Die Stellung
der Kirche. ##4. Feuerbestattung.
5 1. Reichs= und landesbrechtliche Bestimmun-
gen über das Bestattungswesen. Die vorherr-
schende Art der Bestattung der Toten ist bei den
zivilisierten Völkern heute die Beerdigung. Eine
einheitliche staatliche Regelung des Beerdigungs-
wesens fehlt in Deutschland.
1. Von reichsrechtlichen Bestimmungen
kommen zunächst diejenigen des Personenstand-
G v. 6. 2. 75 in Betracht. Hiernach ist jeder
Sterbefall spätestens am nächstfolgenden Wochen-
tage dem Standesbeamten des Sterbebezirkes
durch das Familienoberhaupt oder wenn ein sol-
ches nicht vorhanden, oder verhindert ist, durch
denjenigen, in dessen Behausfung sich der Ster-
befall ereignet hat, anzuzeigen. Vor der
Eintragung in das Sterberegister darf ohne Ge-
nehmigung der Ortspolizeibehörde keine Beerdi-
gung stattfinden. Hat eine amtliche Ermittelung
über den Todesfall stattgefunden (R# v. 6. 2. 75
z 68 Abs 2), so erfolgt die Eintragung auf Grund
der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Be-
hörde. Zum Nachweise der Eintragung hat der
Standesbeamte eine gebührenfreie Bescheinigung
auszustellen. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder
mit Haft wird bestraft, wer ohne Vorwissen der
Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite
schafft, oder wer unbefugt einen Teil der Leiche
aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per-
sonen wegnimmt, oder wer den polizeilichen An-
ordnungen über vorzeitige Beerdigungen ent-
gegenhandelt (StGB 5 367). Sind Anhalts-
punkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht
natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der
Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die
Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen
Anzcige an die Staatsanwaltschaft oder an den
Amtsrichter verpflichtet. Die Beerdigung darf
nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung
der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters
stattfinden (St PO §#r 157).
Die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands enthält eingehende Vorschriften über
für die rechtsrheinischen Landcsteile v. 29. 4. 69 a 63, 186, die Be förderung von Leichen; so über die
126, 159, für die Pfalz v. 29. 4. 69 a 47, 57, 91; G über die
Art des Sarges, die Begleitung des Transports,