Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Denkmalpflege 
  
vierungs= und Restaurationsanstalt verbunden. 
Im übrigen erfüllt es dieselben Aufgaben wie 
in Preußen die Konservatoren und Provinzial- 
kommissionen; auch die Inventarisierung der Denk- 
male (Die Kunstdenkmale des Königreichs Bayern, 
Verlag von Josef Albert-München) liegt ihm ob. 
Die mit administrativem Zwang ausgestatteten 
Verweschäfte werden auch in Bayern von den 
staatlichen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der 
vorhandenen Gesetze wahrgenommen (ovgl. auch 
die Min E v. 13. 10. 80, v. 12. 2. 84, v. 23. 11. 84 
und v. 10. 10. 95). Daneben besteht die Tätigkeit 
der Ortspolizeibehörde auf Grund der a 101 
Abs 3, 22b des PolSt GB v. 26. 12. 71 (vgl. 
unter § 2). 
In Sachsen besteht die Kommission zur Er- 
haltung der Kunstdenkmäler (vgl. V v. 29. 6. 94, 
GVBl 143), welche die freiwillige D. im Lande 
wahrnimmt, insbesondere Gutachten über die 
Beseitigung, Erhaltung oder Wiederherstellung 
von Kunstdenkmälern abgibt, Ratschläge zum 
Schutze derselben erteilt und die Direktiven für 
die Inventarisation erläßt. 
In Württemberg wird in ähnlicher Weise 
die Staatsfürsorge für die Denkmale der Kunst 
und des Altertums durch einen Landeskonservator 
(vgl. Min Bek v. 1. 3. 58, Reg Bl 40) und die 
durch KabO v. 17. 4. 81 eingerichtete Kommission 
von Sachverständigen (vgl. Min Bek v. 20. 4. 81, 
Reg Bl 342) geführt. Besondere Vorschriften sind 
von dem zuständigen Ministerium des Innern an 
die untergeordneten Staatsbehörden (Kgl Stadt- 
direktionen und Oberämter) durch die Erl v. 
22. 6. 81 (Anl 205), v. 10. 4. 83 (Anl 82), v. 
6. 12. 88 (Al 357) und v. 19. 2. 94 (Al 41), 
scerner für die Schulbehörden durch Kons.-Erl v. 
23. 8. 89 (Anl in Kirchen= u. Schuls. 4034) und 
für die evangelischen Pfarrämter durch Kons.-Erl 
v. 4. 9. 88 (Al in Kirchen= u. Schuls. 3854) 
bekannt gegeben worden. 
In Baden sind nach der Min Bek v. 4. 10. 82 
(Staatsanzeiger 267) drei Konservatoren vor- 
handen, nämlich erstens der Konservator der 
Altertümer und der mit ihnen vereinigten Samm- 
lungen, welchem zweitens ein Konservator für 
die öffentlichen Baudenkmale als Hilfsbeamter 
beigegeben ist, und drittens ein Konservator für 
die kirchlichen Denkmäler. Für die Konservatoren 
sind die Instr v. 23. 4. 53 und v. 24. 1. 76 nebst 
Nachtrag v. 20. 9. 78 und v. 20. 9. 76 maßgebend. 
Unter ihnen wirken ehrenamtlich eine Reihe von 
Bezirkspflegern nach der Instr v. 11. 3. 99. Die 
Tätigkeit der Konservatoren und Pfleger ist im 
wesentlichen gleichartig mit der ihrer Kollegen in 
Sachsen und Württemberg. Auch die Inventari- 
sation der Baudenkmäler liegt ihnen ob. 
In Hessen gehört die D. ebenfalls zum 
Ressort des Min Inn. Als staatliche Aussichts- 
behörde fungiert in unterer Instanz das Kreisamt. 
Daneben besteht der Denkmalpfleger und der 
Denkmalrat (vgl. a 32 des G betreffend den 
Denkmalschutz v. 16. 7. 02; dazu Gesch O des 
Denkmalrates v. 17. 5. 04), ein zur Erstattung 
von Gutachten berufener sachverständiger Beirat, 
der auch über die Eintragungen der privaten Bau- 
denkmäler in die Denkmalliste und über die Er- 
streckung des Denkmalschutzes auf die Umgebung 
von Baudenkmälern Beschluß faßt (vgl. a 10). 
Der Denkmalpfleger ist in einzelnen Fällen auch 
—4. 
  
