Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Oesterreich-Ungarn wird die C. alle 10 Jahre be- 
schlossen, in Verbindung mit dem Ausgleich, in 
Spanien beim Regierungsbeginn, ebenso in den 
Niederlanden, Dänemark, Schweden, England 
(s. o.). Die Etats für 1908 werfen an C. aus all- 
gemeinen Landesmitteln aus je 11 300 000 Kr. 
in Oesterreich (Reichsratsländer) und Ungarn. 
Für Rußland: 12 781 000 R. an Ausgaben für 
das Ministerium des Kaiserlichen Hauses, wozu 
auch der Unterhalt der Familie des Kaiserhauses 
und der Institutionen des Hofministeriums ge- 
hört, außerdem 3 578 000 R. zum Unterhalt der 
zu diesem Ministerium gehörenden Theater, 
Akademie der Künste usw. Italien C. und Apa- 
nagen 16 050 000 Lire. Im spanischen Budget 
sind ausgeworfen 8 900 000 P. für das Kgl Haus. 
Dänemark: 1 155.000 Kr. an C. und Apanagen. 
Griechenland 1 325 000 Dr. Niederlande: 928 000 
Gulden. Norwegen: 947.000 Kr. Schweden: 
4773000 Kr. (Kal Haushalt). Serbien 1259.000 
Din. Japan 3 000 000 Den (Kaiserl. Haushalt). 
Bulgarien 1 263000 Fr. 
Literatur: Gneist, Engl. Verwaltungsrecht * 2 
143. Sodann Höfler, Geschichte der engl. C., 1834; 
M. Block, Dictionnaire de IAdministration Française? 
Art. Dotation de la couronne, Liste civile; Zacharige, 
D. 
Meyer-Anschüt, D. Staatsrecht, §94; Reyscher, 
Die Rechte des Staats an den Domänen, 1863; Zacha- 
riae, Rechtliches Verhältnis des fürstl. Kammerguts, 
1864: Treitschke, Der Staatsbausbalt und die Finan- 
zen Preußens, 1900, Bd. 1 Buch 1 E 33/34; v. Rönne. 
Zorn Bod. 1; Art. Apanagen und C. von M. v. Heckel 
im Wörterb. d. Volkswirtsch. und C von Mischler im 
HW Staats W. S. auch Margquardsen, HB des öffentl. 
Rechte und die einzelnen Bände des „örfentl. Rechts der 
Gegenwart“ und der „Bibliothek des öffentl. Rechts“. 
sowie die Lehrbücher der Finanzwissenschaft (A. Wagner 
u. a.). 
O. Schwarz 
(unter Ben utzung des Art. von Gneist aus der 1. Auflage). 
Colportage 
Preßwesen 
  
Dampfersubvention 
1 Handel, Dotationen, Kolonialrecht 
  
Dampfkessel 
1. Begriff (Dampfkessel und Dampffässer). s 2. An- 
lage und Betrieb der Dampfkessel. 1 3. Landesrecht. 
# 4. Statistik. 
5+ 1. Begriff. DTampfkessel sind geschlos- 
sene Gefäße, in welchen gespannter Dampf un- 
mittelbar erzeugt wird, während unter Dampf- 
fässern Apparate zu verstehen sind, die mit ei- 
neim dem Dampfentwickler entnommenen Dampfe 
arbeiten. Erstere unterlicgen den Bestimmungen 
der Gewerbeordnung, letztere landesrechtlichen 
Vorschriften. 
Für Dampffässer ist in Preußen 
der Min E v. 7. 2. 08 (Ml H. und GS 46) ergan- 
Staats= und Bundesrecht? 2 1K# , 210, 211 u. zit.; 
—— —— — — — — 
  
