Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Domänen (Sachsen) 
  
Grundstücken wird die Verwendung zur dauern- 
den Verbesserung bereits zum D. Gute gehöriger 
Grundstücke oder zur Ablösung auf dem D. Gute 
ruhender Lasten gleichgeachtet. Bis zur Ver- 
wendung zu diesen Zwecken ist der Erlös in ande- 
rer Weise werbend anzulegen (5 18 Abs 3 V). 
Die Kaufpreise werden deshalb, soweit sie nicht 
den Käufern gegen Verzinsung gestundet werden, 
der Zentralkasse (Finanzhauptkasse) zur Ver- 
stärkung ihrer Bestände zugeführt. Die gestunde- 
ten sowohl als die der Zentralkasse zugeführten 
Beträge bilden — lediglich rechnungsmäßig von 
den übrigen Beständen gesondert — den D.Fonds 
Abt. a (in der Abt. b des D.Fonds werden die 
entsprechenden Erlöse aus den nicht zum D. Gute 
gehörigen Teilen des Staatsguts im Sinne der 
s 16—18 Vl zusammengefaßt). Die Zinsen 
fließen nicht dem D. Fonds zu, sondern bilden 
(vgl. unten Ziff 3) einen Teil der Einnahmen 
der allgemeinen Kassenverwaltung (Staatshaus- 
haltsetat Kap. 19). 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben aus der 
Veräußerung und der Erwerbung von Teilen des 
D.Guts ist den Ständen Rechnung zu legen 
(*§ 18 Abs 5 Vuh). Im Staatshaushaltsetat wer- 
den diese Einnahmen und Ausgaben nicht veran- 
schlagt (G v. 1. 7. 04 § 1). Den Ständen wird 
jedoch bei der Rechnungslegung über diese Ein- 
nahmen und Ausgaben eine Uebersicht der zu 
Lasten des D.Fonds für die nächste Finanzperiode 
in Aussicht genommenen Bauten gegeben. Da- 
gegen wird der — nach §5 17 Abs 1 Bu den Staats- 
kassen überlassene — Ertrag des D. Guts im 
Staatshaushaltsctat veranschlagt, ebenso die Aus- 
gaben bei dem D. Gute, die nicht aus dem D. Fonds 
gedeckt werden sollen. 
3. Die Nutzungen des D. Guts, zu denen 
auch die Zinsen des Erlöses aus der Veräußerung 
von Teilen des D. Guts gehören (vgl. oben Ziff 2 
Abs 4 und 5), fließen nach §J 17 Abs 1 Vu der 
Staatskasse zu, und zwar nach §5 22 Abfs 3 der 
Vu mindestens solange, als dem Könige eine 
Zivilliste von wenigstens 500 000 Talern 
(Konventionsgeld) = 1 541 670 Mk. jährlich be- 
willigt wird; geschieht dies nicht, so ist der König 
berechtigt, das D. Gut wieder zu eigner Verwal- 
tung und Benutzung zu übernehmen. Das D. Gut 
hört hierdurch nicht auf, einen Bestandteil des 
Staatsguts im Sinne der &# 16—18 der Vu zu 
bilden; & 18 der Vu findet daher solchenfalls auf 
das D.Gut auch weiterhin Anwendung (AM Mil- 
hauser 100 Anm. 8). Tatsächlich beträgt die Zi- 
villiste jetzt 3 704 927 Mk. 
. Die Domänen im engeren Sinne. 1. Nach 
&17 Abs 2 Vu ist der König berechtigt, „eine oder 
die andere Domaine“ gegen Abzug einer nach dem 
Durchschnittsertrage der letzten 10 Jahre bestimm- 
ten Summe von der Zivilliste ausf Lebenszeit zu 
eigner Verwaltung und Benutzung zu überneh- 
men. Was unter „einer oder der anderen D.“ 
zu verstehen sei, ob D. hier wie in dem Dekrete 
v. 1. 3. 1831 (oben & 1 Ziff. 2) jeden Bestandteil 
des D.Guts bedeutet oder nur die zum D. Gute 
gehörigen Grundstücke (Milhauser 100 Anm. e) 
oder ob D. hier eine noch engere Bedeutung hat, 
erscheint nicht unzweifelhaft. Da & 16 der Vu 
ebenfalls das Wort D. enthält, wird man im 
Zweifel annehmen müssen, daß es in & 17 den 
gleichen Sinn hat wie in § 16. Bei Auslegung des 
  
