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Domänen (Sachsen)
Grundstücken wird die Verwendung zur dauern-
den Verbesserung bereits zum D. Gute gehöriger
Grundstücke oder zur Ablösung auf dem D. Gute
ruhender Lasten gleichgeachtet. Bis zur Ver-
wendung zu diesen Zwecken ist der Erlös in ande-
rer Weise werbend anzulegen (5 18 Abs 3 V).
Die Kaufpreise werden deshalb, soweit sie nicht
den Käufern gegen Verzinsung gestundet werden,
der Zentralkasse (Finanzhauptkasse) zur Ver-
stärkung ihrer Bestände zugeführt. Die gestunde-
ten sowohl als die der Zentralkasse zugeführten
Beträge bilden — lediglich rechnungsmäßig von
den übrigen Beständen gesondert — den D.Fonds
Abt. a (in der Abt. b des D.Fonds werden die
entsprechenden Erlöse aus den nicht zum D. Gute
gehörigen Teilen des Staatsguts im Sinne der
s 16—18 Vl zusammengefaßt). Die Zinsen
fließen nicht dem D. Fonds zu, sondern bilden
(vgl. unten Ziff 3) einen Teil der Einnahmen
der allgemeinen Kassenverwaltung (Staatshaus-
haltsetat Kap. 19).
Ueber die Einnahmen und Ausgaben aus der
Veräußerung und der Erwerbung von Teilen des
D.Guts ist den Ständen Rechnung zu legen
(*§ 18 Abs 5 Vuh). Im Staatshaushaltsetat wer-
den diese Einnahmen und Ausgaben nicht veran-
schlagt (G v. 1. 7. 04 § 1). Den Ständen wird
jedoch bei der Rechnungslegung über diese Ein-
nahmen und Ausgaben eine Uebersicht der zu
Lasten des D.Fonds für die nächste Finanzperiode
in Aussicht genommenen Bauten gegeben. Da-
gegen wird der — nach §5 17 Abs 1 Bu den Staats-
kassen überlassene — Ertrag des D. Guts im
Staatshaushaltsctat veranschlagt, ebenso die Aus-
gaben bei dem D. Gute, die nicht aus dem D. Fonds
gedeckt werden sollen.
3. Die Nutzungen des D. Guts, zu denen
auch die Zinsen des Erlöses aus der Veräußerung
von Teilen des D. Guts gehören (vgl. oben Ziff 2
Abs 4 und 5), fließen nach §J 17 Abs 1 Vu der
Staatskasse zu, und zwar nach §5 22 Abfs 3 der
Vu mindestens solange, als dem Könige eine
Zivilliste von wenigstens 500 000 Talern
(Konventionsgeld) = 1 541 670 Mk. jährlich be-
willigt wird; geschieht dies nicht, so ist der König
berechtigt, das D. Gut wieder zu eigner Verwal-
tung und Benutzung zu übernehmen. Das D. Gut
hört hierdurch nicht auf, einen Bestandteil des
Staatsguts im Sinne der 16—18 der Vu zu
bilden; & 18 der Vu findet daher solchenfalls auf
das D.Gut auch weiterhin Anwendung (AM Mil-
hauser 100 Anm. 8). Tatsächlich beträgt die Zi-
villiste jetzt 3 704 927 Mk.
