Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Ehrenamt 
  
Berufs= noch beim E# auf einer „Kündigung“, 
sondern von seiten des Gemeinwesens auf ein- 
seitigem Entlassungsakt, dessen Voraussetzungen 
gesetzlich determiniert sind; von seiten des Be- 
amten auf einem Entlassungsantrag. Daß das 
Recht zur Stellung dieses Entlassungsantrages 
bei manchen Ehrenämtern nur unter gewissen 
Voraussetzungen gewährt, sonst mit Nachteilen 
bedroht werden kann, ist lediglich das Korrelat 
des sogen. Annahmezwanges. 
5 3. Besoldung und Ehrenamt; Stellung und 
Bestellung des Ehrenbeamten. Als augenfälligste 
Differenz zwischen Berufs- und E#l erscheint die 
Ausstattung des ersteren mit Besoldung, sodaß 
man oft schlechthin vom unbesoldeten 
Ehrenamt im Gegensatz zum besoldeten Be- 
rufsamt spricht. Indessen kann dieses Moment 
nicht eigentlich als Essentiale des Begriffs gelten. 
Denn einerseits kommen, wenn auch nur aus- 
nahmsweise und als Uebergangsstadien gedacht, 
doch auch unbesoldete Berufsämter vor; und 
andererseits können Ehrenämter mit Aufwands- 
entschädigungen u. dgl. so reichlich ausgestattet 
sein (z. B. kaufmännische Senatoren in Hamburg), 
daß sie tatsächlich doch kaum mehr unbesoldet sind. 
Nicht also als ein Essentiale des Amtes, wohl aber 
als ein Naturale der Berufsmäßigkeit erscheint 
die Besoldung. Aus derselben Quelle fließen 
sämtliche anderen, sekundären Unterschiede der 
ehrenamtlichen von der berufsamtlichen Stellung. 
Weil die bürgerliche Existenz, der Lebensberuf 
des Ehrenbeamten nicht auf der amtlichen Tätig- 
keit beruht, sondern ihre Grundlage bildet, ent- 
steht und vergeht seine Beamteneigenschaft mit 
der Berufung zu einem bestimmten Amte; es gibt 
daher weder Ehrenbeamte im Vorbereitungsdienst 
noch Ehrenbeamte z. D. oder a. D. Es gibt keine 
auf beruflicher Eignung basierenden Qualifika- 
tionsbedingungen für Ehrenämter; dagegen wird 
regelmäßig gesetzliche Voraussetzung für die Be- 
kleidung eines Ehrenamtes sein, daß die Person 
dem Gemeinwesen, zu dessen Organfunktionen 
sie berufen wird, rechtlich angehört, sein Bürger- 
recht besitzt (vgl. u.). — Da das Wesen des Amtes 
bei beiden Kategorien das gleiche ist, so ist auch 
die amtliche Verantwortlichkeit prin- 
zipiell die gleiche, insonderheit auch die diszipli- 
nare Verantwortlichkeit. Ein tatsächlicher Unter- 
schied besteht allerdings insofern, als die Kraft des 
Disziplinarverfahrens namentlich hinsichtlich seiner 
pekuniären Begleiterscheinungen für die Existenz 
des Berufsbeamten diesem gegenüber weit inten- 
siver als gegenüber dem Ehrenbeamten wirkt. 
Im Zusammenhang damit steht es, wenn von 
vicelen Gesetzgebungen das Disziplinarverfahren 
für Ehrenbeamte abweichend von dem für Be- 
rufsbeamte geordnet wird. — Eine lediglich ter- 
minologische Frage ist es, ob sich die Bezeichnung 
„Ehrenbeamter" völlig mit dem Kreise der Per- 
sonen deckt, dic ein E# bekleiden. Die Funktionen 
der Schöffen, Geschworenen, Beisitzer der Ge- 
werbe= und Kaufmannsgerichte sind zweifellos 
ehrenamtliche, während man diese Personen nicht 
als Beamte, also auch nicht als Ehrenbeamte zu 
bezeichnen pflegt. Der Grund liegt darin, daß 
hier der Raum ganz gering ist, den die amtlichen 
Funktionen, zu denen sie nur gelegentlich und 
  
