Domänen
Domänen
A. Im Kllgemeinen (verfassungsrechtlich)
#1. Wortsinn und Gegensätze der Domänen. 3 2. Hi-
storisch-politische Grundlage. ## 3—7. Rechtssosteme des
Domänenwesens (Allgemeines, Staatseigentum, Haus-
eigentum, Teilung zwischen Staat und Haus, Erhaltung
des althergebrachten Zustandes). 1 8. Verhältnis zum Pri-
vat-, Verwaltungs= und Etatsrecht.
§s# 1. Wortsinn und Gegensätze der Domänen.
Der Ausdruck „Dominium"“, von welchem
„Domäne" sich ableitet, ist selbst in verschiedenen
Anwendungen, Zeiten und Gegenden ein anders
zu deutender, wechselnd im Sinne von Eigentum,
Hoheit, Herrschaft und Herrschaftsrecht zu nehmen.
In der Goldenen Bulle (Kap. 20 5F 1)
kommt er zur Bezeichnung der Grundherrschaften
vor, in der Rheinbundsakte (a 27) be-
deutet „domaines“ den Grundbesitz der Territorial-
herren an sich im Gegensatz zu sowohl den Hoheits-,
als den Grundherrlichkeitsrechten. Mit Ausbil-
dung der Landeshoheit war der Ausdruck
D. in Deutschland bereits mehr nur für landes-
herrliche Güter, aber auch für landesherrliche Ver-
mögensrechte dazu verwendet. Bei der Viel-
deutigkeit des Worts muß man vor-
sichtig sein in Rechtskonstruktionen, die sich darauf
bauen, und in Analogien von einem Lande auf
das andere wegen der gleichen Bezeichnung;
gerade dieser Fehler spielt eine reichliche Rolle in
vielen Streitschriften des 19. Jahrhunderts. Die
französierende Zeit bevorzugt den Terminus D.,
doch erhielt sich das deutsche Wort „Kammergut“
in vielen Einzelstaats G, welches der hauptsächlich
gebrauchten Bedeutung der D. synonym ist.
Kammergut nannte man schon zur Zeit des
alten deutschen Reichs dasjenige Hausgut des
Landesherrn und seines Stammes, welches in
einer inneren Verbindung mit der Regierung
und mit der Finanzierung ihrer Ausgaben stand;
sein Gegen satz war das (der Landesvertre-
tung als Körperschaft gehörige) Landes-oder
Landschaftsvermögen, wenn man zum
Ausgangspunkt das Beitragsverhältnis des Herrn
und der Untertanen zu den öffentlichen Ausga-
ben nimmt, wobei auf der Herrenseite nicht nur
an weltliche Fürsten, sondern auch an geistliche
Stifter zu denken ist. Plastisch ausgedrückt ist dies
Verhältnis in der Bezeichnung der beiderseitigen
Kassen als Kammer= und Landkassen. Güter des
Landesherrn (oder in seiner Familie) außerhalb
jener Verbindung heißen Schatullgüter,
auch wenn sie fideikommissarische Natur haben.
Ein dritter Gegensatz liegt im Hervortreten des
Staatsbegriffs. Man nannte Gü-
ter, welche dem Staat selbst gehö-
ren, D. Zur Reichszeit kann man in diesem
Sinn nur von Reichs D. sprechen, denn die Terri-
torien waren, streng juristisch bemessen, keine
Staaten, sondern Patrimonien; nur in den Reichs-
städten fanden sich Besonderheiten. Aber je mehr
der Staatsbegriff die kommende Entwickelung be-
herrschte, um so klarer trat der Gedanke hervor,
daß gewisse Objekte ihrer Natur nach dem Staate
gchören mücssen (Flüsse, Heerstraßen, später die
egalien und öffentlichen Abgaben).
Imheutigen Sprachgebrauch gibt man nach der
Zweckbestimmung hin und wieder dem Wort D.
Vorsilben und spricht von Staats-, Kron-
Haus D., je nachdem der allgemeine Staats-
bedarf, die Ausstattung der fürstlichen Würde oder
das Privatverhältnis der regierenden Familie als
Grundbesitzender dem betreffenden Vermögen den
Zweck ausgeprägt hat. Die Bedeutung endlich
des Worts D. in landwirtschaftlicher Hin-
sicht, wenn schon zusammenhängend mit Verw-
Einrichtungen, ist den folgenden Artikeln (unter
B.) vorbehalten.
#2. Historisch-politische Grundlage. Die
Reichs D. der Karolingischen Zeit verschwan-
den unter den nachfolgenden Kaisern durch Schen-
kungen, Verpfändungen, Belehnung, widerrecht-
liche Entziehungen; und auch die Revindikationen
großen Stils, welche Rudolf 1 von Habsburg ein-
leitete, führten zu keinem dauernden Bestand an
Reichsgütern; des letzten römischen Kaisers Kron-
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einkommen schlug man auf 13.000 Taler an. Es
besteht auch kein allgemeines sachliches Nachfolge-
verhältnis von rechtlicher Faßbarkeit zwischen den
Reichsgütern und den Kammergütern in den Terri-
torien. Nur hat sich die partikuläre Landeshoheit
ursprünglich zum Teil aus der Führung von Reichs-
ämtern herausgebildet und zu diesen gehörten da
und dort als Pertinenzen Amtsausstattun-
gen in Reichsgütern, welche später erb-
lich wurden. Im Einzelfall kann darnach ein
öffentlich-rechtlicher Erwerbsti-
tel für das oder jenes Gutsstück erhellen. Eine
Spezialuntersuchung über die vom Zähringischen
Hause geführten Grafenämter im Breis= und im
Ufsgau und deren Amtsausstattung ergab jedoch
z. B., daß diese Dynasten im ersteren Gau schon vor
Einrichtung der Grasschaftsverfassung herrschten
und es dort kein Benefizium dafür gab, im andern
Gau aber das Grafenamt erst erlangten, nachdem
das Grafengut bereits an ein Hochstift verschenkt
war. Allerwärts gingen die Sakularisationen
der Reformationszeit — im Gegensatz zu den-
jenigen im Reichsdeputationshauptschluß, welche
als furrogierende Entschädigungen für verlorenes
Eigentum konstruiert sind — so vor sich, daß sie,
soweit nicht wieder zu Kirchen= und Schulzwecken
abgezweigt, Lukrierungen aus öffentlicher Ge-
walt darstellen. Das Zeitalter selbst, in welchem
sie geschehen, erachtete aber die Reg Rechte selbst
als patrimoniale, wie auch die Güter meist mit
den darauf ruhenden Zuständnissen jeder Art von
Hand zu Hand gingen. Der Hauptmasse nach
sind, außer der Okkupation in Fehden, unter
den Erwerbstiteln die privatrecht-
lichen, wie Erheiratung, Erbfall, Kauf, Tausch,
Pfandschaftsverfall wohl vorwiegend. Häufig wird
man auch auf ein non liquet stoßen.
Die staatsrechtliche Bedeutung des Kammer-
guts liegt in einem andern Umstand als den Er-
werbsgründen. Wer ein Territorium (Ho-
heitsbezirk), einerlei wieviel oder wenig darin an
Grund und Boden sein Eigentum war, innehatte,
war dem Reich und seinen Landsassen zurpand-
habung von Justiz und Polizei
(mehr verlangte der Landfriedensstaat des aus-
gehenden Mittelalters nicht) verpflichtet
und, weil es seine eigene Schuldigkeit war, auch
zur Kostentragung; der Belastungsgrund
lag im Besitz wesentlicher Hoheitsrechte als „Ob-