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Ablösung der Reallasten (Hessen) — Abolition
des Pflichtigen nur dann dulden, wenn die A.
aller ihm in derselben Gemarkung oder gegen-
über demselben Verbande zustehenden, unter glei-
cher Nummer des a L(s. o. 8 1) genannten Rechte
verlangt wird. Die A. hat für die gesamte Ge-
markung oder den ganzen Verband stattzufinden,
sofern diejenigen Verpflichteten, die zusammen
mehr als die Hälfte der in der Gemarkung oder
von dem Verbande geschuldeten Abgaben oder
Dienste zu leisten haben, die A. beschließen und die
Staatsschuldenverwaltung die A. Summe darlehns-
weise vorstreckt; bei Weideberechtigungen entschei-
det der Besitz des größeren Flächengehalts der zu
beweidenden Grundstücke (a 2, Ausnahmen (. in
a 3). Der Berechtigte kann andererseits die A.
nur verlangen, wenn dem Pflichtigen das A.Kapi-
tal zu dem vom Gesetz bestimmten Zinsfuße
(a 16) von der Staatsschuldenverwaltung darge-
liehen werden kann. Keine Voraussetzung bildet
für die A. die Einwilligung des etwaigen Ober-
eigentümers; ausgeschlossen ist eine Anfechtung
durch die Rechtsnachfolger in Fideikommiß-, Erb-,
Zins= oder Lehngüter.
§ 3. Die Ablösungssumme. Sie besteht, sofern
der Berechtigte sein Recht zu versteuern hat, in
dem 18fachen, andernfalls in dem 25fachen des
einjährigen Brutto-Geldertrags des abzulösenden
Rechts. Ist der Fiskus der Verpflichtete, so bildet
die A. Summe der 21fache bezw. 29fache Betrag
(àa 6).- Bei A. von Streuberechtigungen ist in allen
Fällen der 29fache Betrag des einjährigen Brutto-
ertrags des abzulösenden Rechts zu gewähren
(vgl. o. § 1 Ziff 60). Werden Leistungen geschuldet,
die nicht in Geld bestehen, so ist ihr Geldwert fest-
zustellen. Bei Leistungen, deren Umfang wech-
selt, gilt als einjähriger Ertrag der Durchschnitts-
ertrag der letzten 12 Jahre; bei unständigen Lei-
stungen ist der Durchschnitts sertrag zu ermitteln.
Sonderbestimmungen gelten für die o. & 1 unter
Ziff. 46 und d genannten Lasten (vgl. a 8). Bei
der A. der o. §1l unter Ziff. 5 genannten Art ist
außer der A. Summe für die Leihabgaben eine
A. Summe für die Leiheigenschaft zu entrichten.
Etwaige Gegenleistungen, die der Berechtigte an
den Pflichtigen schuldet, sind abzuziehen. Für die
Beschaffung von Unterlagen zwecks Berechnung
der A. Summec f. AusfV F 29 ff (Oinzuziehung
von drei Sachverständigen), für die Festsetzung
der A. Summe a. a. O. 8§ 35, 36. — Die A. Summe
ist zu Ende Dezember des Jahres, in dem die
A. Summe endgültig fesigestellt worden ist, zu
entrichten. Mit der Entrichtung der A. Summe
erlischt die abzulösende Last; im Falle der o. §51
genannten Ziff. 5 wird das bisherige Leihegut
freies Eigentum des Leiheträgers. Der Ablösende
kann die Zustimmung des Berechtigten zur erfor-
derlichen Wahrung im Grundbuche fordern.
#5*# 4. Die Beschaffung der Ablösungsmittel.
