Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Blockade — Börse 
(in dem Falle des englischen Schiffes „Spring- 
bok") angewandte Theorie der einheitlichen Reise 
(voyage continu) ist von der Deklaration als un- 
haltbar abgelehnt worden. Diese Theorie wurde 
mit Bezug auf die B. in doppelter Form ver- 
wertet. Man spricht von einheitlicher Reise, wenn 
dem neutralen Schiffe der Versuch des B. Bruchs 
gelingt, das Schiff jedoch vor der Heimkehr irgend- 
wo aufgebracht wird, ferner dann, wenn ein 
neutrales Schiff mit der Absicht des B. Bruchs 
den Heimathafen verlassen hat und — wenn auch 
noch so entfernt von dem Aktionsbereich der 
blockierenden Streitkräfte — betroffen wird. — 
Eine Verfolgung des B. Brechers in das offene 
Meer ist nur zulässig, wenn die Verfolgung in 
continenti nach dem B. Bruch erfolgen kann. 
II. Die rechtliche Folge des B. Bruchs 
ist die Konfiskation des Schiffes und der Ladung, 
wenn letztere dem Eigentümer des Schiffes ge- 
hört; gehört die Ladung einem anderen Eigen- 
tümer, so ist sie nur dann zu konfiszieren, wenn 
der Eigentümer zur Zeit der Absendung der Ware 
Kenntnis von der B. hatte. a 21 läßt dem Be- 
frachter die Möglichkeit offen, sich auf seinen guten 
Glauben zu berufen, das heißt, zu beweisen, daß 
er zur Zeit der Verladung der Ware die Absicht 
des B. Bruchs nicht kannte oder nicht kennen 
konnte. — Die Konfiskation muß durch Prisen- 
urteil rechtskräftig ausgesprochen sein. Ein Recht 
der Gefangennahme der Besatzung ist nicht an- 
erkannt. 
Ouellen: Pariser Seerechtsdeklaration 1856; Bt 
betr. die Schiffahrt auf dem Suezkanal v. 29. 10. 88 (a 1 
Abs 8 Verbot der Ausübung des B. Rechts im Kanal);: Bt 
zwischen der nordamerikanischen Union und Großbritannien 
v. 18. 11. 01 (sog. Hay-Pauncefote-Bt) betr. den Panama- 
kanal (a 3 5 2: The canal shall never be blockaded usw.); 
Fleischmann, Völkerrechtsquellen S 57, 221, 322. — 
Derzeitige Hauptauelle: Londoner Deklaration v. 26. 2. 09. 
KLiteratur: Heffter-Gefscken, PVölkerrecht 
5# 112, 121, 154— 157; Bluntschli, Völkerrecht 1# 
827 ff; Perels, Intern. öffentl. Seerecht ?, 261 ff; 
Gefscken, Holtzendorff VR 4, 738 ff; F. v. Martens, 
Bölkerrecht 2, 525 ff; Rivier, Lehrb. d. B. 409 ff, 437; 
v. Ullmann, Völkerrecht , 490 ff und Jahrb OeffN 
IV, 1 ff, insbesondere 12 f; Niemeyer, Prinzipien 
des Seekriegsrechts 22 ff. 
tlime (1897).; Brocher de la Fléch ère in hewne 
de dr. Intern. V. 374 sq.; Carnazza--Amari, Del 
blocoo maritimo (1897); Frémont, De la salsie des 
navires en cas de blocus (1899); Guyot-Boissiere, 
Du blocus maritime (18999); Hollond, Prize Lau 
4# 106 su.; Oppenheim, International Law I, 
5# 368 su.; Prisenreglement des Institut de droit intern. 
in Annuaire IX, 218 so. Ueber Friedens B. neuestens 
Staudacher, Die Friedens B., 1909 und Albert E. 
Hogan, Pacific Blockade, Oxford 1908. E. v. llmann. 
Bodensee 
1 Binnengewässer (oben S. 484) 
  
  
Börse 
5 1. Allgemeines. #2. Entwickelung der Börse zu einem 
Rechtsbegriff nach deutschem Verwaltungsrecht. # 3. In 
  
