der Stimmen nur dann zur Fassung eines Be-
schlusses, wenn in der Mehrheit die Stimme Preu-
ßens enthalten ist, nämlich bei Gesetzesvorschlägen
über Militärwesen, Kriegsmarine und die im a 35
der NKV aufgeführten Abgaben und Zölle, ferner
bei Beschlüssen über die Abänderung von Verw-
Vorschriften und Einrichtungen zur Ausführung
der genannten Zoll= und Steuergesetze, endlich
bei dem Beschluß über die Auflösung des RI.
(RBabß Abs2, 37, 24).
+ 5. Die Bundesratsausschüsse. Dieselben
sind Kommissionen des B. zur Vorbereitung der
B. Beschlüsse; ausnahmsweise ist aber einzelnen
Ausschüssen die selbständige Erledigung gewisser
Sachen übertragen. Die Ausschüsse werden ent-
weder für eine einzelne Angelegenheit besonders
gebildet und heißen alsdann außerordentliche, oder
sie bestehen für gewisse Kategorien von Geschäften
als dauernde (ständige, ordentliche). Die Zusam-
mensetzung der dauernden Ausschüsse erfolgt bei
Beginn jeder ordentlichen Session des B., also
von Jahr zu Jahr; in jedem müssen mindestens
5 Staaten vertreten sein, unter welchen sich Preu-
ßen befindet. Nach der GeschO 8 157 ist aber die
Mitgliederzahl für alle Ausschüsse, außer dem-
jenigen für das Seewesen, auf sieben festgesetzt
worden. Innerhalb der Ausschüsse führt jeder
Staat nur eine Stimmec. Die Mitglieder der Aus-
schüsse werden in der Regel von dem B. gewählt
(RBasz) und zwar so, daß der B. die Staaten
wählt und die Regierung des gewählten Staates
aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Ver-
treter im Ausschuß designiert (Gesch O §18 Abs 3).
Der Ausschuß für das Landheer und die Festungen
und der Ausschuß für das Scewesen werden vom
Kaiser zusammengesetzt; in dem ersteren müssen
außer Preußen Bayern, Sachsen und Württem-
berg vertreten sein. Den Vorsitz in den dauernden
Ausschüssen führt der Bevollmächtigte Preußens
(Gesch O § 19 Abs 2). Die Geschäfte der Ausschüsse
bestehen hauptsächlich in der Abfassung der Be-
richte an den B. Auch wenn es wieder vorkommen
sollte, daß der B. nicht versammolt ist, also in der
Zwischenzeit zwischen den Sessionen, können die
dauernden Ausschüsse in Tätigkeit treten. Nach
der RBas sind 7 solche Ausschüsse zu bilden, näm-
lich für das Landheer und die Festungen, für das
Seewesen, für Zoll= und Steuerwesen, für Handel
und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Tele-
graphic, für Justizwesen und für Rechnungswesen
(Reichsfinanzen). Ferner sind noch vier dauernde
Ausschüsse gebildet worden: für Elsaß-Lothringen,
für die Verfassung, für die Geschäftsordnung und
für das Eisenbahn-Gütertarifwesen.
Eine ganz anomale Gestalt hat der durch a 8
Abs 3 der RV geschaffene (achte) Ausschuß für die
auswärtigen Angelegenheiten. Er besteht aus den
Bevollmächtigten Bayerns, Sachsens und Würt-
tembergs und zweier vom B. zu wählenden Staa-
ten; den,Vorsitz führt Bayern. Der Ausschuß hat
nichts zu tun mit der Verwaltung der auswärtigen
Angelegenheiten, der Instruierung der diplomati-
schen Geschäftsträger, dem Abschluß internationaler
Verträge, sondern er ist nur dazu da, um Mittei-
lungen über die auswärtigen Beziehungen des
Reiches zu empfangen und die Ansichten der Regie-
rungen über diese Mitteilungen auszutauschen. Da-
raus erklärt es sich, daß Preußen in diesem Aus-
schusse, und zwar nur in diesem, nicht vertreten ist.
Bundesrat — Centralgenossenschaftskasse
Literatur: Seydel in FJahbrbe Berw BW 3,
273 ff; Zorn in Holtendorff RKL 1, 434; Laband 1
S. 212—268; Hänel, Studien 2, 11 ff, sowie die Lehr-
bücher des d. Staatsrechts v. Rönne 1 5K 21 uf, Zorn 1
5* 6, G. Meyer 1 123, Schulze 1 256 ff, Arndt
5* 17, 18. Seydel, Kommentor 131 ff, Rosenberg
in den Preuß. Jahrb. 109 S 420 ff (1902); v. Jage-
mann, Reichsverfassung S. 80 ff. Laband.
Bürgerrecht Z
Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation
Cenfur
Theaterpolizei, Preßwesen
Central-Genossenschaftskasse
(Preußen)
I. Das Bedürfnis einer Geldausgleichung unter
den einzelnen Personalkredit-Genossenschaften ist
schon früh erkannt worden, indem bei dem wech-
selnden Verhältnisse zwischen dem Zuflusse der
Spareinlagen und dem Kreditbedarfe der Genossen
die Einzelgenossenschaft bald Ueberfluß, bald
Mangel an flüssigem Kapital hat. Jenem Zwecke
dienen Ausgleichsstellen, bei denen die Genossen-
schaft zeitweilig überflüssige Gelder anlegen und
im Bedarfsfalle fremdes Geld aufnehmen kann.
Solche Einrichtungen waren, abgesehen von der
Deutschen Genossenschaftsbank Sörgel, Parri=
sius u. Co., die aber über ihren ursprünglichen
Zweck hinaus mehr den Charakter einer Großbank
angenommen hat, bei den verschiedenen Genossen-
schaftssystemen in verschiedenen Formen getrof-
fen, namentlich als Aktiengesellschaften (Neuwied
und Münster) oder als Genossenschaften mit be-
schränkter Haftpflicht, wobei die Einzelgenossen-
schaften als Aktionäre oder Mitglieder der Haupt-
genossenschaften eintraten. Auf der Verallge-
meinerung dieses Gedankens beruht die preu-
Pische C., die als Glicd höherer Ordnung wieder
zwischen jenen verschiedenen provinziellen usw.
Genossenschaftszentren die Geldausgleichung ver-
mitteln soll. Zum Geschäftsverkehr mit den Ein-
zelgenossenschaften ist sie nicht bestimmt. Ueber
diesen unmittelbaren Zweck binaus waren aber die
Bedürfnisse der in anderen Formen aufgebauten
Organisationen für den Personalkredit, nament-
lich der mit den Landschaften verbundenen, für
den landschaftlichen Grundbesitz bestimmten, Dar-
lehnskassen zu berücksichtigen. Außerdem mußte
der Kasse, besonders um die Heranziehung frem-
der Gelder zu erleichtern, der Betrieb von Bank-
geschäften anderer Art in ziemlich weitem Um-
fange gestattet werden.
II. Die Errichtung der Kasse ist durch das
preuß. G v. 31. 7. 95 angecordnet und am 1. 10. 95
erfolgt. Die Anstalt führt den Namen „Preußische
Central-Genossenschaftskasse“ und ist eine selb-
ständige juristische Person. Sie ist für die Dauer
ihres Bestehens vom Staate mit einem den Gläu-
bigern haftenden Grundkapital ausgestattet: nach
Gv. 31. 7. 95 mit 5 Mill. Mk., durch G v. 8. 6. 96
auf 20 Mill. Mk., durch das G v. 20. 4. 98 auf