Blockade — Börse
(in dem Falle des englischen Schiffes „Spring-
bok") angewandte Theorie der einheitlichen Reise
(voyage continu) ist von der Deklaration als un-
haltbar abgelehnt worden. Diese Theorie wurde
mit Bezug auf die B. in doppelter Form ver-
wertet. Man spricht von einheitlicher Reise, wenn
dem neutralen Schiffe der Versuch des B. Bruchs
gelingt, das Schiff jedoch vor der Heimkehr irgend-
wo aufgebracht wird, ferner dann, wenn ein
neutrales Schiff mit der Absicht des B. Bruchs
den Heimathafen verlassen hat und — wenn auch
noch so entfernt von dem Aktionsbereich der
blockierenden Streitkräfte — betroffen wird. —
Eine Verfolgung des B. Brechers in das offene
Meer ist nur zulässig, wenn die Verfolgung in
continenti nach dem B. Bruch erfolgen kann.
II. Die rechtliche Folge des B. Bruchs
ist die Konfiskation des Schiffes und der Ladung,
wenn letztere dem Eigentümer des Schiffes ge-
hört; gehört die Ladung einem anderen Eigen-
tümer, so ist sie nur dann zu konfiszieren, wenn
der Eigentümer zur Zeit der Absendung der Ware
Kenntnis von der B. hatte. a 21 läßt dem Be-
frachter die Möglichkeit offen, sich auf seinen guten
Glauben zu berufen, das heißt, zu beweisen, daß
er zur Zeit der Verladung der Ware die Absicht
des B. Bruchs nicht kannte oder nicht kennen
konnte. — Die Konfiskation muß durch Prisen-
urteil rechtskräftig ausgesprochen sein. Ein Recht
der Gefangennahme der Besatzung ist nicht an-
erkannt.
Ouellen: Pariser Seerechtsdeklaration 1856; Bt
betr. die Schiffahrt auf dem Suezkanal v. 29. 10. 88 (a 1
Abs 8 Verbot der Ausübung des B. Rechts im Kanal);: Bt
zwischen der nordamerikanischen Union und Großbritannien
v. 18. 11. 01 (sog. Hay-Pauncefote-Bt) betr. den Panama-
kanal (a 3 5 2: The canal shall never be blockaded usw.);
Fleischmann, Völkerrechtsquellen S 57, 221, 322. —
Derzeitige Hauptauelle: Londoner Deklaration v. 26. 2. 09.
KLiteratur: Heffter-Gefscken, PVölkerrecht
5# 112, 121, 154— 157; Bluntschli, Völkerrecht 1#
827 ff; Perels, Intern. öffentl. Seerecht ?, 261 ff;
Gefscken, Holtzendorff VR 4, 738 ff; F. v. Martens,
Bölkerrecht 2, 525 ff; Rivier, Lehrb. d. B. 409 ff, 437;
v. Ullmann, Völkerrecht , 490 ff und Jahrb OeffN
IV, 1 ff, insbesondere 12 f; Niemeyer, Prinzipien
des Seekriegsrechts 22 ff.
tlime (1897).; Brocher de la Fléch ère in hewne
de dr. Intern. V. 374 sq.; Carnazza--Amari, Del
blocoo maritimo (1897); Frémont, De la salsie des
navires en cas de blocus (1899); Guyot-Boissiere,
Du blocus maritime (18999); Hollond, Prize Lau
4# 106 su.; Oppenheim, International Law I,
5# 368 su.; Prisenreglement des Institut de droit intern.
in Annuaire IX, 218 so. Ueber Friedens B. neuestens
Staudacher, Die Friedens B., 1909 und Albert E.
Hogan, Pacific Blockade, Oxford 1908. E. v. llmann.
Bodensee
1 Binnengewässer (oben S. 484)
Börse
5 1. Allgemeines. #2. Entwickelung der Börse zu einem
Rechtsbegriff nach deutschem Verwaltungsrecht. # 3. In
— — — — — — —
Fauchille, Du blocus mar-
499
Deutschland bestehende Börsen.
