Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Denkmalpflege — Depossedierte 
  
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bilder gegen verunstaltende Reklame (a 22 b des 
Pol StG B). Eingehende Vorschriften über die 
Pflege der heimischen Bauweise enthält Min E 
v. 22. 4. 04 (Anl 123 und Ml f. K. u. Sch.Ang. 
1904, S 193). 
3. In Sachsen besteht das Gesetz gegen die 
Verunstaltung von Stadt und Land v. 10. 3. 09 
(GVBl 219, dazu Ausf. Anw v. 15. 3. 09, I. c. 221), 
das mit einigen Abänderungen dem preußischen 
Gesetze nachgebildet ist. Es geht weiter als in 
Preußen, z. B. in der Vorschrift des § 2, wonach 
schon bei jeder Verunstaltung, nicht bloß bei einer 
gröblichen, die Versagung der Genehmigung zu 
Bauten und baulichen Veränderungen erfolgen 
darf. Eingeschlossen ist ferner die Versagung der 
Genehmigung von Bebauungs= und Fluchtlinien- 
plänen aus gleichen Gründen. Im übrigen kennt 
es auch eine Verschärfung des Schutzes bestimmter 
Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künst- 
lerischer Bedeutung, sowie einzelner Bauwerke 
durch Ortsgesetz, dessen Erlaß abweichend von 
dem preußischen Gesetze, von der Kreishaupt- 
mannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses 
angeordnet und eventuell durch Verordnung des 
Ministeriums ersetzt werden kann. 
4. In Baden gewährt 12 des Ortsstraßen G 
v. 15. 10. 08 eine rechtliche Grundlage, die Er- 
richtung von Bauten außerhalb des Bereichs der 
Ortsstraßen und Pläne u. a. für den Fall zu ver- 
bieten, daß dadurch das Bild einer landschaftlich 
hervorragenden Gegend verunstaltet oder der 
Eindruck geschichtlich oder künstlerisch bedeutungs- 
voller Baudenkmäler beeinträchtigt wird. Ferner 
sehen Ss 33, 34, 35, 110, auch §#§ 2 Abs 5, 123 
Ab#/#3, 128 und 131 Abs 3 der V v. 1. 9. 07, betr. 
die Handhabung der Baupolizei und das Woh- 
nungswesen (Landesbauordnung) die nötigen 
Vorschriften vor, um die Art und Weise der äuße- 
ren Ausgestaltung der Bauten mit den Forde- 
rungen der Bauschönheit in Einklang zu bringen 
und dafür Sorge zu tragen, daß nicht nur den be- 
deutenderen Baudenkmalen des Landes ent- 
sprechende Pflege zuteil wird, sondern auch die 
gute Erhaltung kleinerer Baudenkmalc angestrebt 
werden kann (vgl. Min E v. 15. 3. 09, betr. die 
Förderung künstlerischer Bauweise). Die Verun- 
staltung landschaftlich hervorragender Gegenden 
oder geschichtlich oder künstlerisch bedcutungs- 
voller Baudenkmale durch Reklametafeln und 
dergl. kann mit Hilfe des § 130 des PolSt GB 
(G v. 20. 8. 04) verhindert werden. 
5. In Hessen kann die Anbringung von miß- 
ständigen Reklameschildern in landschaftlich her- 
vorragenden Gegenden ebenfalls durch Lokal- 
polizeiverordnung verboten werden. Das gleiche 
Verbot besteht allgemein zugunsten der Umgebung 
von amtlich geschützten Denkmälern (vgl. a 35 
des G betreffend den Denkmalschutz v. 16. 7. 02). 
Im übrigen vgl. die Ausführungen unter §& 2. 
6. Für Elsaß-Lothringen jetzt Gv. 
7. 11. 10 (GVBl 133). 
II. Ueber Naturdenkmalpflege be- 
stehen besondere gesetzliche Bestimmungen in 
Preußen nicht. Gegebenenfalls können indes 
die Verunstaltungsgesetze oder auch die die D. 
im allgemeinen betreffenden Vorschriften ver- 
wertet werden. Für die mit der Führung der 
  
  
Geschäfte betraute staatliche Stelle gelten be- 
sondere, vom Kultus Min erlassene Grundsätze 
  
