514
rung. 3. Betriebsvorschriften, getrennt für die
Abfindung nach dem Bottichraume, für die nach
der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtuug und
für die nach der Stoffmenge. 4. Alkoholausbeute-
sätze. 5. St Erhebung. 6. Vorschriften für einzelne
Brennereien. 7. Ueberwachungsvorschriften.
3. Meßuhrordnung (M0O). In einem
ersten Teil ist die Zulassung der amtlichen Meß-
uhren und ihre Ueberwachung nach den bezüglichen
Einzelheiten (Arten der Meßuhren; Anwendbar-
keit derselben; Prüfung und Beglaubigung; Auf-
stellung und Verschließung; amtliche Ueberwachung
und Reinigung; Revision; Verfahren bei Störun-
gen usw.) geregelt, ein zweiter Titel gibt eine Be-
schreibung der Siemensschen Meßuhren und die
Anweisung zu ihrer Aufstellung und Reinigung,
und zwar getrennt für Alkoholmesser und für Pro-
benehmer.
4. Branntwein -Begleitscheinord-
nung (BeglO). Nachdem sie Zweck und Ar-
ten der BBegleitscheine bestimmt hat, ordnet sie
weiter im einzelnen die Aemterbefugnis, das
BBegleitschein-Ausfertigungs= und Empfangs-
buch, die Einrichtung der Begleitscheine, die Aus-
fertigung der Begleitscheine I, die Ausfertigung
der Begleitscheine II, die Behandlung der auf Be-
gleitschein Labgefertigten BSendungen unterwegs,
die Erledigung der Begleitscheine II, den Ersatz der
Begleitscheine 1 durch andere Abfertigungspapiere
und die Behandlung der Begleitscheine nach be-
endigter Nachprüfung.
5. Brann twein-Lagerordnung(LO.).
Im einzelnen wird näher geregelt: Vorausset-
zungen für die Bewilligung eines Lagers, speziell
auch eines Brennereilagers, sowie die Be-
willigung selbst; Anmeldung der Räume und Ge-
räte, Beschaffenheit, Vermessung und Bezeichnung
der Lagergefäße; Vorschriften über Veränderun-
gen; Führung von Lagerrolle, Belagsheften und
Lagerbuch; Abfertigung zum Lager; Lagerung
von B in Versandtgefäßen; Behandlung des B
im Lager; Entnahme von Proben; steuerfreie Ab-
schreibung von zu Grunde gegangenem Bj; StAuf-
sicht; Abfertigung aus dem Lager; Austausch von
Bdurch Umbuchung; Bestandsaufnahme; Aufhe-
bung und Räumung des Lagers; Freigabe der
Lagerräume; Lager für Herstellung von B Fabrika-
ten; B ager in öffentlichen Nicderlagen, ander-
weite Niederlegung von B in Zollniederlagen.
6. Branntwein = Reinigungsord-
nung (RO). Sie scheidet in dreifacher Weise,
je nachdem es sich um Reinigungsanstalten, in de-
nen der B unter dauerndem StWVerschlusse steht,
um Reinigungsanstalten, welche unter ständiger
amtlicher Bewachung stehen, und um Reinigungs-
anstalten, für welche keine der beiden genannten
Voraussetzungen zutrifft, handelt. Für jede der
drei Arten von Reinigungsanstalten sind gewisse be-
sondere Vorschriften in den Titeln 2 bis 4 erlassen,
während der umfassendste Titel 1 allgemeine Be-
stimmungen für alle drei Arten enthält, so über die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Vergün-
stegung, über die Räume= und Gerätebehandlung,
über die zu führenden Bücher, über die Abfertigung
zu und aus der Anstalt, über die An-- und Abschrei-
bungen, über die Behandlung der Nebenerzeug-
nisse, über Bestandesaufnahme usw.
