Eine besondere Erwähnung verdient der sog.
Einheitskurs, welcher an der Berliner
Fonds B. für den Kassaverkehr in Wertpapieren
durch die Kursmakler ermittelt wird. Er gilt als
der B. Preis des betreffenden Wertpapiers für
den Tag. Für andere B. Preise, mögen auch
nachweislich zu denselben B. Geschäfte abge-
schlossen sein, ist daneben kein Raum. Andererseits
sind die in den amtlichen Kursblättern mitgeteil-
ten Preise nicht sämtlich B. Preise. Herkömmlich
werden in der Absicht, ein möglichst umfassendes
Bild von der Geschäftslage zu geben, im Kurs-
blatt nicht nur diejenigen Preise mitgeteilt, auf
Grund deren Geschäftsabschlüsse stattgefunden
haben, sondern in Ermangelung solcher Abschlüsse
auch dieienigen Preise, zu denen die betreffenden
Wertpapiere angeboten oder gefragt waren. Es
wird in solchen Fällen entweder der niedrigste
Preis, zu dem Angebot zu ermitteln war (mit dem
Zusatz B d. h. Brief), oder der höchste Preis, zu
dem Nachfrage zu ermitteln war (mit dem Zusatz
G d. h. Geld) in das Kursblatt ausgenommen.
Diese sog. Brief= oder Geld-Kurse sind keine
B Preise. es sei denn, daß nachgewiesen werden
könnte, daß zu diesen Preisen tatsächlich Ge-
schäftsabschlüsse an der B. stattgefunden hatten
(Re 34, 118 ff).
Quellen: Bericht der Börsenenauete-Kommission,
1893; Reichsbörsen G v. 22. 6. 96 (Rul 157); dazu
Begründung des Entwurfs eines B, Bericht der IX. 4
Reichstagskommission und Ahdl des RIT (RNr. 14 und
246 der Drucksachen, sowie StBer der 9. Legislatur=
periode, IV. Session 1895/96); Novelle v. 8. 5. 0O6 zum
Reichs BGE (RKel 183); dazu Begründung des Entwurss
eines Gesetzes betr. Aenderung des BeL, Bericht der XV.
Rceichstagskommission und D-bdl des RI (Nr. 483 und 847
der Drucksachen, sowie StBer der 12. Legislaturperiode,
I. Session 1907/08); Reichs BG in der Fassung der No-
velle, Bek des RK v. 27. 5. 08 (RBl 215).
Literatur: Anschütz, Staatsaussicht u. B. Verw.
Verwürch 11 (1903) S. 519; Apt, B0, 1908; Bach-
mann, Die Effektenspekulation, 1898: Gustav Cohn,
Beiträge zur deutschen B. Resorm, 1895; Hemptenma-
cher, Be, 1908; Hoschke, Der Effektenterminhandel
und die B. Resorm, 1896; Hülsner, Diec B. Geschäfte in
rechtlicher und volkswirtschaftlicher Beziechung, 1897;
Knipper, Der Berliner Effektenhandel, 1902; Locb,
Die volkswirtschaftliche Schädigung Deutschlands durch das
B, 1902; Losz, Die B. Reform, 1897; Mancke, Die
B. Juristen gegen das Reichsgericht, 1900; Bruno Mayer,
Die Effekten DH. und ihre Geschäfte, 1899; Neander
Müller, Juristische Lehrmeinungen über B. Geschäfte,
1903;: Neander, M., Differenztheorie und B. Geschäfte,
1902; Pfleger und Gschwindt, B. Reform in
Deutschland, 1897: Rießer, Die handelsrechtlichen
Lioferungsgeschäftc, 1900; Schweitzer, Bank- und
B. Wesen, 1908; Wermert, B., BG und B. Geschäfte,
1904; Wiedenfeld, Die B. in ihren wirtschaftlichen
Funktionen und ihrer rechtlichen Gestaltung vor und unter
dem B0, 1898; Wiener, Die Börse, 1906.
Lemptenmacher.
Börsensteuer
#56# 1. Allgemeines. ##2. Entwicklung der Börsensteuer.