— — — — — — — 
  
Fauchille, Du blocus mar- 
  
499 
Deutschland bestehende Börsen. 
Börse. 4 5. Börsengeschäfte. 
#6# 7. Börsenpreis. 
5 4. Organisation der 
# 6. Börsentermingeschäft. 
IB#-Börsengesetz: BO — Börsenordnung.] 
# 1. Allgemeines. Ueber die Ableitung des 
deutschen Wortes B. herrscht Streit. Es wird von 
einigen hergeleitet von dem Namen der Familie 
van der Beurse, vor deren Hause in Brügge die 
Kaufleute ihre Versammlungen abgehalten ha- 
ben sollen, von anderen von dem lateinischen 
Wort bursa, das ebenso wie das deutsche Wort B. 
einen Geldbeutel bezeichnete. Der deutsche 
Sprachgebrauch hat das Wort übertragen auf 
mehr oder minder eingerichtete Versammlungen 
von Interessenten, regelmäßig in Verbindung 
mit dem den Gegenstand bezeichnenden Wort, so 
Getreide-, Effekten-, Eier-, Buchhändler-, Brief- 
tauben-B. Man beschränkte die Bezeichnung auch 
nicht auf Versammlungen, in denen Handels- 
geschäfte abgeschlossen und vermittelt wurden, 
sondern wandte sie auch auf solche Versammlungen 
an, die zum Abschluß von Dienstverträgen dienten, 
so Dienstboten-, Musiker B. u. dgl. 
§J 2. Entwicklung der Börse zu einem Rechts- 
begriff nach deutschem Verwaltungsrecht. Die 
Gesetzgebung und Verwaltung der einzelnen 
deutschen Staaten hat sich, abgesehen vielleicht 
von den freien Hansestädten, erst gegen Ende des 
achtzehnten Jahrhunderts mit der B. befaßt und 
damit begonnen, sie zu einem Rechtsbegriff zu 
stempeln. So bestimmt das Preußische Landrecht, 
daß die Erteilung einer Prokura, sowie die Er- 
richtung von Handelsgesellschaften der Kaufmann- 
schaft des Ortes auf der B. bekannt gemacht wer- 
den soll, und daß die Firmenzeichnungen und 
Unterschriften, deren sich die Prokuristen und 
Gesellschafter bedienen sollen, auf der B. nieder- 
gelegt werden sollen (ALR lI, 8 8g8 503, 504, 
618 ff). Immerhin waren dies nur Ordnungs- 
vorschriften ohne materiellrechtliche Bedeutung. 
Es lag deshalb auch kein Anlaß vor, durch Gesetz, 
Judikatur oder juristische Wissenschaft die Merk- 
male des Begriffs der B. festzustellen. Was als 
B. anzusehen war, bestimmte sich vielmehr durch 
Herkommen und Entwickelung nach freiem Er- 
messen der Beteiligten. Einen Schritt weiter 
brachte das Allgemeine Deutsche HG#B von 1861 
die Entwicklung, indem es an verschiedenen 
Stellen von B Preisen handelte (a 311, 343, 
353, 357, 376) und in dem Abschnitt über die Er- 
füllung der Handelsgeschäfte den BO vorbehielt, 
andere als die im Gesetz vorgeschriobenen Zeit- 
berechnungen für die Liquidationstermine der 
B. Geschäfte zu bestimmen (a 331). B. Preise, BO 
und B. Geschäfte sind nur denkbar in Verbindung 
mit einer B. Aus diesem Anlaß befaßte sich aber 
nur das Preußische E z. HG# v. 24. 6. 61 
mit der B. als solcher, indem es die Errichtung 
einer B. von der Genehmigung des Handels Min 
abhängig machte; gleichzeitig wurde für den Erlaß 
neuer B0, sowie für die Abänderung und Ergän- 
zung bestehender BO die Genehmigung des Han- 
dels Min für erforderlich und genügend erklärt. 
Das Württembergische E v. 13. 8. 65 be- 
stimmte, daß zur Feststellung von B. Preisen im 
Sinne des H#G#B nur diejenigen Vereine als ge- 
ecignet anzusehen seien, welchen durch landesherr- 
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.