Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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berg, Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums 
B., 1909. Zu §1 1—3 auch: Rhamm, Verfassungsgesetze 
des Herzogtums B., 1907. 
Literatur über das „Regentschaftsgesetz“ v. 16. 2. 79: 
Kulemann im Archiv für öffentl. Recht 16, 485 f.; 
Francke, ebenda 17, 473 f.; Rehm, Modernes Fürsten- 
recht 302 f., 422 f.; Denkschrift des B. Staats Min v. 3. 
3. 02 (in Drucks. des 26. ord. Landtages Anl 51). Dede- 
kind, Die Regentschaft für den, welchen es angeht, 1902; 
Werbrun, Entstehung und Wesen der gegenwärtigen 
braunschweig. Regentschaft 1903; Meyer--Anschütz 
280 ff; Rhamm in: Verfassungsgesetze des Herzogtums B.“ 
1907, 381 f.; Graf Bernstorffs, Wesen der Regentschaft 
mit besonderer Rücksicht auf Braunschweig 1909. Trieps, 
braunschw. Regentschaftsgesetz in seiner staalsrechtlichen Be- 
deutung 1910. (Darüber Rhamm in Z. für Rechtspflege 
im Herzogtum B. 57 S. 129/137); Klanck, Die braunschw. 
Thronfolgefrage von ihren Anfängen bis zu ihrem vorläu- 
figen Abschluß 1910. Nbamm. 
Braustener 
cBiersteuer 
Bremen 
(Freie Hausestadt) 
Bundesrat 1 Mitglied; Reichstag 1 Abgeordneter. 
Größe 256 qkm 
Einwohner: 298 734; auf 1 ckm: 1170, 8. 
Etat (1910) 40,86 Mill. Mark (unten §9 1V) 
1 1. Berfassungsgeschichte. 1 2. Grundzüge der Ber- 
sassung. # 3. Bürgerrecht. # 4. Senat. #5. Bürgerschaft. 
5 6. Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürger- 
schaft. 1 7. Kommunalverbände. 1 8. Verwaltungsorgani- 
sation. J 9. Einzelne Berwaltungszweige. 1 10. Beamten. 
* 11. Rechtskontrollen der Berwaltung; Kompetenzkonflikte. 
5 1. Verfassungsgeschichte. Die Geschichte der 
Bremischen Verfassung weist die Entwicklungs- 
stadien der deutschen Städteverfassungen im all- 
gemeinen auf, bis sie im 19. Jahrhundert zu einer 
modernen Staatsverfassung umgestaltet wird. In 
seiner äußern Entwicklung erlangte B., 
unter bischöflicher Aegide gegründet — Markt- 
privileg Ottos des Großen v. 965 — und auch 
weiter in wenn auch loser Abhängigkeit dem Erz- 
stift B. zugehörig, erst spät die Reichsunmittel- 
barkeit. Ein Privileg Kaiser Ferdinands III. 
von 1646 erkannte die Reichsstandschaft der Stadt 
an; sie mußte aber auch dann noch in langen 
Kämpfen gegen die Rechtsnachfolger des ehe- 
maligen Herren in dem inzwischen säkularisierten 
Erzbistum, Schweden und weiter Hannover, 
verteidigt werden, bis die Stadt nach großen 
Opfern in ihrem Länderbesitz im Stader Vergleich 
von 1741 von Hannover die endgültige Anerken- 
nung der Reichsstandschaft und der Landeshoheit 
über das ihr verbliebene Gebiet erlangte. Ueber 
die Umwälzungen des Reichsdeputationshaupt- 
schlusses, den Untergang des alten Reiches und die 
französische Herrschaft hinaus bewahrte B. sich 
seine nunmehr staatliche Selbständigkeit. Der 
Reichsdeputationshauptschluß brachte noch einen 
wichtigen Gebietszuwachs in dem Erwerb der 
ehemals erzbischöflichen Besitzungen im Gebiet 
und des Ortes Vegesack, bei dem weserabwärts 
  
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Braunschweig — Bremen 
Bremer Kaufleute im 17. Jahrhundert einen 
Hafen angelegt hatten. Damit war in der Haupt- 
sache das heutige Staatsgebiet gegeben. 
