Ablösung der Reallasten (Preußen — Bayern)
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Rente nur neun Zehntel zu entrichten, in welchem
Falle jedoch die Amortisation 562/,, Jahre dauert
(Gv. 2. 7. 76 §§ 2—0).
2. Ablösung der den geistlichen und
Schulinstituten usw. zustehen den Real-
lasten. Die an Kirchen, Pfarren, Küstereien oder
sonstige geistliche Institute, an kirchliche Beamte,
öffentliche Schulen und deren Lehrer, höhere Unter-
richts= und Erziehungsanstalten, fromme und milde
Stiftungen oder Wohltätigkeitsanstalten, sowie an
die zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten
bestimmten Fonds zu entrichtenden beständigen Ab-
gaben und Leistungen, die auf Grundstücken ruhen,
sind zufolge des G v. 15. 2. 74 (GS 21) in Gemäß-
heit der Vorschriften des G v. 3. 4. 69 mit der
Maßgabe ablösbar, daß der nach der hannoverschen
AblO festgestellte Jahreswert auf Antrag des Ver-
pflichteten zum 25fachen, auf Antrag des Berech-
tigten zum 22 58 fachen Betrage durch Kapital
abgelöst wird. Die Abfindung erfolgt durch Ver-
mittelung der Rentenbank (oben §5s 6, 7).
3. Rechte dritter Personen. Ueber die
Sicherstellung der Rechte dritter Personen aus An-
laß von NKoLAbl erteilt die hannoversche Ggebung
eingehende Vorschriften, insbesondere in 39§ 37—40
der V v. 10. 11. 31 und § 161—192 der Abl O v.
23. 7. 33.
VI. die hohenzollernschen Lande.
20. In den aus den Fürstentümern Sig-
maringen und Hechingen bestehenden hohenzollern-
schen Landen hatte die frühere Ggebung aus den
Jahren 1840 und 1848 hauptsächlich nur noch um-
fangreiche Zehntrechte mit den darauf haftenden
Gegenleistungen und Lasten, insbesondere den
Kirchenbaulasten, bestehen lassen. Diese und alle
sonstigen RL — mit Ausschluß der öffentlichen
Lasten und derjenigen Abgaben und Leistungen
zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen-,
Pfarr-, Meßnerei= und Schulgebäude, welche
nicht auf Zehnten oder anderen ablösbaren RL
ruhen, — sind zufolge des G, betr. die Abl der
RL in den hohenzollernschen Landen, v. 28. 5.
60 (GS 221), nach welchem die Abl von Amts-
wegen erfolgte, bereits zur Aufhebung gelangt.
Kiteratur: vgl. die bei dem Artikel Agrargesetz-
gebung in Preußen angegebenen Werke; außerdem Dun-
ker, Lehre von den R2L, 1837., Renaud, Beitrag zur
Theorie der RL, 1846. Neubaur, Zusammenstellung
des in Deutschland geltenden Rechts betr. Stammgüter
usw., 18F79. Schuhmann, Erläuterungen zu dem Gbetr.
die Abl der RL usw. v. 2. 3. 1850. 1850.
Glatzel Meltzer)
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5 1. Geschichtliches. 3 2. Aufgehobene gutsherrliche Rechte
und Grundlasten. 3 3. Fixierung und Ablösung der Grund-
lasten mit Ausnahme der Weiderechte. # 4. Die Weiderechte.
5 I. Geschichtliches. Während die Befreiung
der Person des Bauern sich in Bayern verhältnis-
müäßig früh (Ed. über die Aufhebung der Leib-
eigenschaft v. 31. 8. 1808) vollzog, hat das alt-
ererbte Uebel der Patrimonialherrlichkeit und die
Belastung des bäuerlichen Grundbesitzes sich noch
bis 1848 forterhalten. Die Vul von 1818 hat in
Beil. IV (Ed. über die staatsrechtlichen Verhält-
nisse der vormals reichsständischen Fürsten, Gra-
fen und Herren) und Beil. VI (Ed. über die guts-
herrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichts-
barkeit) diese Materien neu kodifiziert. Was die
standes= und gutsherrliche Gerichtsbarkeit und
Polizei anlangt, so ist bezüglich dieser auf die Dar-
stellung bei Seydel, Stz 1, 534 ff zu verweisen.
