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handlung auf den Vortrag eines oder —
wenn in erster Instanz der Disziplinarhof in Ber-
lin geurteilt hat — zweier Referenten. Ist die Be-
rufung von der Entscheidung einer Provinzial-
behörde eingelegt, so muß vor der Beschlußfassung
das Gutachten des Disziplinarhofs einge-
holt werden, der auch eine mündliche Verhand-
lung anordnen kann.
5#23. Einstellung des Verfahrens. Mit Rück-
sicht auf den Ausfall der Voruntersuchung kann
das vorgesetzte Ministerium (im Reiche die
oberste Reichsbehörde, in Bayern: die Dis-
ziplinarkammer) das Verfahren einstellen und ge-
eigneten Falles eine Ordnungsstrafe verhängen.
Bei Richtern kann die Einstellung des Ver-
fahrens durch das Disziplinargericht (in Würt-
temberg, Sachsen und Baden durch
das Justizministerium) erfolgen; außerdem kann
in Hessen, wenn nach den Umständen des
Falles anzunehmen ist, daß nur auf eine Ord-
nungsstrafe zu erkennen sein werde, auf Antrag
der Staatsanwaltschaft und unter Zustimmung
des Angeschuldigten zur Verhängung einer Ord-
nungsstrafe ohne Eröffnung des Hauptverfahrens
geschritten werden (RBe # 98, Preußen §& 33
und Richterdisze § 28: Bayern Bo a 138
Abs 1, 2 und RichterdiszG v. 26. 3. 81 a 38;
Sächs. G v. 3. 6. 76 § 21 Abs 2 und v. 20. 3. 80
g 35 Abs 2, Württemb. BGea 91; Bad. BG §+94;
Hess. Gv. 21. 4. 80 à 23 und v. 31. 5. 79 a 35, 36).
Nach dem RB und den Beamten= und Dis-
ziplinargesetzen der größeren Bundesstaaten mit
Ausnahme Preußens, muß das förmliche Dis-
ziplinarverfahren eingestellt werden, wenn der
Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichs-
oder Staatsdienste unter Verzicht auf Titel,
Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vor-
ausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte er-
ledigt und über eine ihm etwa anvertraute
Vermögensverwaltung Rechnung abgelegt hat
(RBe s 100, Bayern a 114, Sachsen # 33,
Württemberg a 93, Baden §& 96, Hessen a 25).
§* 24. Wiederaufnahme des Verfahrens. War
das förmliche Disziplinarverfahren mit Rück-
sicht auf den Ausfall der Vorunter-
suchung eingestellt (s. § 25 Abs 1), so ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der näm-
lichen Anschuldigungspunkte nur auf Grund neuer
Beweise, in Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen und im Reiche jedoch
nur während eines Zeitraums von 5 Jahren.
vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig.
Bayern, Sachsen und das Reich schlie-
heen jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens
aus, wenn zugleich mit der Einstellung einc Ord-
nungsstrafe verhängt war (RBe 199, Bayer.
Be# a 141, Sächs. G v. 3. 6. 76 § 22, Württemb.
BEe a 92, Bad. BG# § 95, Hess. G v. 21. 4. 80
a 24). In dem Preußischen Richterdisz G
v. 7. 5. 51 (F 28) ist dem Einstellungsbeschlusse
die Wirkung eines recktskräftigen Urteils bei-
gelegt; hier ist also der Rickter gegen einc spätere
Wiederaufnahme des Verfahrens gesichert.
Bayern, Württemberg, Baden
und Hessen kennen auch die Wiederaufnahme
cines durch rechtskräftiges Ur-
teil geschlossenen Disziplinar-
verfahrens, die aus solchen Gründen zu-
lässig ist, die nach der Strafprozeßordnung die
Disziplin
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Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Ur-
teil beendigten Strafverfahrens auf den Antrag
der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten
rechtfertigen. Zum Nachteile eines Freigespro-
cheuen oder eines Verurteilten findet in Würt-
temberg die Wiederaufnahme des Verfahrens
nur vor Ablauf von 5 Jahren vom Tage der be-
treffenden Entscheidung an statt. Ueber die Zu-
lässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme ent-
scheidet der Disziplinarhof (lin Bayern die
Disziplinarkammer). Wird der Antrag an sich
für zulässig befunden, so bestimmt sich das weitere
Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeß-
ordnung. In Bayern (B#a 1060) kann ein
verurteilter B, dessen Unschuld im Wiederauf-
nahmeverfahren festgestellt worden ist, Ersatz des
ihm durch die Strafvollstreckung erwachsenen Ver-
mögensschadens aus der Staatskasse beanspruchen.
Wird er im Wiederaufnahmeverfahren nur mit
einer geringeren Strafe belegt, so kann das Dis-
ziplinargericht aussprechen, daß ihm der durch die
Strafvollstreckung erwachsene Vermögensschaden
ganz oder teilweise aus der Staatskasse ersetzt
werde. Im übrigen finden die Vorschriften des
# Abs 2—4, §52 Abs 2, 51 3 Abs2, §5 4, 5 des Re
v. 20. 5.98, betr. die Entschädigung der im Wieder-
aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen,
entsprechende Anwendung. In Württem-
berg (BGa l105 Abs 6) ist einem im förmlichen
Disziplinarverfahren früher Verurteilten, dessen
Schuldlosigkeit an den Tag kommt, der von ihm
nicht verschuldete Schaden durch die Staatskasse
zu ersetzen.
Nach dem Preußischen Richter dis-
ziplinargesetz v. 7. ö. 51 J# 43 findet
gegen rechtskräftige Entscheidungen das an keine
Frist gebundene außerordentliche Rechtsmittel
der Restitution nach Maßgabe der V v. 3. 1. 49
statt. Diese Verordnung gestattete die Wieder-
aufnahme des Verfahrens, wenn der Verurteilte
darzutun vermochte, daß das wider ihn ergangene
rechtskräftige Urteil auf eine falsche Urkunde oder
auf die Aussage eines meineidigen Zeugen ge-
gründet worden war.
Literatur in den für den Art., Beamte“ (oben S 370)
angeführten Werken: dazu Ltto Mader, Verwaltungs-
recht 11 145 „Dienstgewalt“. — Sonderschriften: F. Sey-
del, (preuß.) Gesetz betr. die Dienstvergehen der nichtrich-
terlichen Beamten? 1894; v. Rheinbaben, Die preu-
Pßischen Disziplinargesetze, erläntert 1901; Brand, Die Re-
sormbedürftigkeit der preuß. Disziplinargesetzgebung, 1909.
— Kleinere Beiträge aus der lebten zeit: Assmann, Das
Gemeindedis#iplinarrecht (in Preußen), Preuß. Gemeinde-
zeitung III 1910 S 258, 45: Hertrich, Disziplinarrecht
der badischen Gemeindebeamten, 3. f. Bad. Verwaltung
42 (1910) Nr. 25, 26; auch die Kodifikation des sachsen-wei-
marischen Disziplinarrechts 1. d. Kommunalen Rundschnu
1910 S81; Weitere Literatur unter „Gememdeorganisa-
tion“ und „Nichter“. v. Nb#einbaben.
Disziplin
Kvademische 7 Universitäten, Technische Hoch-
schulen
Nirchliche Geistliche
Militärische 1 Militärdisziplin