Wortes D. in §5 16 der VU muß auf die Bestim- 
mungen in 514 Abs1 und 5 15 Abs l des Entwurfs 
der Vu zurückgegangen werden. Nach §& 15 Abs 1 
des Entwurfs sollte das Familiengut (im engeren 
Sinne s. oben & 1 Ziff. 2) bestehen „aus sämtlichen 
königlichen Aemtern, Kammergütern und Domai- 
nen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und 
Inventarien, Amts-Capitalien, Einkünften und 
nutzbaren Rechten, Forsten, Mühlen usw.“ Daraus 
daß in §& 16 der Vul nach den Worten „den dazu 
gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien" das 
aus &14 des Entwurfs stammende Wort „Grund- 
stücken“ eingeschoben worden ist, kann entnommen 
werden, daß das Wort „Forsten“ in & 16 der BU 
nicht zu jenen Worten gehören und damit als ein 
Teil der D. im Sinne von & 16 bezeichnet, sondern 
den D. gerade gegenübergestellt werden soll. 
Dafür daß die Forsten nicht zu den D. in die- 
sem — engeren — Sinne zu rechnen sind, spricht 
auch der Umstand, daß sie in Pkt. 4 B Ziff. 1, der 
kurz nach dem Inkrafttreten der B ergangenen 
B, die Einrichtung der Ministerial--Departements 
usw. betr., v. 7. I1. 1831 (G#lg 323 ff) den D. 
gegenübergestellt werden. 
Unter D. im Sinne von 5 17 Abs 2 werden 
daher nur die in der Beilage O des Dekrets v. 
1. 3. 1831 (oben §& 1 Ziff. 2) unter I A 2 erwähn- 
ten Bestandteile des D.Guts ausschließlich der in 
&+16 Vu besonders erwähnten Mühlen — also im 
wesentlichen die Kammergüter und Teichwirt- 
schaften — zu verstehen sein. Daß es in & 16 VU 
„Aemter, Kammergüter, Domainen“ heißt, steht 
nicht entgegen. Da die Kammergüter — die zum 
D. Gute (vgl. oben § 1 Ziff. 2) gehörigen, zum 
selbständigen Betriebe der Landwirtschaft be- 
stimmten Grundstücke — häufig als „Amt"“ (vgl. 
Opitz 1, 195) oder „Domäne"“ bezeichnet wurden, 
kann angenommen werden, daß die Worte 
„Aemter, Kammergüter“ in & 16 Vu neben dem 
Worte „Domainen“" nur gebraucht worden sind, 
um auszudrücken, daß nichts darauf ankomme, ob 
eine bestimmte D. im Verkehr als „Amt", „Kam- 
mergut“ oder „Domäne“" bezeichnet werde. 
Unter den Worten „auf Lebenszeit“ in & 17 
Abs 2 Vul wird zu verstehen sein „auf die Regie- 
rungszeit“, da die Gegenleistung durch Kürzung 
einer Summe von der Zivilliste gewährt werden 
soll und diese nach & 22 Abs 1 jedesmal auf die 
Regierungszeit zu verabschieden ist. Aus den 
Worten „auf Lebenszeit“ = „auf Regierungszeit“ 
wird zu entnehmen sein, daß der König nicht be- 
rechtigt ist, eine einmal übernommene D. wäh- 
rend seiner Regierungszeit zurückzugeben (vgl. 
Bülau 88 ff, 94; Milhauser 101 Anm. i). 
Von dem Rechte zur Uebernahme hat der 
König bei der Moritzburger Teichwirtschaft und 
den D. Wiesen zu Moritzburg Gebrauch gemacht. 
Dagegen fällt hierunter nicht das ebenfalls vom 
Könige in Verwaltung und Benutzung genom- 
mene Kammergut Pillnitz, da es dem Könige an- 
stelle anderer in der Beilage I zur Vl aufsge- 
führter Grundstücke zur freien Benutzung 
überlassen worden ist. Die Worte „zu eigner 
Verwaltung und Benutzung" in & 17 Abs 2 Vu 
bedeuten übrigens nicht, daß der König die über- 
nommene D. selbst bewirtschaften muß: er kann 
sie vielmehr auch verpachten oder vermieten; 
tatsächlich ist die Moritzburger Teichwirtschaft auch 
verpachtet.
	        
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