Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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die Anzeige an die nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Be— 
hörde, die in derartigen Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienst— 
stempel zu versehen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) 
ersichtlich zu machen hat. 
§ 12. 
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig. 
8 13. 
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von dem Staatsministerium 
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe zugelassen 
werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge die 
Führung eines besonderen Kennzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffen- 
heit im Einzelfalle vom Staatsministerium festzusetzen ist. Soweit es sich um 
Kraftfahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit 
einem Kennzeichen versehen sind, muß dies Kennzeichen auch während der Aus- 
stellung weiter geführt werden. 
C. Der Führer des Kraftfahrzengs. 
a. Eigenschaften des Führers. 
8 14. 
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und 
darf nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und 
der Bedienung des Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein 
von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle 
ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. Das Zeugnis ist dem für den 
Wohnort des Führers zuständigen Bezirksdirektor zur Kenntnisnahme vorzu- 
legen und von diesem, sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der 
betreffenden Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen 
Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und 
auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, ins- 
besondere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von dem 
Bezirksdirektor mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
	        
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