7. Alkoholermittelungsordnung
(AO). Nach allgemeinen einleitenden Vorschrif-
Branntweinsteuer
—
ten und einer speziellen Behandlung der bei den
steueramtlichen Ermittelungen der BöStärke anzu-
wendenden Alkoholometer aind getrennt besondere
Bestimmungen für die Abfertigung von B und für
die Abfertigung von BFabrikaten getroffen, denen
dann wiederum mit entsprechenden Hilfstafeln für
die Berechnung der Bötärke versehene Anleitun-
gen zur Bestimmung des Gehaltes an Nebenerzeug-
nissen der Gärung und Destillation und zur Er-
mittelung der Alkoholmenge mit Hilfe einer be-
sonderen Brennvorrichtung angefügt sind.
8. Branntweinsteuer-Befreiungs-
ordnung (BfrO). Sie regelt zunächst in drei
gesonderten Titeln das Verfahren für die steuer-
freie BVerwendung von B, für die steuerfreie Aus-
fuhr von B und BFabrikaten und für die St Ver-
gütung. Bezüglich der steuerfreien Verwendung
betreffen die näheren Einzelvorschriften den Um-
fang der Befreiung, die Vergällung von B, die
steuerfreie Verwendung von unvergälltem B und
die Mitwirkung der Technischen Prüfungsstelle
des Reichsschatzamts. Betreffs der steuerfreien
Ausfuhr von B und BFabrikaten sind nach ein-
gehenderen allgemeinen Bestimmungen besondere
für die Ausfuhr von B, für die Ausfuhr von Trink-
branntwein, Likören usw., für die Ausfuhr von
alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und
Mundwassern, für die Ausfuhr von nicht alkohol-
haltigen Fabrikaten, für die Ausfuhr von Essig aus
B, der mit Essig unvollständig vergällt ist, für die
Ausfuhr von organischen Farben und ihren Vorer-
zeugnissen gegeben. Die näheren Vorschriften des
Titels über die St Vergütung haben die Nachwei-
sungen über zu gewährende St Vergütungen, die
Ausfertigung, das Erlöschen oder den Verlust, die
Nachweisung und die Löschung der Vergütungs-
scheine, sowie die Anrechnung oder Barzahlung des
Vergütungsbetrages und die Bestätigung der An-
rechnung oder Barzahlung zum Gegenstande. In
einem 4., neu eingefügten, Titel wird die Ver-
gällungspflicht näher behandelt.
9. Vorschriften über die Brannt-
weinstatistik. Dieselben beziehen sich teils
auf die monatlichen, teils auf die jährlichen Nach-
weisungen, welche von den Hebestellen und den
Hauptsteuerämtern über BErzeugung usw. regel-
mäßig aufzustellen und an das Kaiserliche Statisti-
sche Amt, dem weitere Verarbeitung und Veröffent-
lichung obliegt, einzusenden sind.
10. Kontingentierungsordnung
(KO). Diese fehlt augenblicklich, weil die frühere
mit der alten Gesetzgebung zugleich als aufgehoben
anzusehen, der Erlaß einer neuen aber einem späte-
ren Zeitpunkt vorbehalten ist.
11. Ausführungsanweisung für
die Festsetzung des Durchschnitts-
brandes. Es wird geregelt die Festsetzung des
Durchschnittsbrandes im regelmäßigen Verfahren,
die Zuweisung eines vorläufigen Durchschnitts-
brandes, die Grundsätze für die Veranlagung zum
Durchschnittsbrand und das Verfahren dabei, die
Festsetzung eines Durchschnittsbrandes aus Grün-
den der Billigkeit, die nachträgliche Erhöhung des
Durchschnittsbrandes sowie endlich der Durch-
schnittsbrand neu entstehender Brennereien.
12. Essigsäure-Ordnung (EO)h. Nach
umfassenderen allgemeinen Bestimmungen wird im
einzelnen behandelt die Anmeldung der Essigsäure-
fabriken, Vermessung und Aufbewahrung der Ge-