Börse. 4 5. Börsengeschäfte.
#6# 7. Börsenpreis.
5 4. Organisation der
# 6. Börsentermingeschäft.
IB#-Börsengesetz: BO — Börsenordnung.]
# 1. Allgemeines. Ueber die Ableitung des
deutschen Wortes B. herrscht Streit. Es wird von
einigen hergeleitet von dem Namen der Familie
van der Beurse, vor deren Hause in Brügge die
Kaufleute ihre Versammlungen abgehalten ha-
ben sollen, von anderen von dem lateinischen
Wort bursa, das ebenso wie das deutsche Wort B.
einen Geldbeutel bezeichnete. Der deutsche
Sprachgebrauch hat das Wort übertragen auf
mehr oder minder eingerichtete Versammlungen
von Interessenten, regelmäßig in Verbindung
mit dem den Gegenstand bezeichnenden Wort, so
Getreide-, Effekten-, Eier-, Buchhändler-, Brief-
tauben-B. Man beschränkte die Bezeichnung auch
nicht auf Versammlungen, in denen Handels-
geschäfte abgeschlossen und vermittelt wurden,
sondern wandte sie auch auf solche Versammlungen
an, die zum Abschluß von Dienstverträgen dienten,
so Dienstboten-, Musiker B. u. dgl.
§J 2. Entwicklung der Börse zu einem Rechts-
begriff nach deutschem Verwaltungsrecht. Die
Gesetzgebung und Verwaltung der einzelnen
deutschen Staaten hat sich, abgesehen vielleicht
von den freien Hansestädten, erst gegen Ende des
achtzehnten Jahrhunderts mit der B. befaßt und
damit begonnen, sie zu einem Rechtsbegriff zu
stempeln. So bestimmt das Preußische Landrecht,
daß die Erteilung einer Prokura, sowie die Er-
richtung von Handelsgesellschaften der Kaufmann-
schaft des Ortes auf der B. bekannt gemacht wer-
den soll, und daß die Firmenzeichnungen und
Unterschriften, deren sich die Prokuristen und
Gesellschafter bedienen sollen, auf der B. nieder-
gelegt werden sollen (ALR lI, 8 8g8 503, 504,
618 ff). Immerhin waren dies nur Ordnungs-
vorschriften ohne materiellrechtliche Bedeutung.
Es lag deshalb auch kein Anlaß vor, durch Gesetz,
Judikatur oder juristische Wissenschaft die Merk-
male des Begriffs der B. festzustellen. Was als
B. anzusehen war, bestimmte sich vielmehr durch
Herkommen und Entwickelung nach freiem Er-
messen der Beteiligten. Einen Schritt weiter
brachte das Allgemeine Deutsche HG#B von 1861
die Entwicklung, indem es an verschiedenen
Stellen von B Preisen handelte (a 311, 343,
353, 357, 376) und in dem Abschnitt über die Er-
füllung der Handelsgeschäfte den BO vorbehielt,
andere als die im Gesetz vorgeschriobenen Zeit-
berechnungen für die Liquidationstermine der
B. Geschäfte zu bestimmen (a 331). B. Preise, BO
und B. Geschäfte sind nur denkbar in Verbindung
mit einer B. Aus diesem Anlaß befaßte sich aber
nur das Preußische E z. HG# v. 24. 6. 61
mit der B. als solcher, indem es die Errichtung
einer B. von der Genehmigung des Handels Min
abhängig machte; gleichzeitig wurde für den Erlaß
neuer B0, sowie für die Abänderung und Ergän-
zung bestehender BO die Genehmigung des Han-
dels Min für erforderlich und genügend erklärt.
Das Württembergische E v. 13. 8. 65 be-
stimmte, daß zur Feststellung von B. Preisen im
Sinne des H#G#B nur diejenigen Vereine als ge-
ecignet anzusehen seien, welchen durch landesherr-
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