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beimessen, wenn wir nicht überhaupt die E. des
niederen Adels gegenüber dem gesamten hohen
Adel aus ihnen ableiten wollen, so können wir
uns auch in Bezug auf die E. des niederen Adels
gegenüber den reichsgräflichen und neufürstlichen
Häusern nicht allzu fest auf sie stützen. Wir müssen
es deshalb für zweifelhaft halten, welche
Ebenburtsgrundsätze am Ausgange
des alten Reichs für die neufürstli-
chen und reichsgräflichen Familien
galten.
#§# 2. Die heutigen Erfordernisse der Eben-
bürtigkeit. Das alte E.Recht des hohen Adels
ist, wiewohl es seine Grundlagen allein in dem
Institut der Reichsstandschaft hatte, mit Auflösung
des Reichs nicht untergegangen. Für die regie-
renden, ehemals reichsständischen Familien ist es
ipso iure in Kraft geblieben als Bestandteil des
gemeinen deutschen Privatfürstenrechts. Später
ist es allerdings vielfach aus diesem in das Ver-
fassungsrecht übergegangen. Für die 1806 media-
tisierten Familien konnte wegen der in der Me-
diatisierung enthaltenen Aenderung ihres Status
das Privatfürstenrecht ipso iure nicht mehr gelten,
eine ausdrückliche Bestimmung der Bundesakte
gab ihnen jedoch den Weiterbestand ihrer früheren
Sonderrechte. B.-A. a 14 àa sicherte den mediati-
sierten ehemals reichsständischen Häusern das
subjektive E. Recht gegenüber den regierenden
Häusern, a 14c 2 gab dem objektiven E.Recht
Fortbestand durch Anerkennung des Wetiter-
bestehens der früheren Familienverträge und der
Befugnis der Familien, über ihre Güter und
Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen
zu treffen. àa 57 und 58 EG z. BGB haben
weiterhin das Sonderrecht der hochadeligen Fami-
lien bestehen lassen [Autonomie S292ff#h.
Was den Inhalt des E.Rechts angeht, so ist zu
unterscheiden zwischen den regierenden und den
standesherrlichen Familien. Für erstere entschei-
den vielfach die Verfassungen, für die letzteren ist
die Hausgesetzgebung nach Maßgabe der Landes-
gesetze bestimmend [I Antonomie S 294 ffl. Sub-
sidiär gilt für beide Kreise das gemeine Privat-
fürstenrecht.
Nach gemeinem Privatfürstenrecht waren zu
Ausgang des alten Reichs, wie (S. 625) dargelegt,
für die altfürstlichen Geschlechter nur reichs-
ständische Familien ebenbürtig. Das ist, wie
* noch bestritten wird, noch heute geltendes
echt.
Für die neufürstlichen und reichsgräf-
lichen Familien war es, wie schon zu Ausgang
des alten Reiches, zweifelhaft, ob für sie nicht schon
der alte niedere Adel ebenbürtig war. Im Jahre
1773 hat das Reichskammergericht diese Frage
bejaht. Wir haben diese Entscheidung als einen
zwingenden Beweis für das damals geltende Recht
nicht anerkennen können, da sie sich auf rechtsirri-
gen Grundlagen aufbaut. Für die Folge jedoch
mußte diese Entscheidung von allergrößter Be-
deutung sein. Erinnern wir uns daran, daß tat-
sächlich im 18. Jahrhundert in den reichsgräflichen.
