dem Begriffe „Dienstgebäude“ deckt, sich insbe-
sondere gleichfalls auf ermietete, nicht nur fis-
kalische Gebäude erstreckt (vgl. Garnison-Verwal-
tungsordnung für das Heer § 1 und &14 sowie
Garnisonverwaltungsordnung für die Koiserliche
Marine & 21, 22).
§ 2. Dienstwohnungen im Besonderen. Die
Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichs-
beamten (§ 2) verstehen unter einer Dienstwoh-
nung jede Wohnung, deren Benutzung mit ciner
Amtsstelle verbunden ist. Nach Bitter, Hand-
wörterbuch, sind Dienstwohnungen diejenigen
Wohnungen, die sich in fiskalischen oder vom
Staate ermieteten Gebäuden befinden und als
solche im Etat für die Beamten bestimmter Klassen
vorgesehen und ihnen im Interesse des Dienstes
überwiesen sind. Beide Merkmale bringen die
besondere rechtliche Eigentümlichkeit des Begriffs
nicht klar zum Ausdruck. So ist es für den Begriff
Dienstwohnung ganz ohne Belang, ob die Dienst-
wohnung sich in einem fiskalischen oder einem
vom Fiskus (nicht vom Staatel!) ermieteten Ge-
bäude befindet; sie kann vom Fiskus auch ohne
die anderen Teile des Gebäudes, in dem sie sich
befindet, gemietet sein. Ob sie im Etat als solche
aufgeführt ist, ist für ihren rechtlichen Charakter
auch gleichgültig, denn eine Wohnung, die einem
Beamten als Dienstwohnung zugewiesen ist, hat
für ihn den Charakter einer solchen, auch wenn sie
nicht im Etat aufgeführt sein sollte. Die Zuwei-
sung einer nicht im Etat als solchen aufgeführten
Dienstwohnung nimmt der Dienstwohnung nicht
ihren Charakter als solche, sondern gibt nur den
gesetzgebenden Körperschaften einen Grund, die
Zuweisungsverfügung zu beanstanden.
Die Besonderheit einer Dienstwohnung gegen-
über anderen Wohnungen besteht darin, daß das
Rechtsverhältnis, das der Benutzung einer Dienst-
wohnung zu Grunde liegt, ein solches des öffent-
lichen Rechts ist. Unter Dienstwohnungen ver-
steht man daher diejenigen Wohnungen,
die den Beamten auf Grund einer
Norm des öffentlichen Rechts zu-
gewiesen sind. Dem Beamten steht der
Staat, nicht der Fiskus gegenüber. Dienstwoh-
nungen sind daher nicht diejenigen Wohnungen,
die von dem Fiskus an Beamte im Wege eines
privatrechtlichen (Miet-)Vertrages vermietet sind.
In Fällen letzterer Art stehen sich Beamter und
Fiskus gleichberechtigt gegenüber, während bei
Dienstwohnungen der Wille des Staates allein
maßgebend ist, und der Beamte sich ihm zu
fügen hat. Daraus folgt, daß auf das Rechts-
verhältnis zwischen Staat und Beamten hin-
sichtlich der Dienstwohnungen die Vorschriften
des BGB über Miete ohne weiteres keine An-
wendung finden, also auch nicht analog ange-
wendet werden können. Maßgebend für Inhalt
und Umfang des Rechtsverhältnisses bezüglich
einer Dienstwohnung ist allein der Wille des
Staates; einer Zustimmung des Beamten bedarf
es nicht. Hauptgrundsatz ist, daß die Annahme
einer vom Staate zugewiesenen Dienstwohnung
nicht verweigert werden darf; der Beamte ist
also gezwungen, eine ihm zugewiesene Dienst-
wohnung anzunehmen und sich demzufolge auch
allen denjenigen Anordnungen zu unterwerfen,
die über die Benützung der Dienstwohnung ge-
troffen sind und werden. Was für die Dienst-
Dienstgebäude — Dispensation
– — —
wohnungen der Beamten ausgeführt ist, gilt auch
für die der Offiziere, Unteroffiziere usw.
Die näheren Bestimmungen über die Dienst-
wohnungen der Offiziere usw. finden sich in den
Garnisonverwaltungsordnungen für das Heer und
die Kaiserl. Marine, diejenigen über die Dienst-
wohnungen der Reichsbeamten in dem AE
v. 16. 2. 03 (RZ Bl 63, Nachträge 1904 S 10,
1905 S 116), diejenigen über die Dienstwohnun-
gen der Preußischen Beamten endlich in
dem Regl v. 26. 7. 80 (MBli V 263) sowie in dem
Nachtrage dazu v. 20. 4. 98 (MBli V 120), der
eine Reihe von Bestimmungen des Regulativs
abändert: für Bayern a 37 Beamten G v. 15.
8. 08, a 8 Schul BG v. 1902; für Sachsen in
den (nicht veröffentlichten) „Vorschriften für die
Inhaber von Dienst= und Dienstmietwohnungen
in Staatsgebäuden vom Jahre 1902“, sowie in
38§ 163, 164 Gesch Ordnung der Justizbehörden;
für Württemberg Vorschriften vom 24. 8. 92
(Regl 348) mit Nachträgen. [JDienstein-
kommen 8 II.
Ziteratur: v. Bitter, HWprBerw, Art.: Dienstge-
bäude und Amtswohnungen; Müller, Die preußische Ju-
stizverwaltung " 1909/10, II 1642; Düffe, Regulativ über
Dienstwohnungen der Staatsbeamten v. 26. 7. 80, erläutert
1910. Avel.
— —
Dienstgeheimnis
1 Beamte, Diensteid Disziplin
Dispensation
(staatsrechtlich und kirchenrechtlich)
&s 1. Begriff und rechtlicher Charakter. # 2. Subjckt der
Dispensationsgewelt auf dem Gebiete des staatlichen
Rechts. # 3. Auf dem Gebiete des Kirchenrechts: A) In
der katholischen Kirche; B) In der evangelischen Kirche.
4. Ausübung des Dispensationsrechtes. §# 5. Voraussetzung
der Gültigkeit. 4 6. Wirkung der Dispensation.
8 1. Begriff und rechtlicher Charakter. Die
D. ist die Aufhebung der Wirksamkeit eines Gesetzes
oder eines Rechtssatzes für einen bestimmten Ein-
zelfall oder einen bestimmten konkreten Tatbestand.
Sie wirkt negativ, d. h. in der Weise, daß der
Rechtssatz den nach der D. eintretenden Tat-
bestand, welchen er ohne dieselbe ergreifen würde,
nunmehr mit seinen Wirkungen nicht zu treffen
vermag. Eine andere Ansicht faßt auch die Auf-
hebung der bereits aus einem Rechtssatz einge-
tretenen Wirkungen, so insbesondere die Entbin-
dung von der sowohl durch einen Rechtssatz be-
gründeten, wie auch von der freiwillig übernom-
menen Verpflichtung (so namentlich für das Ge-
biet des Kirchenrechts v. Scheurl, Gem.
deutsch. Eherecht 281 ff und in Z f KR 17, 201 ff;
Friedberg, Lehrb. d. KR.“ 274 ff), z. B.
die Entbindung vom Zölibat, von dem Klosterge-
lübde, von der nicht konsummierten Eht#, ja auch
die ehemalige Scheidung einer Ehe durch den
Landesherrn als D. auf. Endlich wird ferner
überhaupt jede Ausschließung eines allgemeinen
Gesetzes so von Stölzel, Kr. V.J. Schr. 20,