Ehrenamt — Einfuhr- und Ausfuhrverbote
Da beim Ehrenbeamten jenes Moment wegfällt,
überwiegen hier die Bedenken gegen die Lebens-
länglichkeit amtlicher Stellungen. Daher ist bei
den Ehrenämtern die Bestellung auf nicht allzu
lange Amtstermine durchaus die Regel:; diese
Befristung wirkt zugleich als ein Surrogat für
das dem Ehrenbeamten gegenüber weniger wirk-
same Disziplinarverfahren. Ausnahmsweise
kommt freilich immer noch die Bestellung von
Ehrenbeamten auf Lebenszeit vor, wie z. B. bei
den Senatoren der Hansestädte und Hannovers.
4. Neberblick über die Ehrenämter in der
deutschen Gemeinde= und Staatsorganisation.
Konstitutionalismus und Selbstverwaltung haben
das El überall in die Repräsentativorgane von
Gemeinde, Staat und Reich eingeführt, in Ge-
stalt der parlamentarischen Kollegien wie der kom-
munalen Vertretungen der Ortsgemeinden, Kreise
und Provinzen. Wir beschränken uns hier auf das
EA im engeren Sinne (vgl. oben §& 3). — Der
Gedanke, die Leitung der kommunalen Verwal-
tung ausschließlich in die Hände von Ehrenbeam-
ten zu legen, und Berufsbeamte lediglich als ihnen
untergeordnete technische Gehilfen zu verwenden,
ist in den deutschen Städteverfassungen nirgends
verwirklicht. Dadurch unterscheiden sich diese
wesentlich von der österreichischen Ge-
meindeverfassung, die dem englischen System
des government by committies wesentlich näher
steht; der Magistrat österreichischer Statutarstädte,
wie Wien, hat mit dem deutschen, dem preußischen
Magistrat nur den Namen gemein; denn er ist
dem ehrenamtlichen Stadtrat und Bürgermeister
untergeordnet. In den deutschen Gemeindevor-
ständen tritt das Berufs= neben dem Ek in dem
Maße stärker hervor, wie die Größe und Bedeu-
tung der kommunalen Verwaltung wächst; so na-
mentlich in Preußen. Hier ist der ehrenamt-
liche Gemeindevorstand nur bei den Landge-
meinden die Regel, während die Bürgermeister
der Städte Berufsbeamte sind; und im kollegialen
Magistrat wächst die Zahl der berufsmäßigen ne-
ben den ehrenamtlichen Mitgliedern im allgemei-
nen mit der Größe der Stadt; das Gleiche gilt
von den berufsamtlichen neben den ehrenamtli-
chen Beigeordneten in der rheinischen Bürger-
meistereiverfassung. Einen nahe verwandten
Typus zeigen die Gemeindeverfassungen der an-
deren norddeutschen Staaten. Auch im rechts-
rheinischen Bayern nähert sich das Verhältnis
der rechtskundigen zu den bürgerlichen Magistrats-
räten dem preußischen System: doch kommen hier
auch „bürgerliche" Bürgermeister vor. Dagegen
tritt in den Gemeindevorständen der Pfalz und
Württembergs das berufsamtliche Ele-
ment stärker zurück;: in Baden sind nur die
Bürgermeister Berufsbeamte, die übrigen Mit-
glieder der Stadträte sämtlich Ehrenbeamte.—
Die Verwendung sehr zahlreicher Ehrenämter in
den zentralen Verw Deputationen, wie die Bil-
dung lokaler Kommissionen für Armen--, Schul-,
Steuerwesen ausschließlich aus Ehrenbeamten
ist fast allen deutschen Städteverfassungen gemein.
Die Ehrenämter des preußischen Bezirksvorstehers
wie des bayrischen Distriktsvorstehers als Organe
des Magistrats haben keine große Bedeutung zu
erlangen vermocht. — Mit der Organisation der
höheren Kommunalverbände hat das EA auch
hier, und zwar nicht nur in den Repräsentativ-
631
organen, sondern auch in den eigentlichen Ver-
waltungsämtern einen bedeutenden Raum erhal-
ten, so in den preußischen Kreis= und Provinzial-
ausschüssen, und ähnlich in den größeren Mittel-
staaten.
In Zusammenhang damit steht, wie oben schon
erwähnt, die Zuziehung des EAin staatliche
Verw Kollegien, wie sie namentlich in Preußen
durch die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreis-,
des Bezirksausschusses und des Provinzialrats in
die Erscheinung tritt: die beiden erstgenannten
Kollegien fungieren zugleich als Verwcherichte.
Wenn diese Ehrenbeamten auch durch die Art
ihrer Bestellung in Verbindung mit den kommu-
nalen Organisationen stehen, so sind sie doch
durchaus Staatsbeamte. Das gleiche gilt von den
ehrenamtlichen Amtsvorstehern und den Mitglie-
dern zahlreicher Kommissionen, namentlich auf
dem Gebiet der Stenereinschätzung und Veran-
lagung, der Militäraushebung, der Eisenbahnver-
waltung usw. Staatliche Ehrenämter sind auch
die der Handelsrichter, der Beisitzer der Kauf-
manns-= und Gewerbegerichte, der Schöffen und
Geschworenen, wenngleich die Errichtung solcher
Aemter auf Reichsgesetzen beruht. — In der
Reichsverwaltung seldbst findet nach der
Eigenart ihrer Organisation das E nur in ge-
ringem Umfang Anwendung; so in verschiedenen
Beiräten im Versicherungswesen u. a. und in den
Wahlkonsulaten. Neuerdings beginnt das E#l eine
Ausdehnung in der Kolonialverwaltung
zu finden, nicht ohne abweichende Züge (J Kolo-
nialrecht, Kommunalverwaltung in den Kolo-=
nien, Kolonialbeamtel.
Literatur (pgl. auch die Literatur bei den Artikeln
Beamte, Selbstverwaltung, Gemeindey): die Lehrbücher
des deutschen und einzelstaatlichen Nerwaltungsrechts, bes.
Otto Mayer II 41 43: Fricker, Bemerkungen über das
Ehrenamts- und Berufsbeamtensystem (Programm, Leipvzig
1885); Fölsche, Begriff des Ehrenamts, Diss. Halle 1911.
Gierke, „Gemeindebeamte“ in Holtzendorffs RK:
Preuß, StFädtisches Amtsrecht 1902; Entwicklung des
deutschen Städtewesens, Bd. 1, 1906; Denkschrift zur
preußischen VerwReform, 1910. — Die vom Verein für
Sozialpolitik herausgegebene Materialsammlung: „Ber-
fassung und Verw Organisation der Städte“ 1905—1907;
Redlich, Das Wesen der österreichischen Kommunal=
verfassung 1910. — Dazu die Literatur über Selbstverwal-
tung, besonders die Schriften Gneists. Hugo Prenß.
Ehrenzeichen
Orden und Ehrenzeichen
Einfuhr= und Ausfuhrverbote
#5 1. Boraussetzungen von Einfuhr- und Ausfuhrverboten.
52. Ausfuhrverbote. 7# 3. Einfuhrverbote. § 4. Bestrafung
der Zuwiderhandlungen.
[E — Einfuhr; A= Ausfuhr.)
# 1. Voraussetzungen von Einfuhr= und Ans-
fuhrverboten.
I. Einfuhr= und Ausfuhrverbote bildeten seit
dem Ende des 15. Jahrhunderts beliebte Mittel