Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

48 Ablösung der Reallasten (Baden) 
Fläche berechnet, dem Antrag anschließt. Als 
Entschädigung ist dem Berechtigten das löbßfache 
des jährlichen Reinertrags zu leisten; über die Zu- 
lässigkeit der zwangsweisen A. und über die Höhe 
der Entschädigung entscheidet das Amtsgericht. 
Die Bestellung neuer Weidedienstbarkeiten ist 
untersagt. 
3. Sonstige Dienstbarkeitsrechte. 
Im übrigen kann die Aufhebung von Dienstbar- 
keitsrechten gegen den Willen der Berechtigten, 
insbesondere von Wegegerechtigkeiten, nur ge- 
legentlich der Durchführung eines Feldbereini- 
gungsverfahrens stattfinden, wenn die Dienstbar- 
keiten infolge der Zusammenlegung von Grund- 
stücken nutzlos werden (a 17 des Feldber. G v. 21. 
5. 86); eine Entschädigung findet nur insofern 
statt, als der Dienstbarkeitsberechtigte einen An- 
spruch darauf hat, daß ihm durch die Feldbereini- 
gungsanlagen die in dem aufgehobenen Recht 
gebotenen Vorteile in andrer Weise wieder ge- 
währt werden. 
5 5. Die Ablösung der Jagd= und Fischerei- 
berechtigungen. Wenn durch Ziff. 7 des G v. 
10. 4. 48 bestimmt wurde, daß mit den übrigen 
„Feudalrechten“ auch die „Jagd= und Fischerei- 
rechte“ aufgehoben sein sollen, so ging man dabei 
von der Voraussetzung aus, daß die Befugnis zur 
Aneignung der jagdbaren Tiere und der Fische in 
Zukunft demjenigen einzuräumen sei, welcher über 
die betreffenden Liegenschaften und Gewässer die 
privat= oder die öffentlichrechtliche Herrschafts- 
gewalt hat, und daß alle diesem Rechtszustand zu- 
widerlaufenden Jagd= und Fischereiberechtigungen 
Dritter, auf welchem Rechtstitel sie auch beruhten, 
ihre Eigenschaft als dingliche Rechte verlieren. 
Diese dinglichen Jagd= und Fischereirechte an 
fremden Liegenschaften und Gewässern waren 
größtentcils öffentlichrechtlichen Ursprungs, indem 
sie als „regale Befugnisse“ aus der den Landes- 
herrschaften und den patrimonialen Gerichtsherrn 
zustehenden Hoheitsgewalt abgeleitet waren; sie 
waren zumeist in der Hand des Domänenärars 
oder der Standes= und Grundherrn, übrigens nicht 
ganz selten durch Verleihung oder erwerbende 
Verjährung auch an kirchliche Anstalten, Städte 
und andere Gemeinden, hinsichtlich der Fischerei 
auch an Innungen, an Erblehensträger oder 
an die Besitzer der ans Gewässer anstoßenden 
Grundstücke übergegangen. Durch Gv. 1850 und 
1852 wurde der neue Rechtszustand für die Jagd 
und Fischerei sowie die Entschädigung der seither 
Berechtigten geregelt. 
1. Jagdrechte. Nach dem Jagd G v. 2. 12. 
1850 ist allgemein der Eigentümer auf den ihm 
gehörigen Grundstücken jagdberechtigt mit der Maß- 
gabe, daß auf den im Zusammenhange nicht min- 
destens 72haumfassenden Grundstücken die Gemein- 
de für die Eigentümer die Jagd durch Verpach- 
tung ausübt. Den seither Jagdberechtigten war 
für das aufgehobene Recht von-den Grundeigen- 
tümern und, soweit diese nicht jagdausübungs- 
berechtigt wurden, von der Gemeinde eine Ent- 
schädigung zu gewähren, die für die nach dem 
Jagdwert in fünf Klassen eingeteilten Grundstücke 
10, 8, 6, 4 und 2 Kreuzer für den Morgen betrug 
(der Kreuzer = 3 Pfg., der Morgen = 36 Ar). 
2. Fischereirechte. Nach dem Fischerei- 
v. 29. 3. 52 wurde das Fischereirecht an den 
öffentlichen (schiff= und floßbaren) Gewässern dem 
  
