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berg, Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums
B., 1909. Zu §1 1—3 auch: Rhamm, Verfassungsgesetze
des Herzogtums B., 1907.
Literatur über das „Regentschaftsgesetz“ v. 16. 2. 79:
Kulemann im Archiv für öffentl. Recht 16, 485 f.;
Francke, ebenda 17, 473 f.; Rehm, Modernes Fürsten-
recht 302 f., 422 f.; Denkschrift des B. Staats Min v. 3.
3. 02 (in Drucks. des 26. ord. Landtages Anl 51). Dede-
kind, Die Regentschaft für den, welchen es angeht, 1902;
Werbrun, Entstehung und Wesen der gegenwärtigen
braunschweig. Regentschaft 1903; Meyer--Anschütz
280 ff; Rhamm in: Verfassungsgesetze des Herzogtums B.“
1907, 381 f.; Graf Bernstorffs, Wesen der Regentschaft
mit besonderer Rücksicht auf Braunschweig 1909. Trieps,
braunschw. Regentschaftsgesetz in seiner staalsrechtlichen Be-
deutung 1910. (Darüber Rhamm in Z. für Rechtspflege
im Herzogtum B. 57 S. 129/137); Klanck, Die braunschw.
Thronfolgefrage von ihren Anfängen bis zu ihrem vorläu-
figen Abschluß 1910. Nbamm.
Braustener
cBiersteuer
Bremen
(Freie Hausestadt)
Bundesrat 1 Mitglied; Reichstag 1 Abgeordneter.
Größe 256 qkm
Einwohner: 298 734; auf 1 ckm: 1170, 8.
Etat (1910) 40,86 Mill. Mark (unten §9 1V)
1 1. Berfassungsgeschichte. 1 2. Grundzüge der Ber-
sassung. # 3. Bürgerrecht. # 4. Senat. #5. Bürgerschaft.
5 6. Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürger-
schaft. 1 7. Kommunalverbände. 1 8. Verwaltungsorgani-
sation. J 9. Einzelne Berwaltungszweige. 1 10. Beamten.
* 11. Rechtskontrollen der Berwaltung; Kompetenzkonflikte.
5 1. Verfassungsgeschichte. Die Geschichte der
Bremischen Verfassung weist die Entwicklungs-
stadien der deutschen Städteverfassungen im all-
gemeinen auf, bis sie im 19. Jahrhundert zu einer
modernen Staatsverfassung umgestaltet wird. In
seiner äußern Entwicklung erlangte B.,
unter bischöflicher Aegide gegründet — Markt-
privileg Ottos des Großen v. 965 — und auch
weiter in wenn auch loser Abhängigkeit dem Erz-
stift B. zugehörig, erst spät die Reichsunmittel-
barkeit. Ein Privileg Kaiser Ferdinands III.
von 1646 erkannte die Reichsstandschaft der Stadt
an; sie mußte aber auch dann noch in langen
Kämpfen gegen die Rechtsnachfolger des ehe-
maligen Herren in dem inzwischen säkularisierten
Erzbistum, Schweden und weiter Hannover,
verteidigt werden, bis die Stadt nach großen
Opfern in ihrem Länderbesitz im Stader Vergleich
von 1741 von Hannover die endgültige Anerken-
nung der Reichsstandschaft und der Landeshoheit
über das ihr verbliebene Gebiet erlangte. Ueber
die Umwälzungen des Reichsdeputationshaupt-
schlusses, den Untergang des alten Reiches und die
französische Herrschaft hinaus bewahrte B. sich
seine nunmehr staatliche Selbständigkeit. Der
Reichsdeputationshauptschluß brachte noch einen
wichtigen Gebietszuwachs in dem Erwerb der
ehemals erzbischöflichen Besitzungen im Gebiet
und des Ortes Vegesack, bei dem weserabwärts
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Braunschweig — Bremen
Bremer Kaufleute im 17. Jahrhundert einen
Hafen angelegt hatten. Damit war in der Haupt-
sache das heutige Staatsgebiet gegeben.
