Börsensteuer
von Kolonialgesellschaften und für den Handels-
verkehr bestimmten Renten und Schuldverschrei-
bungen, sowie die ausländischen Wertpapiere
derselben Kategorien, sobald mit denselben im
Inlande Geschäfte vorgenommen werden. In-
terimsscheine über Einzahlungen auf solche Wert-
papiere sind überall den Wertpapieren gleich-
gestellt. Die Nov v. 14. 6. 00 hatte die Anteil-
scheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke
(Kuxe, Kupxscheine) hinzugefügt.
Die St wurde ursprünglich lediglich als Ur-
kundenstempel erhoben, indem den inländischen
Aktien und Obligationen bei ihrer Ausgabe, den
ausländischen, sobald sie ins Inland gelangt wa-
ren, gegen Entrichtung der St der Effekten-
stempel ausgedruckt wurde. Die Nov v. 14. 6. 00
brachte eine Erweiterung insofern, als bei den Ku-
xen neben dem Urkundenstempel von 1,50 Mk.
für jede einzelne Urkunde noch eine prozentuale
St für alle nach dem 1. 7. 00 auf Kuxe ausge-
schriebenen Einzahlungen erhoben wurde, soweit
solche Einzahlungen nicht zur Deckung von Be-
triebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des
Betriebs in seinem bisherigen Umfange bestimmt
sind und verwendet werden. Diese St wird von
den Gewerkschaften entrichtet, ohne daß eine Ab-
stempelung der einzelnen Urkunden erfolgt. Eine
weitere Abkehr von der Form des Urkunden-
stempels enthält die Nov v. 3. 6. 06. Um die St
auch in solchen Fällen, in denen weder Aktien-
urkunden noch Interimsscheine ausgegeben wa-
ren, zur Erhebung bringen zu können, wurde durch
das Gesetz bestimmt, daß nach Ablauf eines Jah-
res nach Eintragung einer Aktiengesellschaft ins
Handelsregister, sowie bei Kapitalserhöhungen
nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung der
Erhöhung die Abgabe von der Gesellschaft zu ent-
richten sei, wenn sie bis dahin Aktien oder In-
terimsscheine nicht ausgegeben hatte. Erfolgt in
solchen Fällen später die Ausgabe von Aktien-
urkunden, so wird die seitens der Gesellschaft ent-
richtete Abgabe bei der Abstempelung dieser Ur-
kunden in Anrechnung gebracht (§8§ 24, 14 der
Kusführungsbestimmungen des BR zum G v.
6. 0
Der Effektenstempel greift somit, da er alle
Aktien und für den Handelsverkehr bestimmten
Obligationen, sowie Kuxe und Aktienrechte er-
fabt, weit über den BVerkehr hinaus. Er ist eine
allgemeine einmalige St auf mobilisiertes Ka-
pital.
§s 4. Umsatzstempel. Diese St hat zunächst im
Gv. 1.7. 81 lediglich den Charakter des Urkunden-
stempels gehabt. Der Stempelabgabe unterlagen
die Urkunden selbst. Als solche bezeichnete das Ge-
setz Schlußnoten und Rechnungen in jeglicher
Form, also auch Schlußzettel, Auszüge aus Ge-
schäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder
sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten,
Maklern oder Unterhändlern ausgestellte Schrift-
stücke über den Abschluß von Geschäften, oder Be-
rechnungen bestehender oder ausgeglichener Gut-
haben oder Verpflichtungen aus Geschäften. Die
St Verpflichtung war begründet, wenn das zu-
grunde liegende Geschäft Wechsel, ausländische
Banknoten oder ausländisches Papiergeld, Aktien,
Staats= oder andere für den Handelsverkehr be-
stimmte Wertpapiere oder, insoweit Schlußnoten,
Schlußzettel, Schlußbriefe vorlagen, Mengen ron
–. ———————-———————24
. — . — — — —
solchen Sachen oder Waren jeder Art, die nach
Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden
pflegen, zum Gegenstande hatte. Es kam also für
die Entstehung der StPflicht wesentlich darauf
an, daß die schriftliche Form für den Abschluß oder
die Abrechnung des Geschäfts gewählt war, wo-
bei allerdings die Briefform genügte. Die Nov
v. 29. 5. 85 nahm einen wesentlich anderen Stand-
punkt ein, indem sie die Geschäfte selbst der Be-
steuerung unterwarf. Es wurden alle Kauf= und
sonstigen Anschaffungsgeschäfte in Wertpapieren
und börsenmäßig gehandelten Waren der Stem-
pelabgabe unterworfen. Behufs Verwendung des
tarifmäßigen Stempels wurden die Vermittler
und, wenn die Geschäfte ohne Vermittler abge-
schlossen waren, die Kontrahenten zur Ausstellung
von Schlußnoten verpflichtet, auf welchen die
Stempel zu verwenden waren (Schlußnoten-
zwang). Der StSatz, der im Gv. 1. 7. 81 als ein
gleichmäßiger für jedes einzelne durch die stempel-
pflichtige Urkunde bestätigte Geschäft ohne Rücksicht
auf den Umfang normiert war, wurde in der No-
velle prozentual festgesetzt. Andererseits brachte die
Novelle v. 1885 für den Warenhandel eine wesent-
liche Einschränkung der St Pflicht. Während im G
ron 1881 die Schlußnoten usw. über alle vertret-
baren Sachen für stempelpflichtig erklärt waren,
beschränkte die Novelle von 1885 die Schlußnoten=
und Stempelpflicht für den Warenhandel auf
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche
unter Zugrundelegung von Usancen einer B
geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-,
Prämien= usw. Geschäfte) über Mengen von
Waren, die börsenmäßig gehandelt werden. Als
börsenmäßig gehandelt sollten diejenigen Waren
gelten, für welche an der B, deren Usancen für
das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise no-
tiert werden.
Die späteren Novellen haben an dem grund-
sätzlichen Standpunkt der Novelle von 1885 nichts
geändert. Es sind nur nach und nach die St Sätze
erhöht und der Erweiterung des Effektenstempels
auf Kuxe entsprechend auch der Umsatzstempel
auf Geschäfte in Kuxen ausgedehnt. Bezüglich
des Umsatzstempels für Warengeschäfte wurde,
nachdem der BTerminhandel in Getreide und
Mühlenfabrikaten durch das BG v. 22. 6. 96
untersagt war und daher Terminpreise für diese
Waren nicht mehr notiert werden konnten, durch
die Nov v. 14. 6. 00 bestimmt, daß diese Waren
als börsenmäßig gehandelt gelten, wenn an der
in Betracht kommenden B Preise für Zeitgeschäfte
notiert werden.
Als BöSt kann der Umsatzstempel hiernach nur
für die Geschäfte in Waren angesprochen werden,
denn bei diesen ist Voraussetzung der St Pflicht,
daß den Geschäftsabschlüssen die Usancen einer B
zu Grunde gelegt sind. Der Umsatzstempel für
Geschäfte in Wertpapieren greift ebenso wie der
Effektenstempel weit über den B Verkehr hinaus,
denn er umfaßt alle Wertpapiere, mögen diesel-
ben zum Bpandel zugelassen sein oder nicht, und
alle Geschäfte in Wertpapieren, mögen dieselben
auf Grund von VUsancen geschlossen sein oder
nicht. Er ist vielmehr eine allgemeine Verkehrs St
auf Geschäfte in Wertpapieren.
#§ 5. Erträgnisse. Die nachfolgende Zusam-
menstellung der bisherigen Erträgnisse der BSt
zeigt erhebliche Schwankungen, die ohne weiteres