Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

514 
rung. 3. Betriebsvorschriften, getrennt für die 
Abfindung nach dem Bottichraume, für die nach 
der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtuug und 
für die nach der Stoffmenge. 4. Alkoholausbeute- 
sätze. 5. St Erhebung. 6. Vorschriften für einzelne 
Brennereien. 7. Ueberwachungsvorschriften. 
3. Meßuhrordnung (M0O). In einem 
ersten Teil ist die Zulassung der amtlichen Meß- 
uhren und ihre Ueberwachung nach den bezüglichen 
Einzelheiten (Arten der Meßuhren; Anwendbar- 
keit derselben; Prüfung und Beglaubigung; Auf- 
stellung und Verschließung; amtliche Ueberwachung 
und Reinigung; Revision; Verfahren bei Störun- 
gen usw.) geregelt, ein zweiter Titel gibt eine Be- 
schreibung der Siemensschen Meßuhren und die 
Anweisung zu ihrer Aufstellung und Reinigung, 
und zwar getrennt für Alkoholmesser und für Pro- 
benehmer. 
4. Branntwein -Begleitscheinord- 
nung (BeglO). Nachdem sie Zweck und Ar- 
ten der BBegleitscheine bestimmt hat, ordnet sie 
weiter im einzelnen die Aemterbefugnis, das 
BBegleitschein-Ausfertigungs= und Empfangs- 
buch, die Einrichtung der Begleitscheine, die Aus- 
fertigung der Begleitscheine I, die Ausfertigung 
der Begleitscheine II, die Behandlung der auf Be- 
gleitschein Labgefertigten BSendungen unterwegs, 
die Erledigung der Begleitscheine II, den Ersatz der 
Begleitscheine 1 durch andere Abfertigungspapiere 
und die Behandlung der Begleitscheine nach be- 
endigter Nachprüfung. 
5. Brann twein-Lagerordnung(LO.). 
Im einzelnen wird näher geregelt: Vorausset- 
zungen für die Bewilligung eines Lagers, speziell 
auch eines Brennereilagers, sowie die Be- 
willigung selbst; Anmeldung der Räume und Ge- 
räte, Beschaffenheit, Vermessung und Bezeichnung 
der Lagergefäße; Vorschriften über Veränderun- 
gen; Führung von Lagerrolle, Belagsheften und 
Lagerbuch; Abfertigung zum Lager; Lagerung 
von B in Versandtgefäßen; Behandlung des B 
im Lager; Entnahme von Proben; steuerfreie Ab- 
schreibung von zu Grunde gegangenem Bj; StAuf- 
sicht; Abfertigung aus dem Lager; Austausch von 
Bdurch Umbuchung; Bestandsaufnahme; Aufhe- 
bung und Räumung des Lagers; Freigabe der 
Lagerräume; Lager für Herstellung von B Fabrika- 
ten; B ager in öffentlichen Nicderlagen, ander- 
weite Niederlegung von B in Zollniederlagen. 
6. Branntwein = Reinigungsord- 
nung (RO). Sie scheidet in dreifacher Weise, 
je nachdem es sich um Reinigungsanstalten, in de- 
nen der B unter dauerndem StWVerschlusse steht, 
um Reinigungsanstalten, welche unter ständiger 
amtlicher Bewachung stehen, und um Reinigungs- 
anstalten, für welche keine der beiden genannten 
Voraussetzungen zutrifft, handelt. Für jede der 
drei Arten von Reinigungsanstalten sind gewisse be- 
sondere Vorschriften in den Titeln 2 bis 4 erlassen, 
während der umfassendste Titel 1 allgemeine Be- 
stimmungen für alle drei Arten enthält, so über die 
Voraussetzungen für die Bewilligung der Vergün- 
stegung, über die Räume= und Gerätebehandlung, 
über die zu führenden Bücher, über die Abfertigung 
zu und aus der Anstalt, über die An-- und Abschrei- 
bungen, über die Behandlung der Nebenerzeug- 
nisse, über Bestandesaufnahme usw. 