Hinzu kam später der für die wirtschaftliche Ent-
wicklung hochbedeutsame Distrikt von Bremerhaven
in der Nähe der Wesermündung, zu dessen Erwerb
durch Vi mit Hannover im Jahre 1827 der Grund
gelegt und der dann mehrfach durch Verträge mit
Preußen und Hannover zuletzt im Jahre 1904/05
wesentlich vergrößert wurde.
In der inneren Entwicklung erhielt
sich die alte reichsstädtische Ratsverfassung bis zur
Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie beruhte in der
Hauptsache auf dem Herkommen. Die „Tafel“
von 1433 und die „neue Eintracht“ von 1534 —
Einungen zwischen Rat und Bürgergemeinde
zum Abschluß politischer und sozialer Unruhen —
wurden zwar als Grundgesetze im Bürgereid be-
schworen, enthielten aber als solche wesentlich
nur eine Bestätigung der Vollmächtigkeit des
Rates. Der Rat, bestehend aus 4 Bürgermeistern
und 24 Ratsherren, versah außer der Regierung
auch richterliche Funktionen. Aus einem Organ
der Bürgergemeinde hatte er sich wie in andern
Städten zu einer ständischen Obrigkeit im unan-
gefochtenen Besitz des Rechts der Selbstergänzung
entwickelt. Bei wichtigen Akten wurde die Zu-
stimmung des Bürgerkonvents eingeholt. Kon-
ventsberechtigt war bis in die letzte Zeit nur ein
kleiner Teil der Bürger der Altstadt, die als Ge-
lehrte, durch größeren Besitz oder ihre sonstige
Stellung dazu qualifiziert waren. Das Kollegium
der Elterleute, der Vorstand der Kaufmannschaft
und zugleich als Vorstand der Bürgerschaft poli-
tisch berechtigt, bildete zu Zeiten eine ständische
Nebenregierung neben dem Rat. In einzelnen
Verwweigen wirkten schon damals gemeinsame
Ausschüsse von Ratsherren und Bürgern, die Vor-
läufer der heutigen Deputationen.
Versuche zu einer Reform dieser veralteten,
reichsstädtischen Verfassung wurden schon un-
mittelbar nach Befreiung von der französischen
Herrschaft unternommen. Ueber einzelne Aende-
rungen, wie eine geringe Beteiligung der Bürger
an den Ratswahlen (V v. 1816), führten sie nicht
gincus, Auch später unter dem Einflusse der
ulirevolution begonnene Verhandlungen zeitig-
ten nur einen Verfassungsentwurf ständisch
aristokratischen Charakters v. J. 1837, der dann
liegen blieb. Erst unter den Stürmen der Revo-
lution von 1848 wurde zwischen einer auf Grund
eines provisorischen Wahlgesetzes gewählten Bür-
gerschaft und dem Senat die erste Verfassung des
Bremischen Staates v. 21. 3. 49 vereinbart. Der
Zeitrichtung entsprechend enthielt sie eine rein
demokratische Staatsordnung. Eine Bürgerschaft
von 300 Mitgliedern, aus allgemeinen gleichen
Wahlen hervorgehend, hatte den überwiegenden
Einfluß im Staat, auch bei den Senatswahlen.
Etwa 3 Jahre bestand diese Verfassung, die mit
der im übrigen Deutschland inzwischen eingetre-
tenen Reaktion dann nicht mehr vereinbar war.
Nachdem es zu einem Verfassungskonflikt zwischen
Senat und Bürgerschaft gekommen war und die
Bundesversammlung des deutschen Bundes am
6. 3. 52 die Intervention zur Unterstützung des
Senats beschlossen hatte, löste dieser — den Ver-
hältnissen Rechnung tragend, wenn auch ohne
verfassungsmäßige Berechtigung zu solchem Schritt