Staat und an den im Privateigentum befindlichen 
Gewässern (Teiche, Kanäle u. dgl.) den Eigen- 
tümern des Gewässers überwiesen; an den nicht 
im Privateigentum stehenden und nicht öffentlichen 
Flüssen und Bächen wurde die Gemcinde im Zu- 
sammenhang mit ihrer öffentlich rechtlichen Ge- 
markungsherrschaft als fischerciberechtigt erklärt, 
aber mit der Maßgabe, daß an solchen Gewässern 
diejenigen Ufereigentümer das Fischereirecht er- 
halten, deren Grundeigentum auf eine Länge von 
1500 m an das Gewässer angrenzt. Doch blieben 
die seitherigen Fischereirechte unter zwei Voraus- 
setzungen aufrecht erhalten, nämlich einmal dann, 
wenn das Fischercirecht als Erblehen verliehen 
(also nicht bloß Ausfluß des an dem anstoßenden 
Grundstück bestehenden bäuerlichen Erblehens)y ist, 
und sodann in dem Falle, wenn die nach der neuen 
Gesetzgebung Fischereiberechtigten, um sich der 
Entschädigung zu entschlagen, die Fischerei den 
seitherigen Berechtigten vertragsmäßig wieder 
überlassen. Als Entschädigung für die hiernach 
aufgehobenen Fischereirechte war von dem in das 
Recht Eintretenden das 12fache des früheren 
durchschnittlichen Jahrespacht= oder Lehenszinses 
zu gewähren. — Da erfahrungsgemäß das im 
G von 1852 den Eigentümern der Kanäle (na- 
mentlich bei Wasserwerken) übertragene geson- 
derte Fischereirecht und zuweilen auch die infolge 
der vorbehaltenen vertragsmäßigen Regelung auf- 
recht erhaltene Fischereibefugnis der auf geringere 
Erstreckung als 1500 m an den Fluß oder Bach an- 
grenzenden Anlieger wesentliche Hindernisse für 
eine sich einheitlich auf größere Gewässergebiete 
erstreckende Fischereipflege bildeten, ist durch G 
v. 29. 3. 90, das Recht zur Ausübung der Fischerei 
betr., eine weitere Grundlage zur A. der Fischerei- 
rechte geschaffen worden. Vor allem wurde kraft 
Gesetzes das Fischereirecht an den Kanälen, soweit 
sie Zufluß aus öffentlichen Gewässern haben, 
dem Staat und im übrigen den Gemarkungs- 
gemeinden übertragen, wobei den seither am Ka- 
nale Fischereiberechtigten eine im Streitfall durch 
den Bezirksrat, vorbehaltlich der Entscheidung des 
V, festzusetzende Entschädigung im Cfachen Be- 
trag des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags zu 
gewähren ist. Ferner wurde die Möglichkeit er- 
öffnet, daß die vertragsmäßig den früher Berech- 
tigten überlassenen Fischereiberechtigungen auf 
Antrag der nach dem neuen Gesetz zum Fischerei- 
recht Berufenen durch Staatsministerial-Entschließ- 
ung nachträglich ausgehoben werden, wenn es zur 
Hebung des Fischbestandes und zur geordneten Fi- 
schereiwirtschaft geboten erscheint; in diesem Falle 
ist den seither Fischereiberechtigten als Entschädi- 
gung das I2fsßhe des durchschnittlichen Jahres- 
Reinertrags zugewähren. 
5 6. Ablösung der Lehen, Erblehen und ähn- 
licher Rechtsverhältnisse. Die Lehens A. bildet 
den Abschluß dieses Zweigs der sozialen Gesetz- 
gebung. Durch die A. Gesetze wurde gleichzeitig 
bestimmt, daß künftighin die Begründung solcher 
Lehen-, Erb= und Schupflehenverhältnisse unter- 
sagt sei. 
1. Die Lehen. Auch ohne gesetzliche Re- 
gelung war schon seit 1809 die A. der dem Landes- 
herrn an adligen Gütern zustehenden Lehens- 
rechte dadurch ermöglicht, daß durch landesherr- 
liche! Entschließung Taxen festgesetzt waren, durch 
deren Entrichtung der Vasall auf den von ihm zu
	        
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