Bezirk (Baden — Elsaß-Lothringen)
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zirksräte (bad. GBBl 1884, 63), landesherrliche B v. 12.
7. 64 (RBl 333), geändert durch V v. 4. 11. 74 (GVBl
538) und V v. 31. 8. 84, das Berfahren in Verw Sachen
betr. (GBl 385). Abgedruckt in F. Wielandt, Neues
babd. Bürgerbuch, 2 Bde., 1907 und 1908.
Literatur: S. unter „Behördenorganisation in
Baden“; außerdem H. Kiefer, Der Bezirksrat, seine
Ernennung und Tätigkeit, 1902; R. Thoma, Der Polizei-
beschl im badischen Recht, 1. T., 1906; die Jahres= und
Geschäftsberichte des badischen Ministe-
riums des Innern 1880/81, 1882/83, 1884,/88,
1889/96, 1897/1905. Schenkel (Lewald).
VI. Elsatz-Lothringen
#ms 1. Der Bezirk als Selbstverwaltungskörper. #2. Zu-
sammensetzung des Bezirkstages. # 3. Verwaltung der
Bezirksangelegenheiten. # 4. Zuständigkeiten des Bezirks-
tags in anderen als Bezirksangelegenheiten.
§ 1. Der Bezirk als Selbstverwaltungskörper.
Die drei B. Ober-Elsaß, Unter-Elsaß und Lothrin-
gen bilden die oberste Landeseinteilung Elsaß-
Lothringens. Sie haben danach zunächst die Be-
deutung der räumlichen Abgrenzung von Aemtern
der Landesverwaltung, als deren wichtigstes das
des B. Präsidenten erscheint. [UElsaß-Loth-
ringen Behördenorganisation 441].
Außerdem aber geben sie die Grundlage eigener
Selbstverwaltungskörper. Für ihr Gebiet und die
Gesamtheit der darin wohnenden Reichsangehöri-
gen besteht unter dem Namen B. ein besonderes
öffentliches Gemeinwesen, ein Kommunalverband.
Im G v. 28 pluv. VIII, welches in jedem De-
partement neben den Präfekten ein conseil général
stellte, war dieses zunächst nur als beratendes Kol-
legium gedacht, das berufen wäre, die Wünsche
und Meinungen der Departementsbevölkerung
gegenüber dem staatlichen VerwBeamten zum
Ausdruck zu bringen, ein bloßes Hilfsinstitut des
letzteren; dazu sollte es eine gewisse Mitwirkung
ausüben bei der Erhebung der direkten Staats-
steuern. Erst allmählich wurden eigene Angelegen-
heiten der Departements und damit diese selbst als
Gtablissements publics (Selbstverwaltungskörper)
anerkannt. Den Anfang machten gewisse größere
Straßen, welche man für Eigentum und Last der
Departements erklärte. Für die Verwaltung dieser
Departementsangelegenheiten erhielten die Ge-
neralräte naturgemäß eine entscheidende Stimme
eingeräumt. Aber zu einem wesentlichen Teil
blieb diese Verwaltung in den Händen des Staats-
beamten im Departement, des Präfekten, welcher
* eine eigentümliche Doppelstellung ein-
nahm.
Die deutsche Gesetzgebung hat die ganze Einrich-
tung bestehen lassen und nur die Namen geändert:
Bezirkstag, wie das conseil général jetzt heißt, und
B.-Präsident sind die Vertreter des Bezirks.
#§ 2. Zusammensetzung des Bezirkstages. Je-
der B. Tag hat so viele gewählte Mitglieder als der
B. Kantone FEls-Lothringen, Behördenorganisa-
tion § 2) zählt. Die Wählerlisten werden von der
Gemeindebehörde aufgestellt nach den für die
Wahlen zum Gemeinderat geltenden Regeln.
Wahlberechtigt ist, wer auch zum Ge-
meinderat wählen dürfte, also jeder Deutsche, wel-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
cher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, gegen den
keine gesetzlichen Ausschlußgründe bestehen und der
in der Gemeinde und, sofern sie in mehrere Kan-
tone zerfällt, im Kanton seinen Wohnsitz hat.
