Dampfkessel
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gung kann auf Grund des § 51 GewO wegen
überwiegender Nachteile und Gefahren für das Ge-
meinwohl gegen Entschädigung die fernere Be-
nutzung des D. untersagt werden. Gegen
die Untersagung ist der Rekurs zulässig; wegen der
Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
Tritt an die Stelle des alten ein neuer D., so ist,
auch wenn er von derselben Bauart ist, Genehmi-
ung erforderlich, ebenso wie bei jeder wesentlichen
Aenderung, die mit dem genchmigten D. vorge-
nommen wird. Als solche wesentliche Aenderun-
gen erscheinen nach ##8 der preuß. Anw v. 16. 12. 09
(Ml H. u. G. 555) wesentliche Aenderungen
in der Bauart der D., in Bezug auf Lage oder Be-
schaffenheit der Betriebsstätte von feststehenden
und Schiffs D. und im Betriebe der D. Geneh-
migung ist auch bei wesentlicher Aenderung in den
Genehmigungsbedingungen oder in den durch die
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorge-
schriebenen Sicherheitsvorrichtungen erforderlich.
II. Nach erteilter Genehmigung zur Anlage darf
die Inbetriebnahme erst erfolgen, wenn
durch den zuständigen Kesselprüfer festgestellt ist,
daß die Ausführung den Genehmigungsbedingun-
gen entspricht (§ 24 Abs 4 GewO). Maßgebend
sind hierbei neben den landesrechtlichen Bestim-
mungen die oben erwähnten polizeilichen Vor-
schriften des BR v. 17. 12.08. Diesen Vorschriften
sind ebenso wie dem Gesetze alle D. ohne Unter-
schied der Größe, also auch die sog. Kleinkessel
unterworfen. Unterschieden wird zwischen Land-
dampfkesseln, auf welche sich die Bek v.
17. 12. 08 im Rl 1909, 3, und Schiffs-
dampfkesseln, auf welche sich die Bek vom
gleichen Tage Ro Bl 1909, 51 bezieht. Als erstere
gelten außer den an Land benutzten feststehenden
und beweglichen D. auch die vorübergchend auf
schwimmenden und im Wasser beweglichen Bau-
ten aufgestellten D., als letztere gelten alle auf
schwimmenden und im Wasser beweglichen Bau-
ten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen
D. Als bewegliche D. werden diejenigen aner-
kannt, deren Benutzung an wechselnden Betriebs-
stätten erfolgt. Als solche dürfen nur solche
Dampfentwickler betrieben werden, zu deren
Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung
von Mauerwerk, das den Kessel umgibt, nicht er-
sorderlich ist. Den Vorschriften sind nicht die
Dampfüberhitzer, die Niederdruckkessel und solche
Zwergkessel unterworfen, die mit einem zuver-
lässigen Sicherheitsventil ausgerüstet sind. Da die
Vorschriften der beiden Bekanntmachungen des
B (abgesehen von §521 Abs. 2 der Bek für Land-
kessel und § 18 Abs 2 der für Schiffskessel) erst
ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung in Wirksam-
keit traten, und D., die bereits vorher gebaut und
angelegt wurden, nicht zu beanstanden sind, so hat
für die bis zum 9. 1. 10 angelegten D. die im übri-
gen aufgehobene Bek des BR v. 5. 8. 90 (RGBl
163) noch Geltung. Auch kann bezüglich der bis
zum 9. 1. 10 nach den bisherigen Vorschriften ge-
nehmigten D. eine Abänderung ihres Baues, ihrer
Ausrüstung oder ihrer Aufstellung nach Maßgabe
der neuen Bestimmungen solange nicht gefordert
werden, als sie einer erneuten" Genehmigung nicht
bedürfen. Auf Kessel in Eisen bahnloko-
motiven bezieht sich die Bekanntmachung über-
haupt nicht. Für sie sind die auf Grund der a 42
und 43 der RV erlassenen Bestimmungen des & 36
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
der Bek des RK betr. die Eisenbahn-Bau= und
Betriebs O v. 4. 11. 04 (Röhl 387) maßgebend.
