Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Eine besondere Erwähnung verdient der sog. 
Einheitskurs, welcher an der Berliner 
Fonds B. für den Kassaverkehr in Wertpapieren 
durch die Kursmakler ermittelt wird. Er gilt als 
der B. Preis des betreffenden Wertpapiers für 
den Tag. Für andere B. Preise, mögen auch 
nachweislich zu denselben B. Geschäfte abge- 
schlossen sein, ist daneben kein Raum. Andererseits 
sind die in den amtlichen Kursblättern mitgeteil- 
ten Preise nicht sämtlich B. Preise. Herkömmlich 
werden in der Absicht, ein möglichst umfassendes 
Bild von der Geschäftslage zu geben, im Kurs- 
blatt nicht nur diejenigen Preise mitgeteilt, auf 
Grund deren Geschäftsabschlüsse stattgefunden 
haben, sondern in Ermangelung solcher Abschlüsse 
auch dieienigen Preise, zu denen die betreffenden 
Wertpapiere angeboten oder gefragt waren. Es 
wird in solchen Fällen entweder der niedrigste 
Preis, zu dem Angebot zu ermitteln war (mit dem 
Zusatz B d. h. Brief), oder der höchste Preis, zu 
dem Nachfrage zu ermitteln war (mit dem Zusatz 
G d. h. Geld) in das Kursblatt ausgenommen. 
Diese sog. Brief= oder Geld-Kurse sind keine 
B Preise. es sei denn, daß nachgewiesen werden 
könnte, daß zu diesen Preisen tatsächlich Ge- 
schäftsabschlüsse an der B. stattgefunden hatten 
(Re 34, 118 ff). 
Quellen: Bericht der Börsenenauete-Kommission, 
1893; Reichsbörsen G v. 22. 6. 96 (Rul 157); dazu 
Begründung des Entwurfs eines B, Bericht der IX. 4 
Reichstagskommission und Ahdl des RIT (RNr. 14 und 
246 der Drucksachen, sowie StBer der 9. Legislatur= 
periode, IV. Session 1895/96); Novelle v. 8. 5. 0O6 zum 
Reichs BGE (RKel 183); dazu Begründung des Entwurss 
eines Gesetzes betr. Aenderung des BeL, Bericht der XV. 
Rceichstagskommission und D-bdl des RI (Nr. 483 und 847 
der Drucksachen, sowie StBer der 12. Legislaturperiode, 
I. Session 1907/08); Reichs BG in der Fassung der No- 
velle, Bek des RK v. 27. 5. 08 (RBl 215). 
Literatur: Anschütz, Staatsaussicht u. B. Verw. 
Verwürch 11 (1903) S. 519; Apt, B0, 1908; Bach- 
mann, Die Effektenspekulation, 1898: Gustav Cohn, 
Beiträge zur deutschen B. Resorm, 1895; Hemptenma- 
cher, Be, 1908; Hoschke, Der Effektenterminhandel 
und die B. Resorm, 1896; Hülsner, Diec B. Geschäfte in 
rechtlicher und volkswirtschaftlicher Beziechung, 1897; 
Knipper, Der Berliner Effektenhandel, 1902; Locb, 
Die volkswirtschaftliche Schädigung Deutschlands durch das 
B, 1902; Losz, Die B. Reform, 1897; Mancke, Die 
B. Juristen gegen das Reichsgericht, 1900; Bruno Mayer, 
Die Effekten DH. und ihre Geschäfte, 1899; Neander 
Müller, Juristische Lehrmeinungen über B. Geschäfte, 
1903;: Neander, M., Differenztheorie und B. Geschäfte, 
1902; Pfleger und Gschwindt, B. Reform in 
Deutschland, 1897: Rießer, Die handelsrechtlichen 
Lioferungsgeschäftc, 1900; Schweitzer, Bank- und 
B. Wesen, 1908; Wermert, B., BG und B. Geschäfte, 
1904; Wiedenfeld, Die B. in ihren wirtschaftlichen 
Funktionen und ihrer rechtlichen Gestaltung vor und unter 
dem B0, 1898; Wiener, Die Börse, 1906. 
Lemptenmacher. 
Börsensteuer 
#56# 1. Allgemeines. ##2. Entwicklung der Börsensteuer. 