men. — Ebenso ist die Unterscheidung von „Re- 
präsentativorganen"“ und „Aemtern“ innerhalb 
des gemeinsamen Organbegriffs eine wesentlich 
nur terminologische. Unter den Organen jedes 
Gemeinwesens ragen diejenigen hervor, die durch 
die organisatorische Rechtsordnung dazu berufen 
sind, den höchsten, die ganze Tätigkeit des Gemein- 
wesens normierenden Willen rechtsverbindlich zu 
äußern und nach außen hin darzustellen; sie be- 
zeichnet man daher als Repräsentativorgane. 
Demgegenüber pflegt man die Bezeichnung als 
Aemter auf die Stellung der Organe zu be- 
schränken, die, durch Ernennung oder Wahl be- 
stellt, in Unterordnung unter höhere Organe die 
Funktionen des Gemeinwesens innerhalb eines 
bestimmten Kompetenzkreises ausüben. Von den 
ehrenamtlichen Stellungen würden danach die 
parlamentarischen ebenso wie die der Gemeinde- 
vertretungen und Gemeindevorstände zur Klasse 
der Repräsentativorgane gehören, während die 
Funktionen der einzelnen Magistratsdezernenten 
und der Mitglieder in den Verw Deputationen 
u. dgl. amtliche in jenem engeren Sinne sind. 
Indessen ist eben diese ganze Scheidung eine ter- 
minologische und keine begriffswesentliche, so daß 
kein ernsthaftes wissenschaftliches Bedenken ver- 
bietet, auch von dem En des Abgeordneten oder 
Stadtverordneten zu sprechen. 
Die Bestellung der Ehrenbeamten kann 
durch Wahl oder Ernennung oder durch mannig- 
fache Kombinationen beider wie: Wahl und Be- 
stätigung, Ernennung auf Vorschlag und dgl. m. 
erfolgen. Ist doch die Definition der Begriffe Wahl 
und Ernennung selbst eine unsichere; und die Art, 
wie z. B. Schöffen und Geschworene bestellt 
werden, läßt sich kaum glatt unter die übliche Auf- 
fassung der beiden Begriffe subsumieren. Ge- 
wiß ist das politisch entscheidende Moment beim 
El im Gegensatz zum Berufsamt die persönliche, 
wirtschaftliche und soziale Unabhängigkeit des 
Ehrenbeamten sowohl vom Regierungszentrum 
wie vom bureaukratischen Klassenbewußtsein. 
Dem mag nach heutiger Anschauung die Bestellung 
durch Wahl am meisten entsprechen; aber das 
gleiche Moment kommt schon darin zur Geltung, 
daß das E nicht wie das Berufsamt den Beam- 
ten aus dem wirtschaftlichen und sozialen Milien 
seiner bürgerlichen Stellung loslöst, und also nicht 
wie jenes das Band der Angehörigkeit mit der 
bürgerlichen Genossenschaft lockert. So ist bei der 
Bestellung der englischen Friedensrichter nicht die 
Ernennung, sondern die Beschränkung der Er- 
nennung auf einen Angehörigen des engeren 
Gemeinwesens, der Grasschaft oder Stadt, so 
sehr das begrifflich Entscheidende, daß die Ernen- 
nung sich zu einem reinen Formalakt, einer Art 
bloßer Einregistrierung auf Antrag eines jeden 
rechtlich qualifizierten Angehörigen verflüchtigt 
hat. Diese Berührung zwischen Ei und Selbst- 
verwaltung hat zu der oben & 1 zurückgewiesenen 
begrifflichen Identifizierung beider geführt. Auf 
ihr beruht der fundamentale Jrrtum der vorigen 
preußischen Verw Reform, die eine Zuziehung 
von Ehrenbeamten in staatliche Verw Kollegien 
mit einer Dezentralisation durch Selbstverwaltung 
verwechselte. — Als Gegengewicht gegen die 
wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Be- 
vorübergehend berufen werden, in der indivi-! rufsbeamten hat das moderne Amterecht die Regel 
duellen Lebenssphäre dieser Personen einneh= der Lebenslänglichkeit seiner Anstellung entwickelt.
	        
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