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Bibliotheken
fälschlich behauptet wird, durch das Preß G v.
17. 3. 48 beseitigt, wohl aber durch § 6 des Preß G
v. 12. 5. 51 ausdrücklich bestätigt ist, daß der Ver-
leger, also auch der Selbstverleger verpflichtet ist,
2 Exemplare seiner Verlagsartikel, und zwar eines
an die Kal B. in Berlin, das andere an die B. der
Universität derjenigen Provinz, in welcher er
wohnt, unentgeltlich einzusenden. In Posen ist
die Raszynskische B. cempfangsberechtigt. In
den neuen Provinzen, in welchen diese Bestim-
mungen natürlich nicht gelten, liefern auf Grund
älterer Gesetze und Verordnungen die Verleger
Hannovers je ein Exemplar an die Kagl B. zu
Hannover und an die Universitäts B. Göttingen,
in Hessen an die Landes B. zu Kassel und an die
Marburger Universitäts B. bezw. nach Fulda, in
Nassau nur 1 Exemplar an die LandesB. zu
Wiesbaden, in Schleswig-Holstein mit Ausschluß
von Lauenburg je ein Exemplar an die Kal B.
zu Berlin und an die Universitäts B. zu Kiel; in
Frankfurt a. M. und Lauenburg besteht überhaupt
kein Pflichtexemplarzwang. Da auch über die
Ausführung der gesetzlichen Abgabepflicht keine
Bestimmungen bestehen, so harrt die ganze
Materie in Preußen einer durchgreifenden
Reform. Noch schlimmer steht es mit den
offiziellen Drucksachen, über deren Ablieferung
auf Anregung des Vereins Deutscher Bibliothe-
kare (Zbl. f. B.Wesen 23, 304 ff) der Kultus Min
am 21. 6. 07 erneut Bestimmungen getroffen hat,
ohne bisher viel Erfolg damit zu erzielen. — In
Bayern werden nach dem & 68 des Güber
das Urheberrecht v. 28. 6. 65 2 Exemplare von
allen im Lande erscheinenden Druckschriften an
das Kultus Min abgegeben, von denen eins in die
Sammlung der Hof= und Staats B. in München,
das andere in eine andere Universitäts-, Kreis-
oder MuseumsB. abgeführt wird. In Würt-
temberg, wo man besonders wertvolle Aus-
stattung der Bücher vergütet, ist der Drucker liefe-
rungspflichtig; das an das Oberamt abgegebene
Exemplar wird an die Kgl Oeffentl. B. in Stutt-
gart weitergegeben. In Hessen sind 2 Exem-
plare an die Hof B. in Darmstadt, die Universitäts-
B. in Gießen und event. an die Stadt B. in Mainz
zu senden. In Elsaß-Lothringen gel-
ten nach § 30 der Bek v. 13. 8. 98 noch die in der
französischen Preßgcsetzgebung festgesetzten Be-
stimmungen, wonach bei der Präfektur (Bezirks-
präsidium) 2 Exemplare jeder Druckschrift hinter-
legt werden müssen. In Anhalt werden 2
Exemplare, in Lübeck und Schwarzburg-
Sondershausen je 1 Exemplar abgelie-
fert. — Gar keine Pflichteremplare fordern
Sachsen, Baden, beide Mecklen burg,
Oldenburg, Braunschweig, die thü-
ringischen Staaten, Lippe, Waldeck,
Bremen und Hamburg, doch wird in
Sachsen neuerdings die Wicdereinführung des
Pflichteremplarzwanges, der 1870 aufgegeben
war, betrieben.
