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erklärlich sind, da sie beim Effektenstempel ebenso
wie beim Umsatzstempel dem Auf= und Absteigen
der Konjunktur folgen müssen.
Rech-
nungs —* e Summe Bemerkung
jahr
in Millionen Mk.
1881 3,20 1,56 4,76 1. 10. 81 Inkrafttre.
ten des G v. 1. 7. 81
1882 3,20 2,34 5,54
1883 4,85 2,38. 7,23
1884 5,41 2,36 7,77 1. 10. 85 Inkrafttre.
ten des Gv. 29. 5. 85.
1885 8,99 5,03 9,02
1886 4,95 7,94 12,89
1887 4,80 7,.40 12,20
1888 7,91 12,a6 20,37
1889 9,52 15,14 24,66
1890 5,.33 13,16 18, 79
1891 4,.58 11,02 15,60
1892 3,65 9,32 12,97
1893 4,17 8,16 12,33
1894 9,04 16,41 25,45 1. 5. 94 Inkrafttre-
ten des Gv. 27. 4. 94.
1895 15,52 19,89 35,.41
1896 15,09 13,23 28,32
1897 14,97 13,73 28,70
1898 18,48 13,55 32,03
1899 17,92 14,94 32,88 1. 7. 00 Inkrafttre.
ten des Gov. 14. 6. 00.
1900 21,01 14,30 35,31
1901 14,56 13,30 27,86
1902 21,29 13,57 34,86
1903 15,52 13,93 29.45
1904 23,16 17,69 40,85
1905 23,77 20,61 44, 38
1906 40,48 16,57 57,05 1. 7. 06. Inkrafttre-
ten des G v. 3. 6. 06.
1907 24,43 9,2 4 33,67
1908 27,50 10,07 37,57
Quellen: Außer den im Texte genannten Gesetzen
die Ausführungsbestimmungen des BRR zum G v. 3. 6. 066
(RBl 1906, 980); Abänderungen dazu aus Anlaß der
Novelle v. 15. 7. 09 (R ZBl 1909, 560).
Kiteratur: Loeck, Reichsstempelgesetz (B StGesetz),
1906; Jastrow, Börsenstempel, 1894; Alfr. Meyer,
Die deutschen BSt 1881—1900, ihre Geschichte und ihr
Einfluß auf das Bankgeschäft, 1902; Gerlach, Die
Wirkungen der deutschen B Steesetzgebung, 1905.
Hemptenmacher.
Bonkott
Koalitionsrecht
Brandversicherung
Feuerversicherung
–—. —□ —
Branntweinstener
* 1. Gegenstand und Art der Besteuerung. s 2. Geschicht-
liche Entwicklung. #1# 3. Branntweinverbrauchsabgabe.
# 4. Betriebsauflage. # 5. Ueberwachung der Branntwein-
I
I
Börsensteuer — Branntweinsteuer
— —.. —. — —
erzeugung. 8 86. Einzelne Sondervorschriften. 8 7. Straf-
vorschriften. 8. Ausführungsbestimm., des Bundesrots.
B Branntwein; St— Steuer.)]
5 1. Gegenstand und Art der Bestenerung.
Die Bt ist eine indirekte Steuer,
weil sie nicht von demjenigen, welcher an sich be-
steuert werden soll, dem StTräger, sondern von
einer Mittelsperson, welche zur Ueberwälzung der
St auf den eigentlichen Träger in der Lage ist,
einem lediglich StZahler, erhoben wird. Ihrem
Wesen nach stellt sie sich des weiteren als eine
Verbrauchssteuer dar, welche nicht etwa auf
ein notwendiges Lebensmittel, sondern auf einen
entbehrlichen, aber doch in ausgiebigerer Weise zur
Nutzung kommenden Gegenstand gelegt ist;
die St kann aus letzterem Umstand eine vorwie-
gendere und allgemeine Berechtigung in Anspruch
genommen werden. Gegenstand der
Steuer ist der B, und zwar weitaus in der
Hauptsache, wenn nicht ausschließlich, der zum
Genuß bestimmte Branntwein.
Zeigt sich auf der einen Seite der B als ein weit
und allgemeiner verbreitetes, für eine höhere Be-
lastung durchaus tragfähiges Genußmittel zu
einem Gegenstande der Besteuerung ganz beson-
ders geeignet, so bietet auf der anderen Seite für
die Durchführung der Besteuerung
eine Reihe besonderer Umstände wie die BErzeu-
gung aus ganz verschiedenen Rohstoffen (Haupt-
unterschied: mehlige Stoffe, nicht mehlige Stoffe),
die Erzeugung in landwirtschaftlichen und in ge-
werblichen Betrieben, der scharf ausgeprägte
Gegensatz in dem Umfang der herstellenden Be-
triebe (bedeutende Großbetriebe auf der einen,
eine große Anzahl ganz kleiner Betriebe auf der
anderen Seite) usw. nennenswerte Hemmnisse
und größere Schwierigkeiten, welche wiederum
in der Art der Besteuerung eine weitgehende
Mannigfaltigkeit gezeitigt und vielfach zu einer
eigenartigen, sonst bei einer Spezial St nicht vor-
kommenden Verwicklung in der StRegelung und
ihren Einzelheiten geführt haben. Diese Mannig-
faltigkeit ist für Deutschland noch durch die ge-
schichtliche Entwickelung der Besteuerung ver-
stärkt worden, welche sich in zahlreicheren, an sich
meist kleineren Gebieten mit schärfer ausgepräg-
ter Eigenart vollzog und dann verhältnismäßig
spät mit einer Gesamtregelung für das Reich ab-
schloß. Als eine nicht zur Vereinfachung beitra-
gende Eigenheit der BBesteuerung ist endlich noch
hervorzuheben, daß die tatsächliche Besteuerung
des B häufig nicht allein den eigentlichen Be-
steuerungszweck, sondern daneben auch noch an-
dere Zwecke wie wirtschaftliche (Stärkung der
landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber den ge-
werblichen, der Kleinbetriebe gegenüber den
Großbetrieben), ethische (Verminderung des BGe-
nusses), hygienische (Erzielung eines reinen Trink-
Branntweins) im Auge hat.
Die BBesteuerung kann sich zunächst an den
BErzeugungsvorgang selbst in irgend einem
Abschnitt und an irgend einen besonderen Teil
desselben anschließen; danach sind folgende Ar-
ten der Besteuerung auszuscheiden: die
Materialsteuer, welche nach der Menge
(ausnahmsweise auch dem Gewicht) der zur Er-
zeugung verwendeten Stoffe bemessen wird; die