Wählbar ist jeder Deutsche, der die gleichen Vor-
aussetzungen persönlicher Fähigkeit erfüllt, wenn
er im Lande seinen Wohnsitz hat und im B. zu einer
direkten Staatssteuer veranlagt ist. Gewisse Aem-
ter und Dienststellungen sind überdies für unver-
einbar erklärt mit der Mitgliedschaft im B.Tage,
so daß die an sich gültige Wahl nicht angenommen
werden kann, wenn nicht zuvor jenes Verhältnis
gelöst ist (B. Präsidenten und Kreisdirektoren
schlechthin, sodann eine Reihe von anderen Aem-
tern, wenn ihr Sitz im B. ist). Der B. Präsident
schreibt die Wahlen aus. Ein Wahlvorstand
wird gebildet für jede Gemeinde; das Ergebnis
wird im Kantonshauptorte zusammengestellt.
Ueber Wahlstreitigkeiten entscheidet der B. Rat als
Verwcericht [UVerwaltungsstreitver-
fahren 8 4).
Der B.Tag versammelt sich alljährlich zur ordent-
lichen Sitzung; außerordentliche Einberufungen
geschehen dazwischen nach Bedürfnis. Der Statt-
halter ordnet in Vertretung des Kaisers die Ein-
berufungen an und bestimmt dabei auch die Dauer
der Tagung; der B. Präsident erläßt darauf die
Einladung an die Mitglieder. Auf eigenmächti-
gem Zusammentreten und Beisammenbleiben
steht Strafe, insbesondere auch zeitweilige Un-
fähigkeit zur Mitgliedschaft (G v. 22. 6. 33 a 15).
Die Wahl geschieht auf 9 Jahre, mit Drittels-
erneuerung des B.Tages nach je 3 Jahren.
Der Kaiser kann jederzeit die Auflösung des
B.Tages anordnen. Die Auflösung des Landes-
ausschusses zieht von selbst die der B.Tage nach sich.
Neuwahlen haben innerhalb dreier Monate statt-
zufinden. Der B. Präsident kann die Tagung vor-
läufig schließen, wenn der B.Tag in Verkehr mit
gleichartigen Versammlungen tritt oder unbefugter-
weise Aufrufe und Adressen erläßt.
§ 3. Berwaltung der Bezirksangelegenheiten.
Was B. Angelegenheit sei, ist teils durch das Gesetz
bestimmt, teils der B.Verwaltung zu genauerer
Bestimmung nach Art und Umfang überlassen.
Die Besorgung aller dieser Angelegenheiten steht
grundsätzlich dem B. Präsidenten zu, als dem or-
dentlichen Vertreter des B. auch als Selbstverwal-
tungskörpers. Er steht auch in dieser Hinsicht unter
Dienstgewalt und Abänderungsrecht des Ministe-
riums. Nur ist er hier in gewissem Maße an die
Mitwirkung und die Beschlüsse des B.Tages ge-
bunden und von dieser Gebundenheit kann ihn
auch seine vorgesetzte Behörde nicht befreien. Dar-
in besteht das Recht der Selbstverwaltung des
Bezirks.
Die Beschlüsse des B.Tages sind regel-
mäßig endgültig und bedürfen keiner Bestätigung,
um wirksam zu sein. Sie können im Falle der
Gesetzesverletzung oder Zuständigkeitsüberschrei-
tung innerhalb zweier Monate nach Schluß der
Tagung vom Statthalter für nichtig erklärt werden.
Ausnahmsweise werden sie erst gültig durch be-
hördliche Bestätigung, welche je nachdem vom B.=
Präsidenten, vom Ministerium oder vom Statt-
halter zu erteilen ist (landerweite Verwendung von
B. Gebäuden, welche Zwecken der Landesverwal-
tung dienen, Aufnahme von B. Anleihen). Die
Zuständigkeiten des B.Tages beziehen sich wesent-
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