48 Ablösung der Reallasten (Baden)
Fläche berechnet, dem Antrag anschließt. Als
Entschädigung ist dem Berechtigten das löbßfache
des jährlichen Reinertrags zu leisten; über die Zu-
lässigkeit der zwangsweisen A. und über die Höhe
der Entschädigung entscheidet das Amtsgericht.
Die Bestellung neuer Weidedienstbarkeiten ist
untersagt.
3. Sonstige Dienstbarkeitsrechte.
Im übrigen kann die Aufhebung von Dienstbar-
keitsrechten gegen den Willen der Berechtigten,
insbesondere von Wegegerechtigkeiten, nur ge-
legentlich der Durchführung eines Feldbereini-
gungsverfahrens stattfinden, wenn die Dienstbar-
keiten infolge der Zusammenlegung von Grund-
stücken nutzlos werden (a 17 des Feldber. G v. 21.
5. 86); eine Entschädigung findet nur insofern
statt, als der Dienstbarkeitsberechtigte einen An-
spruch darauf hat, daß ihm durch die Feldbereini-
gungsanlagen die in dem aufgehobenen Recht
gebotenen Vorteile in andrer Weise wieder ge-
währt werden.
5 5. Die Ablösung der Jagd= und Fischerei-
berechtigungen. Wenn durch Ziff. 7 des G v.
10. 4. 48 bestimmt wurde, daß mit den übrigen
„Feudalrechten“ auch die „Jagd= und Fischerei-
rechte“ aufgehoben sein sollen, so ging man dabei
von der Voraussetzung aus, daß die Befugnis zur
Aneignung der jagdbaren Tiere und der Fische in
Zukunft demjenigen einzuräumen sei, welcher über
die betreffenden Liegenschaften und Gewässer die
privat= oder die öffentlichrechtliche Herrschafts-
gewalt hat, und daß alle diesem Rechtszustand zu-
widerlaufenden Jagd= und Fischereiberechtigungen
Dritter, auf welchem Rechtstitel sie auch beruhten,
ihre Eigenschaft als dingliche Rechte verlieren.
Diese dinglichen Jagd= und Fischereirechte an
fremden Liegenschaften und Gewässern waren
größtentcils öffentlichrechtlichen Ursprungs, indem
sie als „regale Befugnisse“ aus der den Landes-
herrschaften und den patrimonialen Gerichtsherrn
zustehenden Hoheitsgewalt abgeleitet waren; sie
waren zumeist in der Hand des Domänenärars
oder der Standes= und Grundherrn, übrigens nicht
ganz selten durch Verleihung oder erwerbende
Verjährung auch an kirchliche Anstalten, Städte
und andere Gemeinden, hinsichtlich der Fischerei
auch an Innungen, an Erblehensträger oder
an die Besitzer der ans Gewässer anstoßenden
Grundstücke übergegangen. Durch Gv. 1850 und
1852 wurde der neue Rechtszustand für die Jagd
und Fischerei sowie die Entschädigung der seither
Berechtigten geregelt.
1. Jagdrechte. Nach dem Jagd G v. 2. 12.
1850 ist allgemein der Eigentümer auf den ihm
gehörigen Grundstücken jagdberechtigt mit der Maß-
gabe, daß auf den im Zusammenhange nicht min-
destens 72haumfassenden Grundstücken die Gemein-
de für die Eigentümer die Jagd durch Verpach-
tung ausübt. Den seither Jagdberechtigten war
für das aufgehobene Recht von-den Grundeigen-
tümern und, soweit diese nicht jagdausübungs-
berechtigt wurden, von der Gemeinde eine Ent-
schädigung zu gewähren, die für die nach dem
Jagdwert in fünf Klassen eingeteilten Grundstücke
10, 8, 6, 4 und 2 Kreuzer für den Morgen betrug
(der Kreuzer = 3 Pfg., der Morgen = 36 Ar).