  
  
v. 22. 10. 06; in Provinzen und RegBezirken sind 
Provinzial- und Bezirkskomitees eingerichtet, um 
die Bestrebungen der Natur D. zu unterstützen. 
en Bayern wird die Natur D. durch den Lan- 
desausschuß und eine Reihe von Ausschüssen für 
Naturpflege wahrgenommen (vgl. Min Bek v. 
21. 2. 08 und 17. 4. 07, Al f. d. St. M. S 83 
und 221). Durch a 22b des PolStGB (6 v. 
6. 7. 08) sind Zuwiderhandlungen gegen die „di- 
strikts= oder ortspolizeilichen Vorschriften“, die 
zum Schutze einheimischer Tier= und Pflanzen= 
arten gegen Ausrottung erlassen sind, unter Strafe 
gestellt worden. Ferner können in Baden 
ebenfalls zum Schutze hervorragender Natur- 
denkmale auf Grund der Landesbauordnung ört- 
liche Bauordnungen erlassen werden (vgl. Min E 
v. 15. 3. 09, betreffend die Förderung künstleri- 
scher Bauweisen Nr. 4). Endlich schreibt Hessen 
die Genehmigungspflicht der staatlichen Aufsichts- 
behörde bei allen Arbeiten vor, welche den Fort- 
bestand eines amtlich geschützten Naturdenkmals 
zu gefährden oder dieses oder dessen Umgebung 
zu verunstalten geeignet sind (a 33, 34 des G, 
betreffend den Denkmalschutz v. 16. 7. 02). Dazu 
ist der Ausführungserlaß v. 29. 10. 02 ergangen. 
Ouellen sind im Texte angeführt. Für Preußen 
sind sie sämtlich bei H. Lezius, Das Recht der D. in 
Preußen (G v. 2. 6. 02 und 15. 7. 07) 1908, abgedruckt. 
Literatur: Außer dem angeführten Werk von 
H. Lezius vaol. A. von Wussow, Die Erhaltung der 
Denkmäler, 2 Bde., 1885; Clemen, Die D. in der Rhein- 
provinz, 1896: Bredt, Die D. und ihre Gestoltung in 
Preußen, 1904; C. A. Wieland, Der Denkmal= und Heimat- 
schutz in der Gesetzgebung der Gegenwart, 1905; O. Hoß- 
seld, D. auf dem Lande, StBer des 7. Tages für D. 1906 
S 112 ff; W. M. Schmid, Anleitung zur D. im König- 
reich Bayern; J. J. Lcutner, Die D. in Hessen 1813 
bis 1905, amtliche Handausgabe, 1905; F. Wolff, HB 
der staatlichen D. in Elsaß-Lothringen, 1903; F. Wolff, 
Einrichtungen und Tätigkeit der staatlichen D. im Elsaß, 
1909; Emerich, Kommentar zu dem elsaß-lothr. Gv. 
7. 11. 10, 1910: H. Conwentz, Gefährdung der Natur- 
denkmaler, 1905; Schutz der natürlichen Landschaft, vor- 
nehmlich in Bayern, 1907; Beiträge zur Naturdenkmal- 
pflege, Heft 1—3, Jahrgang 1907—09. Ferner die Zeit- 
schrift „Die Denkmalpflege“ und die Stenographischen Be- 
richte über die Tage für Denkmalpflege. Lezius. 
Depossedierte 
5s 1. Personenkreis. # 2. Familienrechte. 
tungsrechtliche Sonderstellung. 
5 1. Personenkreis. Die deutsche Bundesakte 
hatte eine Sonderstellung den im Jahre 1806 
und seitdem, d. h. bis zu ihrem Erlasse, mittelbar 
gewordenen ehemaligen Reichsständen zugesichert. 
Dazu gehören die D., welche infolge der Ereig- 
nisse des Jahres 1866 ihre zur Souveränetät 
entwickelte Landeshoheit verloren, nicht. Sie 
gehören zwar zum hohen Adel und bilden inso- 
fern mit den noch regierenden Häusern und mit 
den Mediatisierten einen gemeinsamen Stand. 
Doch können sie sich nicht auf die Zusicherungen 
der Bundesakte und die zu deren Durchführung 
in den deutschen Einzelstaaten getroffenen An- 
ordnungen berufen. Was sie an Sonderrechten 
5s 3. Verwal-
	        
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