Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bezirk (Elsaß-Loihringen) — Bibliotheken 
  
lich auf Verfügungen über das Bezirksei- 
gentum und auf Aufbringung und Verwen- 
dung der Mittel des Bezirks. 
Der Bezirkshaushalts-Etat bildet 
die Grundlage für die ganze Verwaltung der B.= 
Angelegenheiten. Er wird alljährlich vom B.= 
Präsidenten entworfen und dem B.Tag vorgelegt. 
Bei der Beschlußfassung darüber ist der B.Tag ge- 
bunden, die Pflichtausgaben zu bewilli- 
gen, d. h. die auf Gesetz oder besonderem Rechts- 
titel beruhenden Leistungen, welche dem B. ob- 
liegen. 
Ausgaben bewilligen will, ist seinem Ermessen an- 
heimgegeben. Zur Deckung dienen in erster Linie 
die Erträgnisse des B. Vermögens, der B. Anstalten, 
freiwillige Beiträge und Gaben. Das Fehlende 
wird aufgebracht durch Bezirkssteuern. 
Diese bestehen in Zuschlägen zu den direkten Lan- 
dessteuern, welche der B.Tag beschließt und die 
Steuerbehörden von den B. Angehörigen mit den 
Landessteuern erheben. Ausgenommen von sol- 
chen Zuschlägen ist die Wandergewerbesteuer und 
die Abgabe von den Gütern der toten Hand. Für 
alle übrigen direkten Steuern müssen die Zuschläge 
nach einem gleichen Satze erhoben werden. 
Der fertig gestellte B. Haushaltsetat wird dem 
Statthalter zur Bestätigung vorgelegt. Wenn sich 
findet, daß Pflichtausgaben nicht oder nicht in ge- 
hörigem Maße vorgesehen sind, kann der Statt- 
halter die nötigen Beträge in Ausgabe stellen und 
die Deckung durch Kürzung der freiwilligen Aus- 
gaben oder durch Anordnung von B. Steuerzu- 
schlägen beschaffen (Zwangseinschrei- 
bung). Im übrigen kann nichts an dem Etat ge- 
ändert werden; der Statthalter kann ihn nur im 
ganzen bestätigen oder verwerfen. Letzterenfalls 
geht die Sache nochmals an den B.Tag. Ist dieser 
aber nicht mehr versammelt oder bringt er aus 
sonst einem Grunde einen endgültigen Etat nicht 
rechtzeitig zu Stande, so hat der B. Präsident an 
seiner Stelle einen solchen festzusetzen, der sich aber 
auf die ordentlichen Ausgaben beschränkt. 
#s 4. Zuständigkeiten des Bezirkstages in au- 
deren als Bezirksangelegenheiten. Die wich- 
tigste Zuständigkeit des conseil général in staat- 
lichen VerwAngelegenheiten war die Untervertei- 
lung der auf den B. ausgeschlagenen Repartitions- 
steuern auf die arrondissements, die Kreise. Durch 
die neue Landesgesetzgebung ist das in Wegfall ge- 
kommen. Die Befugnis des B.Tages zur Mei- 
nungsäußerung über die öffentlichen Zustände im 
B. besteht fort. Gewisse Maßregeln können von 
der Landesverwaltung rechtmäßig nur getroffen 
werden, nachdem er vorher in aller Form zu einem 
Gutachten veranlaßt wurde. So die Aenderungen 
der Landeseinteilung, die Pol Verordnungen des 
B. Präsidenten über Oed-Weide und Koppelhut, 
die Tariffestsetzung der Hundesteuer. 
Die neuere Gesetzgebung hat dem B.Tag in 
zahlreichen Fällen Einfluß eingeräumt auf die Bil- 
dung von Kommissionen, welche in Angelegen- 
heiten der allgemeinen Landesverwaltung Fest- 
stellungen und Abschätzungen vorzunehmen haben. 
So wählt er eine Anzahl von Mitgliedern der 
Kreis= und der B. Kommissionen, welche bei der 
Veranlagung der Gewerbesteuer, der Kapi- 
tal-, der Lohn= und Besoldungsstener tätig sind; 
desgleichen Sachverständige, Schiedsmänner, Ge- 
schworene zur Festsetzung der Entschädigun- 
Was er darüber hinaus an freiwilligen 
  
