Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ablösung der Reallasten (Preußen — Bayern) 
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Rente nur neun Zehntel zu entrichten, in welchem 
Falle jedoch die Amortisation 562/,, Jahre dauert 
(Gv. 2. 7. 76 §§ 2—0). 
2. Ablösung der den geistlichen und 
Schulinstituten usw. zustehen den Real- 
lasten. Die an Kirchen, Pfarren, Küstereien oder 
sonstige geistliche Institute, an kirchliche Beamte, 
öffentliche Schulen und deren Lehrer, höhere Unter- 
richts= und Erziehungsanstalten, fromme und milde 
Stiftungen oder Wohltätigkeitsanstalten, sowie an 
die zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten 
bestimmten Fonds zu entrichtenden beständigen Ab- 
gaben und Leistungen, die auf Grundstücken ruhen, 
sind zufolge des G v. 15. 2. 74 (GS 21) in Gemäß- 
heit der Vorschriften des G v. 3. 4. 69 mit der 
Maßgabe ablösbar, daß der nach der hannoverschen 
AblO festgestellte Jahreswert auf Antrag des Ver- 
pflichteten zum 25fachen, auf Antrag des Berech- 
tigten zum 22 58 fachen Betrage durch Kapital 
abgelöst wird. Die Abfindung erfolgt durch Ver- 
mittelung der Rentenbank (oben §5s 6, 7). 
3. Rechte dritter Personen. Ueber die 
Sicherstellung der Rechte dritter Personen aus An- 
laß von NKoLAbl erteilt die hannoversche Ggebung 
eingehende Vorschriften, insbesondere in 39§ 37—40 
der V v. 10. 11. 31 und § 161—192 der Abl O v. 
23. 7. 33. 
VI. die hohenzollernschen Lande. 
20. In den aus den Fürstentümern Sig- 
maringen und Hechingen bestehenden hohenzollern- 
schen Landen hatte die frühere Ggebung aus den 
Jahren 1840 und 1848 hauptsächlich nur noch um- 
fangreiche Zehntrechte mit den darauf haftenden 
Gegenleistungen und Lasten, insbesondere den 
Kirchenbaulasten, bestehen lassen. Diese und alle 
sonstigen RL — mit Ausschluß der öffentlichen 
Lasten und derjenigen Abgaben und Leistungen 
zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen-, 
Pfarr-, Meßnerei= und Schulgebäude, welche 
nicht auf Zehnten oder anderen ablösbaren RL 
ruhen, — sind zufolge des G, betr. die Abl der 
RL in den hohenzollernschen Landen, v. 28. 5. 
60 (GS 221), nach welchem die Abl von Amts- 
wegen erfolgte, bereits zur Aufhebung gelangt. 
Kiteratur: vgl. die bei dem Artikel Agrargesetz- 
gebung in Preußen angegebenen Werke; außerdem Dun- 
ker, Lehre von den R2L, 1837., Renaud, Beitrag zur 
Theorie der RL, 1846. Neubaur, Zusammenstellung 
des in Deutschland geltenden Rechts betr. Stammgüter 
usw., 18F79. Schuhmann, Erläuterungen zu dem Gbetr. 
die Abl der RL usw. v. 2. 3. 1850. 1850. 
Glatzel Meltzer) 
— — — — — 
5 1. Geschichtliches. 3 2. Aufgehobene gutsherrliche Rechte 
und Grundlasten. 3 3. Fixierung und Ablösung der Grund- 
lasten mit Ausnahme der Weiderechte. # 4. Die Weiderechte. 
5 I. Geschichtliches. Während die Befreiung 
der Person des Bauern sich in Bayern verhältnis- 
müäßig früh (Ed. über die Aufhebung der Leib- 
eigenschaft v. 31. 8. 1808) vollzog, hat das alt- 
ererbte Uebel der Patrimonialherrlichkeit und die 
Belastung des bäuerlichen Grundbesitzes sich noch 
bis 1848 forterhalten. Die Vul von 1818 hat in 
Beil. IV (Ed. über die staatsrechtlichen Verhält- 
nisse der vormals reichsständischen Fürsten, Gra- 
