Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
dem Begriffe „Dienstgebäude“ deckt, sich insbe- 
sondere gleichfalls auf ermietete, nicht nur fis- 
kalische Gebäude erstreckt (vgl. Garnison-Verwal- 
tungsordnung für das Heer § 1 und &14 sowie 
Garnisonverwaltungsordnung für die Koiserliche 
Marine &&# 21, 22). 
§ 2. Dienstwohnungen im Besonderen. Die 
Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichs- 
beamten (§ 2) verstehen unter einer Dienstwoh- 
nung jede Wohnung, deren Benutzung mit ciner 
Amtsstelle verbunden ist. Nach Bitter, Hand- 
wörterbuch, sind Dienstwohnungen diejenigen 
Wohnungen, die sich in fiskalischen oder vom 
Staate ermieteten Gebäuden befinden und als 
solche im Etat für die Beamten bestimmter Klassen 
vorgesehen und ihnen im Interesse des Dienstes 
überwiesen sind. Beide Merkmale bringen die 
besondere rechtliche Eigentümlichkeit des Begriffs 
nicht klar zum Ausdruck. So ist es für den Begriff 
Dienstwohnung ganz ohne Belang, ob die Dienst- 
wohnung sich in einem fiskalischen oder einem 
vom Fiskus (nicht vom Staatel!) ermieteten Ge- 
bäude befindet; sie kann vom Fiskus auch ohne 
die anderen Teile des Gebäudes, in dem sie sich 
befindet, gemietet sein. Ob sie im Etat als solche 
aufgeführt ist, ist für ihren rechtlichen Charakter 
auch gleichgültig, denn eine Wohnung, die einem 
Beamten als Dienstwohnung zugewiesen ist, hat 
für ihn den Charakter einer solchen, auch wenn sie 
nicht im Etat aufgeführt sein sollte. Die Zuwei- 
sung einer nicht im Etat als solchen aufgeführten 
Dienstwohnung nimmt der Dienstwohnung nicht 
ihren Charakter als solche, sondern gibt nur den 
gesetzgebenden Körperschaften einen Grund, die 
Zuweisungsverfügung zu beanstanden. 
Die Besonderheit einer Dienstwohnung gegen- 
über anderen Wohnungen besteht darin, daß das 
Rechtsverhältnis, das der Benutzung einer Dienst- 
wohnung zu Grunde liegt, ein solches des öffent- 
lichen Rechts ist. Unter Dienstwohnungen ver- 
steht man daher diejenigen Wohnungen, 
die den Beamten auf Grund einer 
Norm des öffentlichen Rechts zu- 
gewiesen sind. Dem Beamten steht der 
Staat, nicht der Fiskus gegenüber. Dienstwoh- 
nungen sind daher nicht diejenigen Wohnungen, 
die von dem Fiskus an Beamte im Wege eines 
privatrechtlichen (Miet-)Vertrages vermietet sind. 
In Fällen letzterer Art stehen sich Beamter und 
Fiskus gleichberechtigt gegenüber, während bei 
Dienstwohnungen der Wille des Staates allein 
maßgebend ist, und der Beamte sich ihm zu 
fügen hat. Daraus folgt, daß auf das Rechts- 
verhältnis zwischen Staat und Beamten hin- 
sichtlich der Dienstwohnungen die Vorschriften 
des BGB über Miete ohne weiteres keine An- 
wendung finden, also auch nicht analog ange- 
wendet werden können. Maßgebend für Inhalt 
und Umfang des Rechtsverhältnisses bezüglich 
einer Dienstwohnung ist allein der Wille des 
Staates; einer Zustimmung des Beamten bedarf 
es nicht. Hauptgrundsatz ist, daß die Annahme 
einer vom Staate zugewiesenen Dienstwohnung 
nicht verweigert werden darf; der Beamte ist 
also gezwungen, eine ihm zugewiesene Dienst- 
wohnung anzunehmen und sich demzufolge auch 
allen denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, 
die über die Benützung der Dienstwohnung ge- 
troffen sind und werden. Was für die Dienst- 
Dienstgebäude — Dispensation 
  