  
— — — — — — — — — 
— — — — — —. – — — 
nicht voraus. 
Civilliste — Dampfkessel 
  
gen, welchem der Entwurf einer von dem Ober- 
präsidenten, dem Polizeipräsidenten in Berlin und 
den Oberbergämtern erlassenen Polizeiverordnung 
betr. Einrichtung und Betrieb von Dampffässern 
angeschlossen ist (zu 82 Ziffer 6 dieser Pol W s. Min E 
v. 21. 9. 09 MBl H. u. G. St27). In Bayern 
ist die Regelung durch die Abschnitte II und III 
der Allerh. V v. 24. 11.09 (GV Bl 861) und die 
Min Bek v. 12. 1. 1910 (GVBl 15), in Sachsen 
durch & 16 der V v. 5. p. 90 (GVBlM 128), in Würt- 
temberg durch den MinE v. 30. 1. 82, in Ba- 
den durch die §§ 1 und 2 der V v. 24. 10. 91 und 
in Hessen durch das G v. 26. 3. 02 (Regl 92) 
erfolgt. Für Elsaß-Lothringen sind 
im Jahre 1896 gleichlautende Bezirkspolizeiver- 
ordnungen über Apparate, die unter Innendruck 
stehen, erlassen. 
& 2. Anlage und Betrieb der Dampfkessel. 
Die Dampfkessel unterliegen sämtlich ohne Rück- 
sicht auf den Zweck, dem sie dienen, ob sie im 
Gewerbe oder in der Landwirtschaft zur Ver- 
wendung gelangen, der Vorschrift des & 24 
Gewo, wonach ihre Anlegung konzessi- 
onspflichtig ist. Nur in Elsaß-Lothringen, 
wo hinsichtlich der D. die landesrechtlichen Vor- 
schriften vorbehalten sind, ist die Konzessionspflicht 
durch die Anzeige pflicht ersetzt, welche in 
der V v. 5. 8. 10 betr. die Anlage und den Betrieb 
von D. näher geregelt ist. In den übrigen Bun- 
desstaaten hat die zuständige Behörde die Zulässig- 
keit der Anlage nach den bestehenden bau--, feuer- 
und gesundheitsvolizeilichen Vorschriften sowie 
nach den vom Bundesrat erlassenen polizeilichen 
Bestimmungen (Bek betr. allgemein polizeiliche 
Bestimmungen über die Anlegung von Landcd. 
und über die Anlegung von Schiffs D. v. 17. 12. 08 
RGBl 1909, 3 und 51) zu prüfen und je nach dem 
Ergebnis der Prüfung die Genehmigung bedingt 
oder unbedingt zu erteilen oder zu versagen. Ein 
Aufruf= und kontradiktorisches Verfahren, wie es 
bezüglich der übrigen genehmigungspflichtigen 
Anlagen vorgeschrieben ist, geht der Entscheidung 
Zuständig zur Entscheidung 
über die Gencehmigung ist in Preußen der 
Kreis-(Stadt-)Ausschuß, in den einem Landkreis 
angchörenden Städten mit mehr als 10 000 Einw. 
und in den Städten Hannovers, für welche die 
Rev. St O von 1858 gilt, der Magistrat, in den der 
Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betrieben 
das Oberbergamt; in Bayern die Distrikts- 
polizeibehörde (für München die Lokalbaukom- 
mission), in zweiter Instanz die Reg (K. d. J.)z in 
Sachsen die Amtshauptmannschaft, in Städten 
mit Rev. St O der Stadtrat, wobei für die Schiffs- 
D. auf der Elbe besondere Bestimmungen vorbe- 
halten sind; in Württemberg die Kreisre- 
gierung: in Baden das Bezirksamt und in 
Hessen der Kreisausschuß. Gegen den Be- 
scheid findet das Rekurs verfahren nach Maß- 
gabe der I§ 20 und 21 der Gewy statt. Die er- 
teilte Genehmigung erlischt nach den- 
selben Grundsätzen wie die Genehmigung sonstiger 
gewerblicher Anlagen, wenn die gesetzliche oder 
behördlich festgesetzte Frist für die Ausführung ver- 
strichen ist. Während aber für die übrigen gewerb- 
lichen Anlagen eine nachgesuchte Fristung nach 
Maßgabe des § 49 Abs 4 Gew O nicht versagt wer- 
den darf, ist eine gleiche Vorschrift für die D. nicht 
getroffen. Auch nach erteilter Genehmi-
	        
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