fen und Herren) und Beil. VI (Ed. über die guts- 
herrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichts- 
barkeit) diese Materien neu kodifiziert. Was die 
standes= und gutsherrliche Gerichtsbarkeit und 
Polizei anlangt, so ist bezüglich dieser auf die Dar- 
stellung bei Seydel, Stz 1, 534 ff zu verweisen. 
Hinsichtlich der Grundlasten begnügte sich die 
Verfassung damit, dieselben „nach dem Einver- 
ständnisse der Beteiligten“ für ablösbar zu erklären, 
die Umwandlung der ungemessenen Fronden in 
gemessene ohne Entschädigung zu verfügen, die 
Gutsheimfälligkeit als Strafe und das gutsherr- 
liche Einstandsrecht aufzuheben und einige Be- 
schränkungen einzelner gutsherrlicher Rechte auf- 
zustellen (VUl Tit. IV 5 7, Beil. VI J 4—20). 
Für die Pfalz galten all diese Bestimmungen 
nicht. Hier blieb es bei den Ergebnissen der fran- 
zösischen Revolution. 
Durch die G v. 4. 6. 1848 über die Aufhebung 
der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, 
dann die Aufhebung, Fixierung und A. der Grund- 
lasten (GBl 97), dann betr. die Aufhebung des 
Jaydrechts auf fremdem Grund und Boden in 
den RegBez. diesseits des Rheins (GBl 129) 
wurde die Befreiung des Grundbesitzes von den 
gutsherrlichen Rechten teils durchgeführt, teils 
angebahnt. Eine Ergänzung bildete das G v. 
28. 5. 1852, betr. die Aufhebung und A. des 
Weiderechts auf fremdem Grund und Boden 
(GBl 601). Ein G v. 28. 4. 1872, die Grundent- 
lastung betr. (GBl 1871/72, 349), brachte einen 
Fortschritt in der A. der Bodenzinse, die G Gv. 
2. 2. 1898 und 15. 8. 1908 haben die Rechtsent- 
wicklung abgeschlossen. Alle diese Gesetze haben 
(abgesehen von a 23 des AG v. 4. 6. 1848) nur für 
die Landesteile diesseits des Rheines Bedeutung. 
#2. Aufgehobene gutsherrliche Rechte und 
Grundlasten. Die standes- und gutsherrliche Ge- 
richtsbarkeit und Polizei wurde durch a 1 des 
Grundlasten G v. 1848 v. 1. 10. gl. Is. an aufge- 
hoben. Das Jagdrecht auf fremdem Grund erlosch 
mit 1. 2. 1849 zufolge a 1 des betr. G von 1848. 
Ferner wurden durch das Grundlasten G von 1848 
ohne Entschädigung beseitigt: 1) Naturalfron- 
dienste samt deren Gegenreichnissen (mit geringen 
Ausnahmen; über Holz= und Waldfronden Forst G 
v. 28. 3. 1852 a 32), 2) das Mortuarium (Best- 
haupt), 3) der Blutzehnt, der noch nicht zur Erhe- 
bung gekommene Neubruchzehnt, der Kleinzehnt, 
wenn er nicht seit 30 Jahren hergebracht oder durch 
Vertrag, Vergleich oder Richterspruch anerkannt 
ist, 4) alle rein persönlichen Abgaben, die nicht auf 
Grund und Boden haften, 5) die Weide auf Aeckern 
während der Fruktifikation und auf Wiesen wäh- 
ren der Hegezeit (Ga 2—6), 6) die Gutsheim- 
fälligkeit der auf Leibrecht verliehenen Güter 
erlosch gleichfalls ohne Entschädigung (G a 15 
Abs II). 
  
Verboten ist für die Zukunft: 1) jede Verleihung 
unter Vorbehalt des Obereigentums (G a I7), 
2) die Bestellung einer Jagdgerechtigkeit als 
Grundgerechtigkeit (Jagdausübungs G v. 30. 3. 
1850 — GBl 117 —a 1 Abfj II), 3) die Bestellung 
eines Weiderechts als Dienstbarkeit oder dessen 
Vorbehalt bei Veräußerungen (Weide G von 1852 
a 34, 45). 
  
  
  
  
 
	        
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