– — — 
  
  
wohnungen der Beamten ausgeführt ist, gilt auch 
für die der Offiziere, Unteroffiziere usw. 
Die näheren Bestimmungen über die Dienst- 
wohnungen der Offiziere usw. finden sich in den 
Garnisonverwaltungsordnungen für das Heer und 
die Kaiserl. Marine, diejenigen über die Dienst- 
wohnungen der Reichsbeamten in dem AE 
v. 16. 2. 03 (RZ Bl 63, Nachträge 1904 S 10, 
1905 S 116), diejenigen über die Dienstwohnun- 
gen der Preußischen Beamten endlich in 
dem Regl v. 26. 7. 80 (MBli V 263) sowie in dem 
Nachtrage dazu v. 20. 4. 98 (MBli V 120), der 
eine Reihe von Bestimmungen des Regulativs 
abändert: für Bayern a 37 Beamten G v. 15. 
8. 08, a 8 Schul BG v. 1902; für Sachsen in 
den (nicht veröffentlichten) „Vorschriften für die 
Inhaber von Dienst= und Dienstmietwohnungen 
in Staatsgebäuden vom Jahre 1902“, sowie in 
38§ 163, 164 Gesch Ordnung der Justizbehörden; 
für Württemberg Vorschriften vom 24. 8. 92 
(Regl 348) mit Nachträgen. [JDienstein- 
kommen 8 II. 
Ziteratur: v. Bitter, HWprBerw, Art.: Dienstge- 
bäude und Amtswohnungen; Müller, Die preußische Ju- 
stizverwaltung " 1909/10, II 1642; Düffe, Regulativ über 
Dienstwohnungen der Staatsbeamten v. 26. 7. 80, erläutert 
1910. Avel. 
— — 
  
Dienstgeheimnis 
1 Beamte, Diensteid Disziplin 
Dispensation 
(staatsrechtlich und kirchenrechtlich) 
&s 1. Begriff und rechtlicher Charakter. # 2. Subjckt der 
Dispensationsgewelt auf dem Gebiete des staatlichen 
Rechts. # 3. Auf dem Gebiete des Kirchenrechts: A) In 
der katholischen Kirche; B) In der evangelischen Kirche. 
4. Ausübung des Dispensationsrechtes. §# 5. Voraussetzung 
der Gültigkeit. 4 6. Wirkung der Dispensation. 
8 1. Begriff und rechtlicher Charakter. Die 
D. ist die Aufhebung der Wirksamkeit eines Gesetzes 
oder eines Rechtssatzes für einen bestimmten Ein- 
zelfall oder einen bestimmten konkreten Tatbestand. 
Sie wirkt negativ, d. h. in der Weise, daß der 
Rechtssatz den nach der D. eintretenden Tat- 
bestand, welchen er ohne dieselbe ergreifen würde, 
nunmehr mit seinen Wirkungen nicht zu treffen 
vermag. Eine andere Ansicht faßt auch die Auf- 
hebung der bereits aus einem Rechtssatz einge- 
tretenen Wirkungen, so insbesondere die Entbin- 
dung von der sowohl durch einen Rechtssatz be- 
gründeten, wie auch von der freiwillig übernom- 
menen Verpflichtung (so namentlich für das Ge- 
biet des Kirchenrechts v. Scheurl, Gem. 
deutsch. Eherecht 281 ff und in Z f KR 17, 201 ff; 
Friedberg, Lehrb. d. KR.“ 274 ff), z. B. 
die Entbindung vom Zölibat, von dem Klosterge- 
lübde, von der nicht konsummierten Eht#, ja auch 
die ehemalige Scheidung einer Ehe durch den 
Landesherrn als D. auf. Endlich wird ferner 
überhaupt jede Ausschließung eines allgemeinen 
Gesetzes so von Stölzel, Kr. V.J. Schr. 20,
	        
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