Die Beschaffung erfolgt durch Gewährung von
Darlehen seitens der Staatsschuldenverwaltung,
der zu diesem Zwecke Beträge aus Staatsmitteln
zur Verfügung gestellt werden. Der Darlehns-
empfänger hat zum Zwecke der Verzinsung und
Tilgung der A. Summe eine jährl che Rente (Til-
gungsrente) zu entrichten. Die Höhe des Zins-
sußes und des Tilgungsbetrags bemißt sich nach
den für Darlehen der Landeskreditkasse geltenden
Vorschriften. Die mit den abgelösten Rochten bis-
her belasteten Grundstücke werden mit der Til-
–0 — — — —
gungsrente als Reallast belastet; zur Begründung
und Wirksamkeit einer solchen Reallast bedarf es
(gestützt auf den Vorbehalt des a 114 des E#z.
Be) nicht der Eintragung. Die A.Summe
wird (falls nicht eine Hinterlegung erforderlich
ist, vgl. a 13) von der Staatsschuldenverwaltung
durch Vermittlung der Hauptstaatskasse unmittel-
bar an den Berechtigten ausgezahlt. Bei A. fis-
kalischer Berechtigungen tritt an die Stelle der
Zahlung die Ausstellung einer quittierten A. Ur-
kunde. Vgl. für die Mitwirkung der Staatsschul-
denverwaltung auch Ausf V J 38 ff.
. Das Ablösungsverfahren. Für das A. Ver-
fahren sind die Verwaltungsbehörden zuständig.
Eine Zuständigkeit der Gerichte ist nur insoweit
begründet, als das Bestehen und der Umfang der
abzulösenden Rechte oder die Berechtigung Dritter
an denselben streitig ist. Das A. Verfahren wird
durch eine Antragstellung des Berechtigten oder
des Pflichtigen eingeleitet (AusfV 8 1). Zu-
ständig ist das Kreisamt, in dessen Bezirk die be-
lasteten Grundstücke liegen oder — im Falle per-
sönlicher Verpflichtungen — die Verpflichtungen
zu erfüllen sind. Das Kreisamt prüft, ob die Vor-
aussetzungen der A. gegeben sind und legt, be-
jahendenfalls, den Antrag dem Kreisausschuß
zur Entscheidung vor. Zugleich teilt das Kreisamt
den anderen Beteiligten eine Abschrift des An-
trags unter der Aufforderung mit, sich innerbalb
einer bestimmten Frist über den Antrag zu erklä-
ren. Hat der andere Beteiligte cine Erklärung
abgegeben oder die ihm gesetzte Frist unbenutzt
verstreichen lassen, so hat das Kreisamt (sofern die
Erfüllung der Vorausseotzungen der A. nicht ohne
weiteres feststeht) ein Ermittelungsverfahren ein-
zuleiten (a. a. O. § 10 ff). Der Kreisausschuß ent-
scheidet hierauf, ob die erforderlichen Voraus-
setzungen gegeben sind; er entscheidet auch über
die Art der Berechnung und über die Höhe der
A. Summe. Gegen die Entscheidung des Kreis-
ausschusses steht den Beteiligten der Rekurs an
den Provinzialausschuß, gegen die Entscheidung
des Provinzialausschusses ein weiterer Rekurs an
den n Verwaltungsgerichtshof zu.
e iteratur: Best, Die hessischen Gesetze, Verord-
nungen und Dienstanweisungen zur Ausführung des BG##
u. seiner Nebengesetze Bd. III (1900) 81 ff. Für das
ältere Recht s. die Nachweise bei dem Stichworte: „Agrar-
gesetzgebung“. Arthur B. Schmidt.
Abolition
#5 1. Begriff. 1 2. Geltungsbereich in den Einzelstaaten.
# 3. Preußen. 1 4. Avolition von Reichswegen. 15. Träger
und Ausübung des Abolitionsrechts. # 6. Tragweite.
I8 = Begnadigung: U = Untersuchung. U
& 1. Der Begriff in geschichtlicher Würdigung.
Das Wort A. ist in neuerer Zeit zum Ausdrucke
gewisser politisch-sozialer Bestrebungen geworden,
die auf Abschaffung überlobt oder unwürdig er-
scheinender Rechtsschranken abzielen, namentlich
der Sklaverei, sväter auch für die Prostitution.
Als Rcechtsbegriff bedentet A. in dem älteren
prägnanten Sinne einen Akt des Trägers der