Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Domänen (Bayern) 
595 
  
5sw7. Statistik. Nach dem Staatshaushaltsetat 
für das Etatsjahr 1910 betragen bei der D. Ver- 
waltung die etatsmäßigen ordentlichen Einnahmen 
30 284 230 Mk. und die dauernden Ausgaben 
9148 900 Mk., so daß sich ein Ueberschuß von 
21 135 330 Mk. ergibt. Die Zahl der Domänen= 
Pachtungen beträgt 1056 mit einer nutzbaren 
Fläche von 439 266 ha und einem Ertrage von 
16 380 144 Mk., also durchschnittlicher Pachtertrag 
ür 1 ha 39, 29 Mk. In fiskalischer Selbstbewirt- 
chaftung stehen 8 D. mit 2453 ha nutzbarer Fläche 
und einem Ertrage von 923200 Mk. — Nachweise 
der D. Vorwerke und Pachtverhältnisse bei Oel- 
richs-Günther Anl. 24. 
Literatur: Oelrichs-Günther, Die D. Berwal- 
tung des preuß. Staates", 1904; v. Rönne, Das D.-, 
Forst= und Jagdwesen des preuß. Staates 1854; Turnau- 
Förster, Das Liegenschaftsrecht 7 II 1903. Eine amtliche 
Denkschrift über die wirtschaftliche Seite (von Aereboc) soll 
in Ausarbeitung sein (Ende 1910). Günther. 
  
  
II. BVahern 
4 1. Entstehung. 1 2. Ausdehnung und Verwaltung. 
5 3. BVeräußerung. 
# 1. Zur Entstehnugs#geschichte. Durch die in 
der merowingisch-karolingischen Zeit vollzogene 
Bildung von Forstbezirken auf herrenlosem Lande 
ist ein bedeutender Grundbesitz in das Privateigen- 
tum der Könige übergegangen. Hierher stammt die 
oße Masse des von den Königen an die bischöf- 
ichen Kirchen von Augsburg, Würzburg, Speyer 
u. a. m. verliehenen Waldbesitzes und ein Teil der 
auf die Wittelsbacher überkommenen „Forste“". 
Im Mittelalter ist die Entwicklung in den hoch- 
stiftischen Territorien und in den Bay- 
rischen Erblanden auseinander zu halten. Die 
mittelalterliche Trennung des zur Domlkirche ge- 
hörigen Gutes in bischöfliches und in Kapitelsgut 
verliert mit dem Aufkommen der Landeshoheit 
immer mehr an Bedeutung. Zwar wird die Un- 
terscheidung von Gütern, welche für den bischöflichen 
Bedarf direkte Naturalien abführen und solchen, 
welche an die hochstiftische Kasse die Gefälle ent- 
richten, auch in der späteren Zeit beibehalten, 
aber die Kapitel erlangen, wie die Wahlkapitula- 
tionen zeigen, ein Kontrollrecht über die ge- 
samten Finanzen der Hochstifte, insbesondere 
über die Einnahmen an Zöllen, grundherrlichen 
und Vogteigefällen. Im Hochstift Würzburg ist 
es sogar dazu gekommen, daß vom Kapitel an den 
Bischof ein jährliches, nicht zu überschreitendes 
Deputat ausgewiesen wurde. In den Bayri- 
schen Erblanden wurde unterschieden zwischen 
dem Kammergute einerseits und dem „Ca- 
binetsgute“" andrerseits. Das Kammergut 
stand im Eigentum des herzoglichen Hauses; es 
war aber kraft öffentlichen Rechtes zur Finanzie- 
rung der Bedürfnisse des Landeshaushaltes be- 
stimmt. Bestritten ist, ob zur Veräußerung von 
Kammergut die Zustimmung der Landstände er- 
forderlich war. Vom Kammergut auseinander- 
zuhalten sind diejenigen Güter, deren Ertrag ähn- 
lich wie in den hochstiftischen Territorien für den 
persönlichen Bedarf der Fürsten ver- 
wendet wurden — Kabinettsgüter. Dies private 
Vermögen des Landesherrn hieß Schatullegut. 
  