7. Alkoholermittelungsordnung 
(AO). Nach allgemeinen einleitenden Vorschrif- 
Branntweinsteuer 
  
— 
ten und einer speziellen Behandlung der bei den 
steueramtlichen Ermittelungen der BöStärke anzu- 
wendenden Alkoholometer aind getrennt besondere 
Bestimmungen für die Abfertigung von B und für 
die Abfertigung von BFabrikaten getroffen, denen 
dann wiederum mit entsprechenden Hilfstafeln für 
die Berechnung der Bötärke versehene Anleitun- 
gen zur Bestimmung des Gehaltes an Nebenerzeug- 
nissen der Gärung und Destillation und zur Er- 
mittelung der Alkoholmenge mit Hilfe einer be- 
sonderen Brennvorrichtung angefügt sind. 
8. Branntweinsteuer-Befreiungs- 
ordnung (BfrO). Sie regelt zunächst in drei 
gesonderten Titeln das Verfahren für die steuer- 
freie BVerwendung von B, für die steuerfreie Aus- 
fuhr von B und BFabrikaten und für die St Ver- 
gütung. Bezüglich der steuerfreien Verwendung 
betreffen die näheren Einzelvorschriften den Um- 
fang der Befreiung, die Vergällung von B, die 
steuerfreie Verwendung von unvergälltem B und 
die Mitwirkung der Technischen Prüfungsstelle 
des Reichsschatzamts. Betreffs der steuerfreien 
Ausfuhr von B und BFabrikaten sind nach ein- 
gehenderen allgemeinen Bestimmungen besondere 
für die Ausfuhr von B, für die Ausfuhr von Trink- 
branntwein, Likören usw., für die Ausfuhr von 
alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und 
Mundwassern, für die Ausfuhr von nicht alkohol- 
haltigen Fabrikaten, für die Ausfuhr von Essig aus 
B, der mit Essig unvollständig vergällt ist, für die 
Ausfuhr von organischen Farben und ihren Vorer- 
zeugnissen gegeben. Die näheren Vorschriften des 
Titels über die St Vergütung haben die Nachwei- 
sungen über zu gewährende St Vergütungen, die 
Ausfertigung, das Erlöschen oder den Verlust, die 
Nachweisung und die Löschung der Vergütungs- 
scheine, sowie die Anrechnung oder Barzahlung des 
Vergütungsbetrages und die Bestätigung der An- 
rechnung oder Barzahlung zum Gegenstande. In 
einem 4., neu eingefügten, Titel wird die Ver- 
gällungspflicht näher behandelt. 
9. Vorschriften über die Brannt- 
weinstatistik. Dieselben beziehen sich teils 
auf die monatlichen, teils auf die jährlichen Nach- 
weisungen, welche von den Hebestellen und den 
Hauptsteuerämtern über BErzeugung usw. regel- 
mäßig aufzustellen und an das Kaiserliche Statisti- 
sche Amt, dem weitere Verarbeitung und Veröffent- 
lichung obliegt, einzusenden sind. 
10. Kontingentierungsordnung 
(KO). Diese fehlt augenblicklich, weil die frühere 
mit der alten Gesetzgebung zugleich als aufgehoben 
anzusehen, der Erlaß einer neuen aber einem späte- 
ren Zeitpunkt vorbehalten ist. 
11. Ausführungsanweisung für 
die Festsetzung des Durchschnitts- 
brandes. Es wird geregelt die Festsetzung des 
Durchschnittsbrandes im regelmäßigen Verfahren, 
die Zuweisung eines vorläufigen Durchschnitts- 
brandes, die Grundsätze für die Veranlagung zum 
Durchschnittsbrand und das Verfahren dabei, die 
Festsetzung eines Durchschnittsbrandes aus Grün- 
den der Billigkeit, die nachträgliche Erhöhung des 
Durchschnittsbrandes sowie endlich der Durch- 
schnittsbrand neu entstehender Brennereien. 
12. Essigsäure-Ordnung (EO)h. Nach 
umfassenderen allgemeinen Bestimmungen wird im 
einzelnen behandelt die Anmeldung der Essigsäure- 
fabriken, Vermessung und Aufbewahrung der Ge- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.