gen für polizeilich getötetes Bieh, Reblausmaß- 
regeln, Wildschaden, Enteignung u. a. m. 
Ueberdies haben die B.Tage eine große politi- 
sche Bedeutung erhalten dadurch, daß nach dem 
Gv. 4. 7. 79 von den 58 Mitgliedern des Lan- 
desausschusses nicht weniger als 34 durch 
die drei B.Tage gewählt werden, 10 im Oberelsaß, 
13 im Unterelsaß und 11 in Lothringen. 
Duellen: G v. 28 pluviose VIII, G v. 10. 5. 38, 
Gv. 18. 7. 66, G v. 29. 1. 783, G v. 4. 7. 79, G v. 15. 7. 96. 
Literatur: Otto Mayer, Theorie d. franz. 
Berw 471 a: Leoni u. Mandel, Das VBerwä#echt 
von Elsaß-Lothringen 87ff; Kisch, Elf.-Lothr. Landes- 
privatrecht, 141 ff; Bruck, Verf.-- und Verwaltungsrecht 
von Elsaß-Lothringen 1, 361 ff. Otto Maher. 
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VII. Schutzgebiete 
Kolonialrecht 
Bibliotheken 
5 1. Einleitung. ## 2. Wissenschaftliche Bibliotheken, 
(Organisation; Pflichtexemplare). 1 9. Volksbibliotheken 
Bücherhallen. 5 4. Einzelne öffentliche Bibliotheken. 
z 1. Einleitung. In Deutschland waren schon 
seit dem 9. Jahrhundert von den Klöstern und den 
größeren Kirchen, namentlich von den Dom- 
kirchen Büchersammlungen angelegt, die aber 
nur in sehr beschränktem Maße öffentliche An- 
stalten waren. Auch die im 14. und 15. Jahrhun- 
dert begründeten Universitäts B. waren nur für 
die Mitglieder des Corpus academicum bestimmt. 
Erst Luthers Aufruf an die Ratsherrn deutscher 
Städte, Librareien zu schaffen, und die Säkulari- 
sation der Kirchengüter ließ eine Reihe öffent- 
licher Büchersammlungen entstehen, die fürstliche 
und private Liebhaberei meist schnell vermehrte, 
aber, wenn das Interesse erlahmte, auch ebenso 
schnell verfallen ließ. Erst der Beginn des 19. 
Jahrhunderts brach der Auffassung Bahn, daß die 
B. nicht nur ein ausgezeichnetes Hilfsmittel für 
wissenschaftliche Arbeiten, sondern auch ein her- 
vorragendes Bildungsmittel seien, mithin die 
Fürsorge für sie eine öffentliche Angelegenheit 
von eminenter Bedeutung sei. Seitdem erscheint 
die Sammlung, Ordnung und weit ausgreifende 
Nutzbarmachung von Büchern als eine Pflicht des 
Staates, der Gemeinden und der größeren Kommu- 
nalverbände, welche leistungsschwache Gemeinden 
durch Entsendung von Wander B. und Geld fort- 
während unterstützen, selber aber auch teilweise 
wiederum vom Staate Beihilfen empfangen. 
Auch Vereine, große Firmen und Private legen 
öffentliche B. an oder unterstützen die Anlage 
derselben, um das steigende Bedürfnis des Publi- 
kums nach guten Büchern zu befriedigen. 
Eine durchgreifende Umgestaltung erhielt in 
Preußen das B. Wesen seit 1882 durch den 
Ministerialrat Althoff, der die von Friedrich 
Ritschl in Bonn und seinen Schülern Klette, 
Wilmanns und Dziatzko ausgehende Bewegung 
für die Selbständigkeit des bibliothekarischen Be- 
rufes benutzte, die B. in fachmännischem Sinne 
  
 
	        
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