Hinsichtlich der Grundlasten begnügte sich die
Verfassung damit, dieselben „nach dem Einver-
ständnisse der Beteiligten“ für ablösbar zu erklären,
die Umwandlung der ungemessenen Fronden in
gemessene ohne Entschädigung zu verfügen, die
Gutsheimfälligkeit als Strafe und das gutsherr-
liche Einstandsrecht aufzuheben und einige Be-
schränkungen einzelner gutsherrlicher Rechte auf-
zustellen (VUl Tit. IV 5 7, Beil. VI J 4—20).
Für die Pfalz galten all diese Bestimmungen
nicht. Hier blieb es bei den Ergebnissen der fran-
zösischen Revolution.
Durch die G v. 4. 6. 1848 über die Aufhebung
der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit,
dann die Aufhebung, Fixierung und A. der Grund-
lasten (GBl 97), dann betr. die Aufhebung des
Jaydrechts auf fremdem Grund und Boden in
den RegBez. diesseits des Rheins (GBl 129)
wurde die Befreiung des Grundbesitzes von den
gutsherrlichen Rechten teils durchgeführt, teils
angebahnt. Eine Ergänzung bildete das G v.
28. 5. 1852, betr. die Aufhebung und A. des
Weiderechts auf fremdem Grund und Boden
(GBl 601). Ein G v. 28. 4. 1872, die Grundent-
lastung betr. (GBl 1871/72, 349), brachte einen
Fortschritt in der A. der Bodenzinse, die G Gv.
2. 2. 1898 und 15. 8. 1908 haben die Rechtsent-
wicklung abgeschlossen. Alle diese Gesetze haben
(abgesehen von a 23 des AG v. 4. 6. 1848) nur für
die Landesteile diesseits des Rheines Bedeutung.
#2. Aufgehobene gutsherrliche Rechte und
Grundlasten. Die standes- und gutsherrliche Ge-
richtsbarkeit und Polizei wurde durch a 1 des
Grundlasten G v. 1848 v. 1. 10. gl. Is. an aufge-
hoben. Das Jagdrecht auf fremdem Grund erlosch
mit 1. 2. 1849 zufolge a 1 des betr. G von 1848.
Ferner wurden durch das Grundlasten G von 1848
ohne Entschädigung beseitigt: 1) Naturalfron-
dienste samt deren Gegenreichnissen (mit geringen
Ausnahmen; über Holz= und Waldfronden Forst G
v. 28. 3. 1852 a 32), 2) das Mortuarium (Best-
haupt), 3) der Blutzehnt, der noch nicht zur Erhe-
bung gekommene Neubruchzehnt, der Kleinzehnt,
wenn er nicht seit 30 Jahren hergebracht oder durch
Vertrag, Vergleich oder Richterspruch anerkannt
ist, 4) alle rein persönlichen Abgaben, die nicht auf
Grund und Boden haften, 5) die Weide auf Aeckern
während der Fruktifikation und auf Wiesen wäh-
ren der Hegezeit (Ga 2—6), 6) die Gutsheim-
fälligkeit der auf Leibrecht verliehenen Güter
erlosch gleichfalls ohne Entschädigung (G a 15
Abs II).
Verboten ist für die Zukunft: 1) jede Verleihung
unter Vorbehalt des Obereigentums (G a I7),
2) die Bestellung einer Jagdgerechtigkeit als
Grundgerechtigkeit (Jagdausübungs G v. 30. 3.
1850 — GBl 117 —a 1 Abfj II), 3) die Bestellung
eines Weiderechts als Dienstbarkeit oder dessen
Vorbehalt bei Veräußerungen (Weide G von 1852
a 34, 45).