2. Fischereirechte. Nach dem Fischerei-
v. 29. 3. 52 wurde das Fischereirecht an den
öffentlichen (schiff= und floßbaren) Gewässern dem
Staat und an den im Privateigentum befindlichen
Gewässern (Teiche, Kanäle u. dgl.) den Eigen-
tümern des Gewässers überwiesen; an den nicht
im Privateigentum stehenden und nicht öffentlichen
Flüssen und Bächen wurde die Gemcinde im Zu-
sammenhang mit ihrer öffentlich rechtlichen Ge-
markungsherrschaft als fischerciberechtigt erklärt,
aber mit der Maßgabe, daß an solchen Gewässern
diejenigen Ufereigentümer das Fischereirecht er-
halten, deren Grundeigentum auf eine Länge von
1500 m an das Gewässer angrenzt. Doch blieben
die seitherigen Fischereirechte unter zwei Voraus-
setzungen aufrecht erhalten, nämlich einmal dann,
wenn das Fischercirecht als Erblehen verliehen
(also nicht bloß Ausfluß des an dem anstoßenden
Grundstück bestehenden bäuerlichen Erblehens)y ist,
und sodann in dem Falle, wenn die nach der neuen
Gesetzgebung Fischereiberechtigten, um sich der
Entschädigung zu entschlagen, die Fischerei den
seitherigen Berechtigten vertragsmäßig wieder
überlassen. Als Entschädigung für die hiernach
aufgehobenen Fischereirechte war von dem in das
Recht Eintretenden das 12fache des früheren
durchschnittlichen Jahrespacht= oder Lehenszinses
zu gewähren. — Da erfahrungsgemäß das im
G von 1852 den Eigentümern der Kanäle (na-
mentlich bei Wasserwerken) übertragene geson-
derte Fischereirecht und zuweilen auch die infolge
der vorbehaltenen vertragsmäßigen Regelung auf-
recht erhaltene Fischereibefugnis der auf geringere
Erstreckung als 1500 m an den Fluß oder Bach an-
grenzenden Anlieger wesentliche Hindernisse für
eine sich einheitlich auf größere Gewässergebiete
erstreckende Fischereipflege bildeten, ist durch G
v. 29. 3. 90, das Recht zur Ausübung der Fischerei
betr., eine weitere Grundlage zur A. der Fischerei-
rechte geschaffen worden. Vor allem wurde kraft
Gesetzes das Fischereirecht an den Kanälen, soweit
sie Zufluß aus öffentlichen Gewässern haben,
dem Staat und im übrigen den Gemarkungs-
gemeinden übertragen, wobei den seither am Ka-
nale Fischereiberechtigten eine im Streitfall durch
den Bezirksrat, vorbehaltlich der Entscheidung des
V, festzusetzende Entschädigung im Cfachen Be-
trag des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags zu
gewähren ist. Ferner wurde die Möglichkeit er-
öffnet, daß die vertragsmäßig den früher Berech-
tigten überlassenen Fischereiberechtigungen auf
Antrag der nach dem neuen Gesetz zum Fischerei-
recht Berufenen durch Staatsministerial-Entschließ-
ung nachträglich ausgehoben werden, wenn es zur
Hebung des Fischbestandes und zur geordneten Fi-
schereiwirtschaft geboten erscheint; in diesem Falle
ist den seither Fischereiberechtigten als Entschädi-
gung das I2fsßhe des durchschnittlichen Jahres-
Reinertrags zugewähren.
5 6. Ablösung der Lehen, Erblehen und ähn-
licher Rechtsverhältnisse. Die Lehens A. bildet
den Abschluß dieses Zweigs der sozialen Gesetz-
gebung. Durch die A. Gesetze wurde gleichzeitig
bestimmt, daß künftighin die Begründung solcher
Lehen-, Erb= und Schupflehenverhältnisse unter-
sagt sei.
1. Die Lehen. Auch ohne gesetzliche Re-
gelung war schon seit 1809 die A. der dem Landes-
herrn an adligen Gütern zustehenden Lehens-
rechte dadurch ermöglicht, daß durch landesherr-
liche! Entschließung Taxen festgesetzt waren, durch
deren Entrichtung der Vasall auf den von ihm zu