temberg, sofern die Ordnungsstrafe von einer
unteren Gerichts- oder Verwaltungsstelle oder
deren Vorstand verfügt war; gegen die Strafver-
fügungen höherer Behörden ist der Beschwerde-
weg besonders geregelt. In Bayern und Ba-
den sind die näheren Bestimmungen über das
Beschwerdeverfahren dem Verordnungswege vor-
behalten (RBo # 83, Preußen §5 21, Bayern
a 117 Abs 4, Sachsen § 18 Abs 4, Württemberg
a 79, Hessen a 15). Gegen Strafverfü-
gungen der Gerichte (s. o. & 17) steht in
Sachsen den beteiligten Richtern binnen ein-
wöchiger Frist die Beschwerde an das Justizmini-
sterium zu (Richter G v. 20. 3. 86 §+ 24 Abs 3).
In Hessen hat gegen Ordnungsstrafverfügun-
gen der Gerichte, sowohl der Staatsanwalt
wie der beteiligte Richter das Rechtomittel der
Beschwerde (Richter G v. 31. 5. 79 a 19, 50).
Die Beschwerde ist in Württemberg und
Hessen binnen acht Tagen in der Beschwerde-
instanz schriftlich auszuführen und hat aufschie-
bende Wirkung.
Disziplin (Verfahren)
In Preußen und Sach-
sen sowie im Reicke ist eine Frist in bezug auf
die Einlegung der Beschwerde nicht vorgesehen;
es gilt aber als zulässig, eine Ordnungsstrafc auch
vor Erledigung einer dagegen erhobenen Be-
schwerde zu vollstrecken, wenn Gründe der D.
dies erfordern. Dagegen wird in Bayern
nach den Materialien zu dem dortigen Be der
Beschwerde aufschiebende Wirkung beigemessen.
Für die Bder Selbstverwaltung ist in
Preußen gegen die Verhängung von Ord-
nungsstrafen neben dem unter Fristbestimmungen
zugelassenen Beschwerdeversahren die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren
eingeführt. Die Vollstreckbarkeit der Ordnungs-
strafen beginnt erst mit dem Ablaufe der Rechts-
mittelfristen. In betreff der nicht richterlichen
Justizbeamten iic der Beschwerdeweg durch
besondere gesetzliche Vorschriften geregelt.
B. Bei den eigentlichen Disziplinarstrafen
(Sog. förmliches Disziplinarverfahren)
# 19. Voraussetzungen des förmlichen Dis-
ziplinarverfahrens. Das förmliche Disziplinar-
verfahren bezweckt die Entfernung des B aus
seinem Amte und ist daher nur dann einzuleiten,
wenn der B eines so schweren Dienstvergehens
verdächtig ist, daß sich nach den vorläufigen Ver-
handlungen annehmen läßk, der Disziplinar-
richter werde auf diese Strafe erkennen. In der
Zusammensetzung der Disziplinargerichte und in
den streng geregelten Formen des Verfahrens ist
die Bürgschaft für eine gerechte Anwendung jener
von den weittragendsten Folgen für die Ehre und
die wirtschaftliche Existenz des B begleiteten
Strafe zu erblicken.
Es greifen jedoch folgende Ausnahmen Platz:
a) In Baden (88 Nr. 2, 109) entscheidet
über die Strafversetzung oder Dienstentlassung
eines behördlich angestellten B nicht
das Disziplinargericht, sondern das vorgesetzte
Ministerium in kollegialer Beschlußfassung,
vorbehaltlich des Rekurses an das Staatsministe-
rium. In bezug auf die Förmlichkeiten ist nur
vorgeschrieben, daß der Entscheidung eine förm-
liche Voruntersuchung vorauszugehen hat, in
der, soweit erforderlich, die Zeugen eidlich ver-
nommen werden; das Ergebnis der Vorunter-
suchung ist dem B zu eröffnen.
b) Auch ohne daß ein Dienstvergehen vorliegt,
kann in Bayern, Württemberg und
Baden die Entfernung vom Amte im förmlichen
Disziplinarverfahren wegen Handlungen verhängt
werden, die der B vor dem Eintritt in den
Staatsdienst begangen hat (s. o. § 5 a). Ferner
kann in Sachsen (17 Abs 2) die Dienstent-
lassung durch Erkenntnis des Disziplinargerichts
auch dann ausgesprochen werden, wenn ein
Staatsdicner in Konkurs verfallen ist oder sich in
ungeordneter Vermögenslage befindet, durch die
sein dienstliches Anschen beeinträchtigt wird.
c) Nicht immer ist das förmliche Disziplinar-
verfahren auf Entfernung aus dem
Amte gerichtet. Nach Reichsrecht und
Preußischem Recht ist auch über die
Tatsache der Dienstunfähigkeit
eines Beamten im förmlichen Diszipli-
narverfahren zu entscheiden, sobald ein B vor dem
Zeitpunkte, mit dem die Pensionsberechtigung
für ihn eingetreten sein würde, gegen seinen Willen
pensioniert werden soll (RB # 68 Abs 1, Preuß.
Disz &93 Abs 1). Ferner findet in Preußen,
wenn einem B, der sich ohne Urlaub von seinem
Amte fernhält, für die Zeit der unerlaubten Ent-
fernung das Diensteinkommen ent-
zogen werden soll, im Falle des Wider-
spruchs das förmliche Disziplinarverfahren statt.
Ueber Richter vgl. oben § 9 am Scklusse. In
Preußen stehbt einem Richter, dem eine Rüge,
Ermahnung oder Mahnung an die Amtspflicht
erteilt worden ist, auch die Befugnis zu, die Ein-
leitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ge-
gen sich zu beantragen, in dem darüber entschie-
den wird, ob die im Ausfsichtswege getrofsene
Maßregel aufrecht zu erhalten oder aufzuheben
ist (§§8 23, 24 G v. 9. 4. 79, G 345).
§20. Dieziplinarbehörden. Die Disziplinar-
behörden zersallen in leitende und entscheidende:
a) Leitende Disziplinarbehörden sind die-
jenigen, denen die Leitung des Verfahrens bis
zur Urteilsfällung obliegt. Sie haben als solche
nicht bloß die ihnen in den Gesetzen ausdrücklich
übertragenen Verrichtungen — wie: Einleitung
des Verfahrens, Ernennung des die Untersuchung
führenden B und des Staatsanwalts, Verwei-
sung der Sache zur Hauptverhandlung — zu ver-
sehen, sondern es gehen von ihnen auch die sonsti-
gen Verfügungen und Beschlüsse aus, die erfor-
derlich sind, um die Entscheidung vorzubereiten.
Diese gesetzlich vorgesehenen Verrichtungen
werden wahrgenommen: im Reiche durch die
oberste Reichsbehörde; in Preußen, Sach-
sen, Württemberg, Baden, Hes-
sen, Elsaß-Lothringen durch das
vorgesetzte Ministerium (jedoch bei B, die von
einer dem Ministerium untergeordneten Behörde
angestellt sind, in Prcußen von dem Vor-
steher der dem Ressort des B angehörigen Pro-
vinzialbehörde oder dem Minister, in Elsaß-
Lothringen von der Anstellungsbehörde;
in Sachsen wird der Untersuchungsrichter von
dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer be-
stellt in Württemberg kann das Mini-
sterium nach alVdes Go. 23. 7. 10 — RegBl!l 313
— gewisse Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen). In Bayern erfolgt die Einlei-