5 3. Efsektenstempel. & 4. Umsatzstempel. 1 5. Erträgnisse. 
  
—–— —..— — 
Börse — Börsensteuer 
IB — Börse; St — Steuerl 
5 1. Allgemeines. Der Ausdruck BöSt ist ledig- 
lich ein volkstümlicher, entstanden dadurch, daß 
die im Jahre 1881 eingeführte Reichs St haupt- 
sächlich den BVerkehr treffen sollte. In dem 
ersten Gesetz v. 1. 7. 81 (RGl 185) kommt weder 
in dem Gesetzestext noch in dem beigegebenen 
Tarif das Wort B oder irgend eine auf den 
BVerkehr oder B erhältnisse bezugnehmende 
Bezeichnung vor. Erst die erste Novelle v. 29. 
5. 85 (Rl 179) erwähnt unter Tarifnummer 4 
die Usancen einer B und die an einer B notierten 
Terminpreise. Die gesetzliche Bezeichnung des 
Gegenstandes lautete im G v. 1. 7. 81 und in der 
Novelle v. 29. 5. 85 Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben. In der zweiten Novelle v. 27. 4. 94 
(Ronl 369) wurde der K ermächtigt, den ver- 
änderten Text als „Reichsstempelgesetz“ bekannt 
zu machen (Rl 381). Diese Bezeichnung ist in 
den Novellen v. 14. 6. 00 (Röl S 260, 275), 
v. 3. 6. 06 (RGBl S 615, 695) und v. 15. 7. 09 
(Rel S 717, 833) beibehalten worden 
# 2. Entwicklung der Börsenstener. Der 
Reichsstempelabgabe unterwarf das G v. 1. 7. 81 
Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen, 
Schlußnoten und Rechnungen, und Lotterielose. 
Die Nov v. 29. 5. 85 setzte an Stelle der Schluß- 
noten und Rechnungen Kauf= und sonstige An- 
schaffungsgeschäfte über ausländische Banknoten, 
ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten, 
über Wertpapiere und über börsenmäßig gehan- 
delte Waren. Die Nov v. 27. 4. 94 brachte im 
wesentlichen nur eine Erhöhung der StöSätze. 
Die Nov v. 14. 6. 00 erhöhte die St Sätze weiter 
und bezeichnete als Gegenstand der Stempel- 
abgabe statt Lotterielose allgemein Spiel und 
Wette, außerdem fügte sie Schiffsfrachturkunden 
hinzu. Die Nov v. 3. 6. 066 brachte neben einigen 
Abänderungen der Berechnung der St, die sich 
als Ermäßigungen darstellten, und neben der Be- 
freiung von der St für Kauf- oder sonstige An- 
schaffungsgeschäfte über Staatsanleihen einen 
weiteren Ausbau der Gegenstände der Reichs- 
stempelabgabe durch Hinzufügung der Fahr- 
karten, der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
und der Vergütungen (Aufsichtsratstantiemen). 
Die Nov v. 15. 7. 09 erhöhte wiederum die St 
für Wertpapiere erheblich. Der StSatz für 
Aktien, der zuletzt auf 2% bei inländischen Aktien 
und auf 2 ½% bei ausländischen Aktien festgesetzt 
war, wurde für alle Aktien gleichmäßig mit 3% 
bestimmt; hinzugefügt wurden die bisher steuer- 
freien Anteilscheine der deutschen Kolonialgesell- 
schaften und der ihnen gleichgestellten deutschen 
Gesellschaften und ebenfalls mit 30 belastet. 
Dieselbe Novelle führte als neue StObjekte der 
bisherigen Sammlung hinzu: Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen (sog. Talon St), Schecks= und 
Grundstücksübertragungen [Talonsteuer, 
Tantiemesteuer, Schecksteuer, Be- 
sitzwechselabgabe, Wertzuwachs- 
steuerl. 
Als BSt können von den verschiedenartigen St 
dieser Gesetze nur die Abgaben für Wertpapiere 
(Effektenstempel) und diejenigen für Kaufge- 
schäfte (Umsatzstempel) in Betracht kommen. 
s 3. Effektenstempel. Diese St trifft alle in- 
ländischen Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine
	        
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