Schon vor Uebergang des Besitzes der Hoch- 
stifte, Abteien und Klöster an Bayern vollzog sich 
ein Wandel in der Auffassung des Kammer= und 
Kabinettsgutes. Mit Entschließung v. 18. 3. 1799 
hat Kurfürst Maximilian IV. Josef den Unter- 
schied zwischen Kabinettsgütern und Kammer- 
gütern aufgehoben und durch „Domanialfidei- 
kommißpragmatik“ v. 20. 10. 1804 wurden sie 
sideikommissarisch gebunden. Im Gegensatz zu 
dieser patrimonialen Auffassung wird in der Vu 
v. 26. 5. 1818 Titel III der Begriff „Staats- 
domäne“ oder „Staatsgut“ eingeführt 
und dessen Unveräußerlichkeit bestimmt — Vu III 
#s5 mit #& 1—4 und 6—7. Die „gesamten 
Staatsdomänen“ einschließlich der grundbaren 
Güter — Verh. d. K. d. A. 1834 Beil. Bd. 2, 86 — 
haften nach a 2 des Civilliste G v. 1. 7. 34 für 
die Civilliste des Königs. In a 4, 5 
und 6 L c. sind dem Hofe (Civilliste) zahlreiche 
Obiekte zur Nutzung, aber auch zur Unterhaltung 
überwiesen, vgl. hierüber die entsprechenden Ein- 
träge im Grundbuche. 
# 2. Ansdehnu#g und Verwaltung. 
I. Bestand (vgl. das ordentl. Budget von 
1910/11). 
1. Die Forste. Von der Gesamtfläche der 
bayrischen Waldungen mit 2 609 811 ha treffen 
auf Staatsforsten 936 331 ha (Mitteil. aus d. 
Staatsforstverwaltung Bayerns, 1903 Heft 3 S 1). 
Die Verwaltung untersteht dem Finanzministe- 
rium, bei welchem die Ministerial-Forstabteilung 
eingerichtet ist. In den Kreisen sind zuständig die 
Reg Finanzkammern mit ihren Forstkammern und 
als äußere Behörden die Forstämter. Die Rein- 
einnahmen der Forst-, Jagd-, und Triftverwal- 
tung ist auf jährlich 32 206 607 Mk. veranschlagt. 
2. Die Bergwerke und Salinen. 
Die Bergwerke und Salinen befinden sich haupt- 
sächlich im Mittel- und Hochgebirge. Die Ver- 
waltung wird unter Aufsicht des Finanzministe- 
riums von der Generalbergwerks= und Salinen- 
administration besorgt. Jährliche Reineinnahme: 
1 006932 Mk. 3. Die Mineralbäder. 
Die Bäder Kissingen und Bocklet, Brückenau und 
Steben sind dem Finanzministerium und den be- 
treffenden Reg Finanzkammern unterstellt. Sie 
sind verpachtet und werfen jährlich ab: Kissingen 
und Bocklet 115 000 Mk., Brückenau 30 000 Mk. 
und Steben 16 000 Mk. 4. Das Weingut 
in Unterfranken stammt aus fürstbischöf- 
licher Zeit. Im Jahre 1905 umfaßte es einen 
Flächeninhalt von ungefähr 64 415 ha (davon 
6412 ha Oedungen). Es steht jetzt in Regiebetrieb. 
Reineinnahmen jährlich 7930 Mk. Zuständig ist 
das Finanzministerium und seine Unterbehörden. 
5. Fischwasser. a) Die Hoffischerei auf dem 
Chiemsee, b)h sonstige Fischereien. Ueber die Rechte 
an öffentlichen Gewässern vgl. a 538 Code civil 
„domaine public“, a 1 Wasserben. G v. 28. 5. 52: 
„Staatsgut“, vgl. aber a 2 Wasser G v. 23. 3. 
07: Die öffentlichen Gewässer stehen im Pri- 
vateigentum des Staates, vgl. ferner a 3 
FischereiG v. 15. 8. 08. Fischereij. 
6. Die Grundgefälle des Staates (Etat 
Nr. 18). Es handelt sich hier in der Hauptsache um 
grundherrliche Rechte des Staates. Durch die Ab- 
lösungsgesetzgebung ist ein Teil der bäuerlichen 
Lasten ganz beseitigt, ein anderer Teil aber in 
jährliche Geldleistungen (Bodenzinse) umgewan- 
38 *
	        
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