4) Die ffnanziellen Leistungen des
Staates für die ihm gehörigen B. zerfallen, so-
weit nicht außerordentliche Ausgaben in Be-
tracht kommen, in persönliche Ausgaben für das
Beamtenpersonal, in sachliche Ausgaben für Er-
haltung der Gebäude, Bureaubedürfnisse und in
Etats zur Vermehrung und Erhaltung der Samm-
lung (Bücherkauf und Büchereinband). Preu-
ß en warf z. B. für seine Landes B. und seine Uni-
versitäts B im Etat 1908 1 580 848 Mk. aus, da-
runter 467 870 Mk. für Vermehrung und Erhal-
tung der Sammlungen. Dabei sind die einmaligen
und außerordentlichen Ausgaben nicht mitgerech-
net. Es kommen hinzu die Ausgaben für die B.
der Universitäts-Institute, der technischen Hoch-
schulen, für die Landes B., für die Sammlungen
der Behörden und der Parlamente, der Gym-
nasial B. und die Zuschüsse zu der Kaiser-Wil-
helm B. in Posen und zu den Landes B. Bayern
stellt für seine Landes= und Universitäts B.
385 500 Mk. in den Etat ein, Baden für seine Lan-
des B. und 2 Universitäts B. 175200 Mk., Würt-
temberg für die Stuttgarter und Tübinger B.
181 990 Mk., Sachsen für die Kal B. in Dres-
den und die Universitäts B. in Leipzig 179 300 Mk.
Seit 1.4. 10 werden für die Benützung der Kgl.
B. in Berlin und der preußischen Universitäts B.
außerhalb des Lesesaals von den Benützern 2½ Mk.
pro Sem, erhoben: der Ertrag fließt den B. zur
Verstärkung ihrer Vermehrungsfonds zu.
5) Durch Min Erl v. 10. 5. 99 ist die Verzeich-
nung der in den größeren wissensch. B. Preußens
vorhandenen Druckschriftenbestände angeordnet
(Gesamtkatalog, noch nicht beendet). Da-
neben eine Kommission für den Gesamtkatalog
der Wiegendrucke.
Ein Auskunftsbureau der deut-
schen Bibliotheken, das die Aufgabe
hat, litterarische und bibliographische Hülfe zu
leisten und nachzuweisen, ob sich ein gesuchtes
Buch in einer der deutschen B., die ihre Mit-
wirkung zugesagt haben, befindet, ist durch Min E
v. 1. 10. 04 in Berlin ins Leben gerufen.
# 3. Volksbibliotheken und Bücherhallen.
Die bessere sozialpädagogische Einsicht hat sowohl
die Kommunen und Kommunalverbände als auch
zahlreiche Vereine (z. B. der V. z. Verbreitung
von Volksbildung, V. f. ethische Kultur usw.),
Firmen (Krupp in Essen, Deinhard u. Co. in
Coblenz u. a.) und Private (z. B. Heimann in
Berlin) veranlaßt, volkstümliche B. als Bildungs-
anstalten zu begründen. Diese unterscheiden sich
nach Einrichtung und Verwaltung in städtische und
ländliche B. Die städtischen Volks B. sind meist
an eine Zentralstelle, meist die Stadt B., als Fi-
lialen angeschlossen und entweder nur einige
Stunden am Tage offen, ohne Arbeitsraum und
nur für die weniger gebildeten Klassen bestimmt
(Volks B. alten Stils) oder aber täglich 8—10
Stunden geöffnet, mit Lesesaal und Bücherhallen
versehen und allen Schichten des Volkes gewidmet.
Die ländlichen Volks B., die eines der Mittel
sind, um die Landflucht zu verhindern, schließen
sich meist an die zentralen Kreis B. an, von denen
aus im Winter Wander B. in die einzelnen Ort-
schaften zur Verstärkung der oft sehr kleinen dörf-
lichen Standorts B. entsendet werden. Hier liegt
aber noch viel im Argen, da sich nicht alle Landräte
und Kreisvorstände in genügender Weise für die
Sache interessieren. Musterhaft ist die Organi-
sation der Volks B. in Oberschlesien, wo durch den
Oberregierungsrat Dr. Küster ein Verband ober-
schlesischer Volks B. begründet ist, der einen Fach-
mann als Verbands B. unterhält, welcher In-
spektor und Vertrauensmann sowohl der Regie-
rung wie der B. ist und die Aufgabe hat, Muster-
kataloge auszuarbciten. (Ueber die Organisation der