Hinzu kam später der für die wirtschaftliche Ent- 
wicklung hochbedeutsame Distrikt von Bremerhaven 
in der Nähe der Wesermündung, zu dessen Erwerb 
durch Vi mit Hannover im Jahre 1827 der Grund 
gelegt und der dann mehrfach durch Verträge mit 
Preußen und Hannover zuletzt im Jahre 1904/05 
wesentlich vergrößert wurde. 
In der inneren Entwicklung erhielt 
sich die alte reichsstädtische Ratsverfassung bis zur 
Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie beruhte in der 
Hauptsache auf dem Herkommen. Die „Tafel“ 
von 1433 und die „neue Eintracht“ von 1534 — 
Einungen zwischen Rat und Bürgergemeinde 
zum Abschluß politischer und sozialer Unruhen — 
wurden zwar als Grundgesetze im Bürgereid be- 
schworen, enthielten aber als solche wesentlich 
nur eine Bestätigung der Vollmächtigkeit des 
Rates. Der Rat, bestehend aus 4 Bürgermeistern 
und 24 Ratsherren, versah außer der Regierung 
auch richterliche Funktionen. Aus einem Organ 
der Bürgergemeinde hatte er sich wie in andern 
Städten zu einer ständischen Obrigkeit im unan- 
gefochtenen Besitz des Rechts der Selbstergänzung 
entwickelt. Bei wichtigen Akten wurde die Zu- 
stimmung des Bürgerkonvents eingeholt. Kon- 
ventsberechtigt war bis in die letzte Zeit nur ein 
kleiner Teil der Bürger der Altstadt, die als Ge- 
lehrte, durch größeren Besitz oder ihre sonstige 
Stellung dazu qualifiziert waren. Das Kollegium 
der Elterleute, der Vorstand der Kaufmannschaft 
und zugleich als Vorstand der Bürgerschaft poli- 
tisch berechtigt, bildete zu Zeiten eine ständische 
Nebenregierung neben dem Rat. In einzelnen 
Verwweigen wirkten schon damals gemeinsame 
Ausschüsse von Ratsherren und Bürgern, die Vor- 
läufer der heutigen Deputationen. 
Versuche zu einer Reform dieser veralteten, 
reichsstädtischen Verfassung wurden schon un- 
mittelbar nach Befreiung von der französischen 
Herrschaft unternommen. Ueber einzelne Aende- 
rungen, wie eine geringe Beteiligung der Bürger 
an den Ratswahlen (V v. 1816), führten sie nicht 
gincus, Auch später unter dem Einflusse der 
ulirevolution begonnene Verhandlungen zeitig- 
ten nur einen Verfassungsentwurf ständisch 
aristokratischen Charakters v. J. 1837, der dann 
liegen blieb. Erst unter den Stürmen der Revo- 
lution von 1848 wurde zwischen einer auf Grund 
eines provisorischen Wahlgesetzes gewählten Bür- 
gerschaft und dem Senat die erste Verfassung des 
Bremischen Staates v. 21. 3. 49 vereinbart. Der 
Zeitrichtung entsprechend enthielt sie eine rein 
demokratische Staatsordnung. Eine Bürgerschaft 
von 300 Mitgliedern, aus allgemeinen gleichen 
Wahlen hervorgehend, hatte den überwiegenden 
Einfluß im Staat, auch bei den Senatswahlen. 
Etwa 3 Jahre bestand diese Verfassung, die mit 
der im übrigen Deutschland inzwischen eingetre- 
tenen Reaktion dann nicht mehr vereinbar war. 
Nachdem es zu einem Verfassungskonflikt zwischen 
Senat und Bürgerschaft gekommen war und die 
Bundesversammlung des deutschen Bundes am 
6. 3. 52 die Intervention zur Unterstützung des 
Senats beschlossen hatte, löste dieser — den Ver- 
hältnissen Rechnung tragend, wenn auch ohne 
verfassungsmäßige Berechtigung zu solchem Schritt
	        
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