zu Entscheidungen berufen, jedenfalls aber von 
den VerwBehörden bei allen ihren Entschließun- 
gen zu hören. Dem Denkmalpfleger stehen Be- 
zirks-Stellvertreter zur Seite (vgl. DAnw v. 
23. 11. 03). Die Verw schäfte in Angelegen- 
heiten des Naturdenkmalschutzes besorgen die 
Forstverwaltungsbeamten, in höherer Instanz 
die Ministerialabteilung für Forst= und Kameral- 
verwaltung. 
In Elsaß-Lothringen sind zwei Kon- 
servatoren für die geschichtlichen Denkmäler an- 
gestellt (uvol. Instr v. 18. 3.03). Außerdem wirken 
ehrenamtliche Denkmalpfleger für kleinere Bezirke. 
5. Maßnahmen der Polizei zum Schutze 
von Stadt und Land. 
J. Eine neuere Errungenschaft ist die sogenannte 
Verunstaltungsgesetzgebung, welche 
bereits in mehreren Ländern Eingang gefunden 
hat. Es handelt sich hierbei um den Schutz von 
Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Ge- 
genden (oben & 1 Nr. 2) gegen Verunstaltung. 
1. Für Preußen ist das G v. 15. 7. 07 
(GS 200) ergangen, dazu Ausf. Anw v. 4. 8. 07. 
Nach diesem Gesetze hat die Baupolizeibehörde 
die Genehmigung zu Bauten oder baulichen Ver- 
änderungen zu versagen, wenn dadurch eine gröb- 
liche Verunstaltung von Straßen und Plätzen 
einer Ortschaft oder des Ortsbildes herbeigeführt 
werden würde ( 1). Darüber hinaus gibt es 
die Möglichkeit, durch Ortsstatut bestimmte Straßen 
und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer 
Bedeutung vor Beeinträchtigung ihrer Eigenart 
und einzelne Bauwerke von besonderer Beden- 
tung vor Beeinträchtigung ihrer Eigenart oder 
des Eindruckes, den sie hervorrufen, zu schützen 
(F2), auch für die Bebauung bestimmter Ortsteile 
(Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen) be- 
sondere, über das sonst polizeilich zulässige 
Maß hinausgehende Anforderungen zu stellen 
(§F4) und in ähnlicher Weise die Anbringung ver- 
unstaltender Reklameschilder zu verhüten (5 3). 
Ferner können landschaftlich hervorragende Ge- 
genden außerhalb von Ortschaften vor gröblicher 
Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ent- 
stellende Bauten (§ 8) und vor Reklameschildern, 
welche das Landschaftsbild verunzieren (vgl. G 
v. 2. 6. 02, GS# 159) bewahrt werden. Diese 
Gesetze dienen sowohl den Bestrebungen des 
Heimatschutzes als auch insofern der Baudenkmal- 
pflege, als in dem Ortsstatute jede Veränderung 
(Wiederherstellung, Reparatur) von künstlerisch 
oder geschichtlich hervorragenden, an öffentlichen 
Straßen und Plätzen gelegenen Bauwerken, auch 
wenn sie im Eigentume von Privatpersonen stehen, 
von der vorherigen baupolizeilichen Genehmigung 
abhängig gemacht werden können. Nur der Ab- 
bruch solcher Gebäude kann nach dem preußischen 
Gesetze nicht gehindert werden. In Preußen hat 
bereits eine große Reihe von Städten ein derarti- 
ges Ortsstatut geschaffen. 
2. In Bayern besteht die Möglichkeit, durch 
Verordnung, distrikts= oder ortspolizeiliche Vor- 
schriften im Sinne der Verunstaltungsgesetze in 
Preußen und Sachsen bindende Bestimmungen 
festzusetzen, schon länger auf Grund des a 101 
Abs 3 des Pol St GB v. 26. 12. 71 (vgl. oben § 2). 
Der a 101 Abf 3 ist indes neuerdings durch die 
Novelle v. 6. 7. 08 erweitert worden. Demselben 
Schutze unterliegen die Orts= und Landschafts- 
 
	        
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