5 3. Efsektenstempel. & 4. Umsatzstempel. 1 5. Erträgnisse.
—–— —..— —
Börse — Börsensteuer
IB — Börse; St — Steuerl
5 1. Allgemeines. Der Ausdruck BöSt ist ledig-
lich ein volkstümlicher, entstanden dadurch, daß
die im Jahre 1881 eingeführte Reichs St haupt-
sächlich den BVerkehr treffen sollte. In dem
ersten Gesetz v. 1. 7. 81 (RGl 185) kommt weder
in dem Gesetzestext noch in dem beigegebenen
Tarif das Wort B oder irgend eine auf den
BVerkehr oder B erhältnisse bezugnehmende
Bezeichnung vor. Erst die erste Novelle v. 29.
5. 85 (Rl 179) erwähnt unter Tarifnummer 4
die Usancen einer B und die an einer B notierten
Terminpreise. Die gesetzliche Bezeichnung des
Gegenstandes lautete im G v. 1. 7. 81 und in der
Novelle v. 29. 5. 85 Erhebung von Reichsstempel-
abgaben. In der zweiten Novelle v. 27. 4. 94
(Ronl 369) wurde der K ermächtigt, den ver-
änderten Text als „Reichsstempelgesetz“ bekannt
zu machen (Rl 381). Diese Bezeichnung ist in
den Novellen v. 14. 6. 00 (Röl S 260, 275),
v. 3. 6. 06 (RGBl S 615, 695) und v. 15. 7. 09
(Rel S 717, 833) beibehalten worden
# 2. Entwicklung der Börsenstener. Der
Reichsstempelabgabe unterwarf das G v. 1. 7. 81
Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen,
Schlußnoten und Rechnungen, und Lotterielose.
Die Nov v. 29. 5. 85 setzte an Stelle der Schluß-
noten und Rechnungen Kauf= und sonstige An-
schaffungsgeschäfte über ausländische Banknoten,
ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten,
über Wertpapiere und über börsenmäßig gehan-
delte Waren. Die Nov v. 27. 4. 94 brachte im
wesentlichen nur eine Erhöhung der StöSätze.
Die Nov v. 14. 6. 00 erhöhte die St Sätze weiter
und bezeichnete als Gegenstand der Stempel-
abgabe statt Lotterielose allgemein Spiel und
Wette, außerdem fügte sie Schiffsfrachturkunden
hinzu. Die Nov v. 3. 6. 066 brachte neben einigen
Abänderungen der Berechnung der St, die sich
als Ermäßigungen darstellten, und neben der Be-
freiung von der St für Kauf- oder sonstige An-
schaffungsgeschäfte über Staatsanleihen einen
weiteren Ausbau der Gegenstände der Reichs-
stempelabgabe durch Hinzufügung der Fahr-
karten, der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge
und der Vergütungen (Aufsichtsratstantiemen).
Die Nov v. 15. 7. 09 erhöhte wiederum die St
für Wertpapiere erheblich. Der StSatz für
Aktien, der zuletzt auf 2% bei inländischen Aktien
und auf 2 ½% bei ausländischen Aktien festgesetzt
war, wurde für alle Aktien gleichmäßig mit 3%
bestimmt; hinzugefügt wurden die bisher steuer-
freien Anteilscheine der deutschen Kolonialgesell-
schaften und der ihnen gleichgestellten deutschen
Gesellschaften und ebenfalls mit 30 belastet.
Dieselbe Novelle führte als neue StObjekte der
bisherigen Sammlung hinzu: Gewinnanteilschein-
und Zinsbogen (sog. Talon St), Schecks= und
Grundstücksübertragungen [Talonsteuer,
Tantiemesteuer, Schecksteuer, Be-
sitzwechselabgabe, Wertzuwachs-
steuerl.
Als BSt können von den verschiedenartigen St
dieser Gesetze nur die Abgaben für Wertpapiere
(Effektenstempel) und diejenigen für Kaufge-
schäfte (Umsatzstempel) in Betracht kommen.
s 3. Effektenstempel. Diese St trifft alle in-
ländischen Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine