Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bibliotheken — Biersteuer 
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Volks B. in Posen s. § 4, Kaiser-Wilhelms B.) Die 
preußische Staats Verw hat ihr Interesse an der 
Sache nicht nur durch einen der Förderung der 
Volks B. gewidmeten Erl v. 19. 7. 99 (Zbl. f. 
Unterrichtsverw. 1899, 760 ff) bewiesen, sondern 
auch zugleich 1899—1909: 820 000 Mk., 1910 
den Betrag von 100 000 Mk. zur Unterstützung 
leistungsschwacher Gemeinden in den Etat ein- 
gestellt. Die Fürsorge in den übrigen Staaten ist 
nicht überall gleich groß, sehr bedeutend aber in 
Sachsen, Hamburg, Bremen und Lübeck. 
5 4. Einzelne öffentliche Bibliotheken in 
Teutschland. Die Pläne, eine Reichs B. zu grün- 
den, sind seit 1870 nicht wieder aufgegeben wor- 
den, aber bisher nicht ernstlich angefaßt. Einen ge- 
ringen Ersatz bietet die Bibliothek des 
Reichstages, welche reich ausgestattet ist, und die 
deutsche Musiksammlung beides aller- 
dings noch junge Anstalten ohne älteres Material. 
Dieses ist jedoch reichlich vorhanden in der Kö- 
niglichen Bibliothek zu Berlin, die, 
1659 gegründet, immer sich der Fürsorge der Hohen- 
zollern in reichem Maße zu erfreuen gehabt hat; 
sie enthält jetzt 1¼ Million Druckschriften und 
50 000 Handschriften, sowie eine stattliche Musik- 
sammlung von großem Werte und eine reichhal- 
tige Kartensammlung. Die B. leitet, abgesehen 
von dem Generaldirektor, ein erster Direktor, 
dem 4 Abteilungsdirektoren unterstellt sind. Die 
B. hat die Aufgabe, „in möglichster Selbstän- 
digkeit die deutsche und in angemessener Aus- 
wahl die ausländische Literatur zu sammeln, die- 
selbe geordnet aufzubewahren und der allgemei- 
nen Benützung zugänglich zu machen“. Die frühe- 
ren Landesbibliotheken zu Disseldorf, 
Wiesbaden, Kassel und Fulda sind jetzt auf die 
Kommunalverbände, in Düsseldorf auf die Stadt- 
verwaltung übergegangen. In Posen ist 1901 
die Kaiser-Wilhelm-Bibliothek, de- 
ren Bestände durch Sammlungen zusammen- 
gebracht sind, eröffnet. Diese Anstalt ist die erste 
in Deutschland, die nicht nur als wissenschaftliche 
B. zu dienen bestimmt ist, sondern auch als Zentral- 
stelle für das ausgebreitete Volksbibliothekswesen 
der Provinz funktioniert. 
In Bayern ist die von Herzog Albrecht V. 
(1550—1579) gegründete Hof= und Staats B. in 
München hochbedeutend wegen des außerordent- 
lichen inneren Wertes ihrer Sammlung, dic übri- 
gens auch an Umfang (1 100 000 Bände, 13 000 
Inkunabeln und 50 000 Handschriften) mit die 
bedeutendste B. Deutschlands ist. Ihr Oberhaupt 
ist der Direktor, dessen Stellvertreter den Titel 
Oberbibliothekar führt. Unter beiden stehen die 
Abteilungsvorsteher (Bibliothekare), Kustoden, 
Sekretäre usw. 
Sachsen besitzt in seinen beiden B., der von 
August II. gegründeten Kgl öffentlichen B. in 
Dresden und der Universitäts B. zu Leipzig, aus- 
gezeichnete Sammlungen, deren Direktoren direkt 
dem Min unterstellt sind; die letztere erhielt 1892 
die berühmte Kestnersche Handschriftensammlung. 
In Baden zeichnet sich die berühmte B. 
Palatina in Heidelberg, deren Bestände allerdings 
einst Tilly beraubte (der Raub steht im Vatikan 
in Rom, bis auf 809 zurückgegebene Hdschr.), unter 
den 3 großen B. aus. Jetzt zählt sie noch 4000 
Codices, 3000 Papyri, 3200 Urkunden, 400 000 
Bände Druckschriften, mit 1000 Inkunabeln. 
  
