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Bezirk (Elsaß-Loihringen) — Bibliotheken
lich auf Verfügungen über das Bezirksei-
gentum und auf Aufbringung und Verwen-
dung der Mittel des Bezirks.
Der Bezirkshaushalts-Etat bildet
die Grundlage für die ganze Verwaltung der B.=
Angelegenheiten. Er wird alljährlich vom B.=
Präsidenten entworfen und dem B.Tag vorgelegt.
Bei der Beschlußfassung darüber ist der B.Tag ge-
bunden, die Pflichtausgaben zu bewilli-
gen, d. h. die auf Gesetz oder besonderem Rechts-
titel beruhenden Leistungen, welche dem B. ob-
liegen.
Ausgaben bewilligen will, ist seinem Ermessen an-
heimgegeben. Zur Deckung dienen in erster Linie
die Erträgnisse des B. Vermögens, der B. Anstalten,
freiwillige Beiträge und Gaben. Das Fehlende
wird aufgebracht durch Bezirkssteuern.
Diese bestehen in Zuschlägen zu den direkten Lan-
dessteuern, welche der B.Tag beschließt und die
Steuerbehörden von den B. Angehörigen mit den
Landessteuern erheben. Ausgenommen von sol-
chen Zuschlägen ist die Wandergewerbesteuer und
die Abgabe von den Gütern der toten Hand. Für
alle übrigen direkten Steuern müssen die Zuschläge
nach einem gleichen Satze erhoben werden.
Der fertig gestellte B. Haushaltsetat wird dem
Statthalter zur Bestätigung vorgelegt. Wenn sich
findet, daß Pflichtausgaben nicht oder nicht in ge-
hörigem Maße vorgesehen sind, kann der Statt-
halter die nötigen Beträge in Ausgabe stellen und
die Deckung durch Kürzung der freiwilligen Aus-
gaben oder durch Anordnung von B. Steuerzu-
schlägen beschaffen (Zwangseinschrei-
bung). Im übrigen kann nichts an dem Etat ge-
ändert werden; der Statthalter kann ihn nur im
ganzen bestätigen oder verwerfen. Letzterenfalls
geht die Sache nochmals an den B.Tag. Ist dieser
aber nicht mehr versammelt oder bringt er aus
sonst einem Grunde einen endgültigen Etat nicht
rechtzeitig zu Stande, so hat der B. Präsident an
seiner Stelle einen solchen festzusetzen, der sich aber
auf die ordentlichen Ausgaben beschränkt.
#s 4. Zuständigkeiten des Bezirkstages in au-
deren als Bezirksangelegenheiten. Die wich-
tigste Zuständigkeit des conseil général in staat-
lichen VerwAngelegenheiten war die Untervertei-
lung der auf den B. ausgeschlagenen Repartitions-
steuern auf die arrondissements, die Kreise. Durch
die neue Landesgesetzgebung ist das in Wegfall ge-
kommen. Die Befugnis des B.Tages zur Mei-
nungsäußerung über die öffentlichen Zustände im
B. besteht fort. Gewisse Maßregeln können von
der Landesverwaltung rechtmäßig nur getroffen
werden, nachdem er vorher in aller Form zu einem
Gutachten veranlaßt wurde. So die Aenderungen
der Landeseinteilung, die Pol Verordnungen des
B. Präsidenten über Oed-Weide und Koppelhut,
die Tariffestsetzung der Hundesteuer.
Die neuere Gesetzgebung hat dem B.Tag in
zahlreichen Fällen Einfluß eingeräumt auf die Bil-
dung von Kommissionen, welche in Angelegen-
heiten der allgemeinen Landesverwaltung Fest-
stellungen und Abschätzungen vorzunehmen haben.
So wählt er eine Anzahl von Mitgliedern der
Kreis= und der B. Kommissionen, welche bei der
Veranlagung der Gewerbesteuer, der Kapi-
tal-, der Lohn= und Besoldungsstener tätig sind;
desgleichen Sachverständige, Schiedsmänner, Ge-
schworene zur Festsetzung der Entschädigun-
Was er darüber hinaus an freiwilligen
gen für polizeilich getötetes Bieh, Reblausmaß-
regeln, Wildschaden, Enteignung u. a. m.
Ueberdies haben die B.Tage eine große politi-
sche Bedeutung erhalten dadurch, daß nach dem
Gv. 4. 7. 79 von den 58 Mitgliedern des Lan-
desausschusses nicht weniger als 34 durch
die drei B.Tage gewählt werden, 10 im Oberelsaß,
13 im Unterelsaß und 11 in Lothringen.
Duellen: G v. 28 pluviose VIII, G v. 10. 5. 38,
Gv. 18. 7. 66, G v. 29. 1. 783, G v. 4. 7. 79, G v. 15. 7. 96.
Literatur: Otto Mayer, Theorie d. franz.
Berw 471 a: Leoni u. Mandel, Das VBerwä#echt
von Elsaß-Lothringen 87ff; Kisch, Elf.-Lothr. Landes-
privatrecht, 141 ff; Bruck, Verf.-- und Verwaltungsrecht
von Elsaß-Lothringen 1, 361 ff. Otto Maher.
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VII. Schutzgebiete
Kolonialrecht
Bibliotheken
5 1. Einleitung. ## 2. Wissenschaftliche Bibliotheken,
(Organisation; Pflichtexemplare). 1 9. Volksbibliotheken
Bücherhallen. 5 4. Einzelne öffentliche Bibliotheken.
z 1. Einleitung. In Deutschland waren schon
seit dem 9. Jahrhundert von den Klöstern und den
größeren Kirchen, namentlich von den Dom-
kirchen Büchersammlungen angelegt, die aber
nur in sehr beschränktem Maße öffentliche An-
stalten waren. Auch die im 14. und 15. Jahrhun-
dert begründeten Universitäts B. waren nur für
die Mitglieder des Corpus academicum bestimmt.
Erst Luthers Aufruf an die Ratsherrn deutscher
Städte, Librareien zu schaffen, und die Säkulari-
sation der Kirchengüter ließ eine Reihe öffent-
licher Büchersammlungen entstehen, die fürstliche
und private Liebhaberei meist schnell vermehrte,
aber, wenn das Interesse erlahmte, auch ebenso
schnell verfallen ließ. Erst der Beginn des 19.
Jahrhunderts brach der Auffassung Bahn, daß die
B. nicht nur ein ausgezeichnetes Hilfsmittel für
wissenschaftliche Arbeiten, sondern auch ein her-
vorragendes Bildungsmittel seien, mithin die
Fürsorge für sie eine öffentliche Angelegenheit
von eminenter Bedeutung sei. Seitdem erscheint
die Sammlung, Ordnung und weit ausgreifende
Nutzbarmachung von Büchern als eine Pflicht des
Staates, der Gemeinden und der größeren Kommu-
nalverbände, welche leistungsschwache Gemeinden
durch Entsendung von Wander B. und Geld fort-
während unterstützen, selber aber auch teilweise
wiederum vom Staate Beihilfen empfangen.
Auch Vereine, große Firmen und Private legen
öffentliche B. an oder unterstützen die Anlage
derselben, um das steigende Bedürfnis des Publi-
kums nach guten Büchern zu befriedigen.
Eine durchgreifende Umgestaltung erhielt in
Preußen das B. Wesen seit 1882 durch den
Ministerialrat Althoff, der die von Friedrich
Ritschl in Bonn und seinen Schülern Klette,
Wilmanns und Dziatzko ausgehende Bewegung
für die Selbständigkeit des bibliothekarischen Be-
rufes benutzte, die B. in fachmännischem Sinne