. Die Domänen im engeren Sinne. 1. Nach
&17 Abs 2 Vu ist der König berechtigt, „eine oder
die andere Domaine“ gegen Abzug einer nach dem
Durchschnittsertrage der letzten 10 Jahre bestimm-
ten Summe von der Zivilliste ausf Lebenszeit zu
eigner Verwaltung und Benutzung zu überneh-
men. Was unter „einer oder der anderen D.“
zu verstehen sei, ob D. hier wie in dem Dekrete
v. 1. 3. 1831 (oben & 1 Ziff. 2) jeden Bestandteil
des D.Guts bedeutet oder nur die zum D. Gute
gehörigen Grundstücke (Milhauser 100 Anm. e)
oder ob D. hier eine noch engere Bedeutung hat,
erscheint nicht unzweifelhaft. Da & 16 der Vu
ebenfalls das Wort D. enthält, wird man im
Zweifel annehmen müssen, daß es in & 17 den
gleichen Sinn hat wie in § 16. Bei Auslegung des
Wortes D. in §5 16 der VU muß auf die Bestim-
mungen in 514 Abs1 und 5 15 Abs l des Entwurfs
der Vu zurückgegangen werden. Nach §& 15 Abs 1
des Entwurfs sollte das Familiengut (im engeren
Sinne s. oben & 1 Ziff. 2) bestehen „aus sämtlichen
königlichen Aemtern, Kammergütern und Domai-
nen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und
Inventarien, Amts-Capitalien, Einkünften und
nutzbaren Rechten, Forsten, Mühlen usw.“ Daraus
daß in §& 16 der Vul nach den Worten „den dazu
gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien" das
aus &14 des Entwurfs stammende Wort „Grund-
stücken“ eingeschoben worden ist, kann entnommen
werden, daß das Wort „Forsten“ in & 16 der BU
nicht zu jenen Worten gehören und damit als ein
Teil der D. im Sinne von & 16 bezeichnet, sondern
den D. gerade gegenübergestellt werden soll.
Dafür daß die Forsten nicht zu den D. in die-
sem — engeren — Sinne zu rechnen sind, spricht
auch der Umstand, daß sie in Pkt. 4 B Ziff. 1, der
kurz nach dem Inkrafttreten der B ergangenen
B, die Einrichtung der Ministerial--Departements
usw. betr., v. 7. I1. 1831 (G#lg 323 ff) den D.
gegenübergestellt werden.
Unter D. im Sinne von 5 17 Abs 2 werden
daher nur die in der Beilage O des Dekrets v.
1. 3. 1831 (oben §& 1 Ziff. 2) unter I A 2 erwähn-
ten Bestandteile des D.Guts ausschließlich der in
&+16 Vu besonders erwähnten Mühlen — also im
wesentlichen die Kammergüter und Teichwirt-
schaften — zu verstehen sein. Daß es in & 16 VU
„Aemter, Kammergüter, Domainen“ heißt, steht
nicht entgegen. Da die Kammergüter — die zum
D. Gute (vgl. oben § 1 Ziff. 2) gehörigen, zum
selbständigen Betriebe der Landwirtschaft be-
stimmten Grundstücke — häufig als „Amt"“ (vgl.
Opitz 1, 195) oder „Domäne"“ bezeichnet wurden,
kann angenommen werden, daß die Worte
„Aemter, Kammergüter“ in & 16 Vu neben dem
Worte „Domainen“" nur gebraucht worden sind,
um auszudrücken, daß nichts darauf ankomme, ob
eine bestimmte D. im Verkehr als „Amt", „Kam-
mergut“ oder „Domäne“" bezeichnet werde.
Unter den Worten „auf Lebenszeit“ in & 17
Abs 2 Vul wird zu verstehen sein „auf die Regie-
rungszeit“, da die Gegenleistung durch Kürzung
einer Summe von der Zivilliste gewährt werden
soll und diese nach & 22 Abs 1 jedesmal auf die
Regierungszeit zu verabschieden ist. Aus den
Worten „auf Lebenszeit“ = „auf Regierungszeit“
wird zu entnehmen sein, daß der König nicht be-
rechtigt ist, eine einmal übernommene D. wäh-
rend seiner Regierungszeit zurückzugeben (vgl.
Bülau 88 ff, 94; Milhauser 101 Anm. i).
Von dem Rechte zur Uebernahme hat der
König bei der Moritzburger Teichwirtschaft und
den D. Wiesen zu Moritzburg Gebrauch gemacht.
Dagegen fällt hierunter nicht das ebenfalls vom
Könige in Verwaltung und Benutzung genom-
mene Kammergut Pillnitz, da es dem Könige an-
stelle anderer in der Beilage I zur Vl aufsge-
führter Grundstücke zur freien Benutzung
überlassen worden ist. Die Worte „zu eigner
Verwaltung und Benutzung" in & 17 Abs 2 Vu
bedeuten übrigens nicht, daß der König die über-
nommene D. selbst bewirtschaften muß: er kann
sie vielmehr auch verpachten oder vermieten;
tatsächlich ist die Moritzburger Teichwirtschaft auch
verpachtet.