Familien zahlreiche Durchbrechungen des alten
strengen Herkommens vorgefallen sind, und daß
es zweiselhaft war, ob der Anerkennung dieser
Ehen die für die Bildung eines derogierenden
Gewohnheitsrechts erforderliche opinio necessi-
Ebenbürtigkeit (Erfordernisse)
die einschneidende Bedeutung jenes Urteils in
Sachen Friesenhausens: nachdem in rechtskräfti-
gen Entscheidungen der obersten Reichsgerichte
für die reichsgräflichen Familien die E. des niede-
ren Adels festgelegt und das Ergebnis dieser Ent-
scheidung von einem der angesehensten Rechts-
lehrer (D. G. Struben) wissenschaftlich begründet
und genauer ausgearbeitet war, kann einer wei-
teren Uebung dicses „milderen“ Prinzips die
opPinio necessitatis nicht abgesprochen werden:
wir müssen in ihr ein Gewohnheitsrecht anneh-
men. Nachdem nun eine solche Uebung tatsächlich
stattgefunden hat, nachdem im 19. Jahrhundert
stets von den höchsten Gerichten Deutschlands die
Ehe eines Herrn aus altreichsgräflichem und neu-
fürstlichem Hause mit einer Dame von niederem
Adel als vollwirksam anerkannt ist (vgl. Schieds-
spruch in dem Rechtsstreite über die Thronfolge
im Fürstentum Lippe 1897, S 19), nachdem
endlich die Schiedsgerichte im Lippeschen Thron-
folgestreit diese Auffassung ebenfalls als Rechts-
satz zur Anwendung gebracht haben, wird man
nicht mehr daran zweifeln können, daß heute ein
Gewohnheitsrecht vorliegt des Inhalts, daß für
die reichsgräflichen und neufürstlichen Häuser
schon der niedere Adel ebenbürtig ist. Doch wird
man diese E. nicht jedem niederen Adel zuspre-
chen dürfen, sondern — obgleich auch das nicht
unzweifelhaft ist — wahrscheinlich nur altem
Adel; unter altem Adel ist dabei aber nicht zu
verstehen „Ahnenadel“, auch nicht nur Uradel,
auch nicht Adel, der vor 1600 schon vorhanden
gewesen ist, sondern als alten Adel wird man
jeden seit unvordenklicher Zeit in dem Sinne exi-
stierenden Adel anzusehen haben, daß der Ur-
sprung als Briefadel nicht mehr in dem Gedächt-
nis der Oeffentlichkeit fortlebt, für das vielleicht
drei Menschenalter als Zeitgrenze anzunehmen
wären. —
In Hinsicht auf die Erfordernisse der Eben-
burt ist jedoch zu bemerken, daß die Eben-
burtsgrundsätze des gemeinen Privatfürstenrechts,
wenn mangels oder infolge hausgesetzlicher Be-
stimmung ihre subsidiäre Geltung eintritt, sich
regelmäßig nur auf den Geburtsstand der
Braut beziehen, d. h. jedes, auch den strengsten
Grundsätzen huldigende Haus muß alle Mitglie-
der jedes anderen standesherrlichen Hauses, die
aus einer nach den Hausgesetzen jenes Hauses
ebenbürtigen Ehe stammen, als ebenbürtig aner-
kennen, auch wenn jene Ehe nicht den Ebenburts-
grundsätzen des eigenen Hauses genügt. Doch
kann auch dieser Satz des gemeinen Privatfürsten-
rechts seinerscits wieder im Wege der Autonomie
ausgeschaltet werden durch eine Bestimmung der
Hausgesetze, daß ebenbürtig sein sollen nur die
Mitglieder derjenigen andern standesherrlichen
Häuser, die auch ihrerseits an dem strengen E.Recht
festhalten; eine solche Bestimmung enthält z. B.
das Oldenburgische Haus G v. 1. 9. 72. Ebenso
kann sich das Haus (wie es Koburg-Gotha für die
Ehen mit Angehörigen nicht reichsständischer
fürstlicher oder gutgräflicher Häuser getan hat)
überhaupt die Prüfung vorbehalten, ob die zu
schließende Ehe ebenbürtig ist. — Eine selbstver-
ständliche Folge aus der nur subsidiären Geltung
des gemeinen Privatfürstenrechts gegenüber dem
Hausrecht ist es endlich, daß im Wege der Haus-
tatis innewohnte, so erkennen wir ohne weiteres gesetzgebung der E. Grundsatz ganz aufgehoben