Braunschweig besitzt in seiner Guelfer- 
bytana (von Herzog August d. Jüngeren 7 1616 
gegründet) nächst der Münchener B. die wert- 
vollsten Bestände; sie kann sich auch rühmen, die 
berühmtesten Männer als Bibliothekare gehabt 
zu haben: Leibniz, Lessing und Ebert. 
Literatur: Graesel, H der B. Lehre ', 1902; 
Fritz Milkan, Die B. (in: Kultur der Gegenwart 1, 1 
S 539 f0); Pietschmann, B. (in: HW Staats W? 2, 
1029 fl); Fritz, Das moderne Volksbibliothekswesen, 1909; 
Zentralbl. f. B. Wesen Bd. 1 ff, 1884 ff; Jahrbuch der deut- 
schen B., Bd. 1 ff, 1902; Minerva, 1910. Wolfstieg. 
Biersteuer 
* 1. Wesen und Arten. 1 2. Vertrags= und verfassungs- 
rechtliche Bestimmungen: Zuständiakeit der Reichs= und 
Landesgesetzgebung. 1 3. Die Receichsbrausteuer. # 4. Der 
bayerische Molzausschlag. s 5. Biersteuer in Württemberg. 
* 6. Baden. 4 7. Elsaß-Lothringen. 1 8. Ueber- 
gangsabgabe und Biersteuervergütung. 1 9. Kommunale 
Bimersteuern. 4 10. Statistische Angaben. 
  
I8 — Bier; St — Steuer; Abg —-Abgabe.)] 
1. Wesen und Arten der Bierstener. Die 
Bötzählt zu den in die Gruppe der Aufwand= oder 
Verzehrungs St gehörenden Getränke St. Sie 
besteht (neben dem Zoll für aus dem Ausland 
eingeführtes B) beinahe in allen Kulturstaaten. 
Die Art ihrer Erhebung ist verschieden. Außer 
der unmittelbaren Besteuerung des fer- 
tigen Erzeugnisses (Fabrikatsteuer), die sich als 
allgemeine Besteuerungsart u. a. in den Balkan- 
staaten, in den V. St. von Amerika und in Japan 
— in Deutschland nur für das von einem deutschen 
Brausteuergebiet in ein anderes einge führte B 
als sog. Uebergangs Abg — findet, gibt es ver- 
schiedene das fertige Erzeugnis nur mittel- 
bar treffende Erhebungsformen, die sich, wie 
folgt, gruppieren lassen: 1. Besteuerung nach dem 
Raumgehalte bestimmter Braugefäße (Bottich- 
oder Kessel St), 2. Besteuerung nach der Menge 
und Beschaffenheit der BWürze (Halbfabrikat St) 
und 3. Besteuerung nach der Menge bestimmter 
bei der BBereitung zur Verwendung kommen- 
der Rohstoffe (Rohstoffsteuer). Von diesen 3 
Formen ist die erstgenannte, die früher viel ge- 
bräuchlich war (bis 1. 1. 97 noch in Baden und 
bis 1. 4. 08 in Elsaß-Lothringen), im Absterben 
begriffen, während die beiden letzten Formen 
immer mehr an Ausdehnung gewinnen. Die 
Halbfabrikat St ist als Würze St eingeführt in 
Oesterreich-Ungarn, England, Frankreich, Italien, 
der Türkei; die Rohstoff-(Malz-) St — durchweg 
als Gewicht St — in Rußland (unter Berücksichti- 
gung des Extraktgehalts der Würze), Finnland, 
Belgien, Holland (neben Maischbottich St), Schwe- 
den und Griechenland; in allen deutschen Brau- 
steuergebieten ist z. Zt. die BSt für das einheimische 
Bnach dem Systeme der Rohstoff-(Malz-besteue- 
rung mit geringen Abweichungen durchgeführt. 
Während sonst auf dem Gebiete der Verbrauchs- 
besteuerung die Fabrikat St als die beste St Form 
zu betrachten ist weil sie den St Gegenstand in 
der Beschaffenheit erfaßt, in der er in den Ver-
	        
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