Desgleichen sind den Bestimmungen für Schiffs-
kessel nicht unterworfen die Schiffskessel der Kriegs-
marine, für welche vom Reichs-Marineamt die
Vorschriften erlassen werden, die Schiffskessel,
die für das Ausland erbaut werden, und die Schiffs-
kessel fremder Staaten, die vorübergehend in
deutschen Gewässern betrieben werden. —
Insoweit hiernach die Bekanntmachungen des
BR Geltung haben, erstrecken sich ihre Vorschriften,
deren erster Abschnitt den vorbehandelten Gel-
tungsbereich betrifft, in den Abschnitten II—V auf
den Bau, die Ausrüstung, die Prüfung und Auf-
stellung der D. Abschn. VI der Bek für die Land D.
befaßt sich mit den beweglichen D. und den Klein-
kesseln, während Abschn. VII ebenso wie Abschn.
VI der Bek für Schiffskessel die Allgemeinen Be-
stimmungen, insbes. über die Aufbewahrung der
Kesselpapiere und Entbindung von einzelnen Be-
stimmungen, Uebergangs= und Schlußvorschriften
enthält.
III. Außerdem haben sämtliche Bundesstaaten
auf Ersuchen des BR eine Vereinbarung v. 17. 12.
08 betr. Bestimmungen über die Genehmigung,
Untersuchung und Revision der D. (abgedr. im
Preuß. M wl f. H. u. G. 1909, 600) getroffen,
wonach die „Freizügigkeit“ der D. von
allen Bundesstaaten anerkannt wird, so daß,
wenn ihre vorschriftsmäßige Prüfung und Ab-
stempelung in dem einen Bundesstaat erfolgt ist,
es bei Aufstellung in einem anderen Bundesstaat
einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe
nur dann bedarf, wenn sie aus irgend einer Ver-
anlassung Beschädigung erlitten haben, welche die
Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen
läßt. Entsprechende Bestimmung findet sich in
5 J 15 der V für Elsaß-Lothringen v. 5. 8. 10.
Desgleichen werden die Bescheinigungen der
in den einzelnen Bundesstaaten zur Prüfung er-
mächtigten Sachverständigen ohne weiteres aner-
kannt, wie die Sachverständigen des Heimats-
ortes auch zur Ausführung der regelmäßigen Prü-
fungen von beweglichen und Schiffs D. in allen
Bundesstaaten ohne besonderen Antrag zugelassen
werden. Ferner ist durch Vereinbarung Vor-
sorge getroffen, daß die für die Genehmigung,
Prüfung und Revision der D. zuständigen Organe
amtlich veröffentlicht werden, und daß diejenigen
unter ihnen, welche nicht die Eigenschaft öffent-
licher Behörden besitzen, ein Siegel nach einem
vom BH festgesetzten Muster führen, sowie daß
die Ausfertigung der Genehmigungsurkunden,
Revisionsbücher, Druckprobe-, Untersuchungs= und
Abnahmeatteste nach dem im BR vereinbarten
Muster erfolgt. Die Regeln der Wissenschaft und
Technik, welchen jeder D. nach den Bek v. 17. 12. 08
in Bezug auf Baustoff, Ausführung und Aus-
rüstung entsprechen muß, können zwar abgeändert
werden, doch regelmäßig nur nach Anhörung einer
Sachverständigenkommission, als welche in der
Vereinbarung die „Deutsche D.-Normen-Kommis-
sion“ anerkannt ist, in welche die besonders bezeich-
neten industriellen und wissenschaftlichen Vereine
und Institute eine bestimmte Zahl von Vertretern
entsenden.
Sind aber auch übereinstimmende Vorschriften
über die Revisionen der D. ergangen, so
gilt nicht das gleiche von den dazu berufenen Be-
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