Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Ehrenamt — Einfuhr- und Ausfuhrverbote 
Da beim Ehrenbeamten jenes Moment wegfällt, 
überwiegen hier die Bedenken gegen die Lebens- 
länglichkeit amtlicher Stellungen. Daher ist bei 
den Ehrenämtern die Bestellung auf nicht allzu 
lange Amtstermine durchaus die Regel:; diese 
Befristung wirkt zugleich als ein Surrogat für 
das dem Ehrenbeamten gegenüber weniger wirk- 
same Disziplinarverfahren. Ausnahmsweise 
kommt freilich immer noch die Bestellung von 
Ehrenbeamten auf Lebenszeit vor, wie z. B. bei 
den Senatoren der Hansestädte und Hannovers. 
4. Neberblick über die Ehrenämter in der 
deutschen Gemeinde= und Staatsorganisation. 
Konstitutionalismus und Selbstverwaltung haben 
das El überall in die Repräsentativorgane von 
Gemeinde, Staat und Reich eingeführt, in Ge- 
stalt der parlamentarischen Kollegien wie der kom- 
munalen Vertretungen der Ortsgemeinden, Kreise 
und Provinzen. Wir beschränken uns hier auf das 
EA im engeren Sinne (vgl. oben §& 3). — Der 
Gedanke, die Leitung der kommunalen Verwal- 
tung ausschließlich in die Hände von Ehrenbeam- 
ten zu legen, und Berufsbeamte lediglich als ihnen 
untergeordnete technische Gehilfen zu verwenden, 
ist in den deutschen Städteverfassungen nirgends 
verwirklicht. Dadurch unterscheiden sich diese 
wesentlich von der österreichischen Ge- 
meindeverfassung, die dem englischen System 
des government by committies wesentlich näher 
steht; der Magistrat österreichischer Statutarstädte, 
wie Wien, hat mit dem deutschen, dem preußischen 
Magistrat nur den Namen gemein; denn er ist 
dem ehrenamtlichen Stadtrat und Bürgermeister 
untergeordnet. In den deutschen Gemeindevor- 
ständen tritt das Berufs= neben dem Ek in dem 
Maße stärker hervor, wie die Größe und Bedeu- 
tung der kommunalen Verwaltung wächst; so na- 
mentlich in Preußen. Hier ist der ehrenamt- 
liche Gemeindevorstand nur bei den Landge- 
meinden die Regel, während die Bürgermeister 
der Städte Berufsbeamte sind; und im kollegialen 
Magistrat wächst die Zahl der berufsmäßigen ne- 
ben den ehrenamtlichen Mitgliedern im allgemei- 
nen mit der Größe der Stadt; das Gleiche gilt 
  
von den berufsamtlichen neben den ehrenamtli- 
chen Beigeordneten in der rheinischen Bürger- 
meistereiverfassung. Einen nahe verwandten 
Typus zeigen die Gemeindeverfassungen der an- 
deren norddeutschen Staaten. Auch im rechts- 
rheinischen Bayern nähert sich das Verhältnis 
der rechtskundigen zu den bürgerlichen Magistrats- 
räten dem preußischen System: doch kommen hier 
auch „bürgerliche" Bürgermeister vor. Dagegen 
tritt in den Gemeindevorständen der Pfalz und 
Württembergs das berufsamtliche Ele- 
ment stärker zurück;: in Baden sind nur die 
Bürgermeister Berufsbeamte, die übrigen Mit- 
glieder der Stadträte sämtlich Ehrenbeamte.— 
Die Verwendung sehr zahlreicher Ehrenämter in 
den zentralen Verw Deputationen, wie die Bil- 
dung lokaler Kommissionen für Armen--, Schul-, 
Steuerwesen ausschließlich aus Ehrenbeamten 
ist fast allen deutschen Städteverfassungen gemein. 
Die Ehrenämter des preußischen Bezirksvorstehers 
wie des bayrischen Distriktsvorstehers als Organe 
des Magistrats haben keine große Bedeutung zu 
erlangen vermocht. — Mit der Organisation der 
höheren Kommunalverbände hat das EA auch 
hier, und zwar nicht nur in den Repräsentativ- 
  
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organen, sondern auch in den eigentlichen Ver- 
waltungsämtern einen bedeutenden Raum erhal- 
ten, so in den preußischen Kreis= und Provinzial- 
ausschüssen, und ähnlich in den größeren Mittel- 
staaten. 
In Zusammenhang damit steht, wie oben schon 
erwähnt, die Zuziehung des EAin staatliche 
Verw Kollegien, wie sie namentlich in Preußen 
durch die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreis-, 
des Bezirksausschusses und des Provinzialrats in 
die Erscheinung tritt: die beiden erstgenannten 
Kollegien fungieren zugleich als Verwcherichte. 
Wenn diese Ehrenbeamten auch durch die Art 
ihrer Bestellung in Verbindung mit den kommu- 
nalen Organisationen stehen, so sind sie doch 
durchaus Staatsbeamte. Das gleiche gilt von den 
ehrenamtlichen Amtsvorstehern und den Mitglie- 
dern zahlreicher Kommissionen, namentlich auf 
dem Gebiet der Stenereinschätzung und Veran- 
lagung, der Militäraushebung, der Eisenbahnver- 
waltung usw. Staatliche Ehrenämter sind auch 
die der Handelsrichter, der Beisitzer der Kauf- 
manns-= und Gewerbegerichte, der Schöffen und 
Geschworenen, wenngleich die Errichtung solcher 
Aemter auf Reichsgesetzen beruht. — In der 
Reichsverwaltung seldbst findet nach der 
Eigenart ihrer Organisation das E nur in ge- 
ringem Umfang Anwendung; so in verschiedenen 
Beiräten im Versicherungswesen u. a. und in den 
Wahlkonsulaten. Neuerdings beginnt das E#l eine 
Ausdehnung in der Kolonialverwaltung 
zu finden, nicht ohne abweichende Züge (J Kolo- 
nialrecht, Kommunalverwaltung in den Kolo-= 
nien, Kolonialbeamtel. 
Literatur (pgl. auch die Literatur bei den Artikeln 
Beamte, Selbstverwaltung, Gemeindey): die Lehrbücher 
des deutschen und einzelstaatlichen Nerwaltungsrechts, bes. 
Otto Mayer II 41 43: Fricker, Bemerkungen über das 
Ehrenamts- und Berufsbeamtensystem (Programm, Leipvzig 
1885); Fölsche, Begriff des Ehrenamts, Diss. Halle 1911. 
Gierke, „Gemeindebeamte“ in Holtzendorffs RK: 
Preuß, StFädtisches Amtsrecht 1902; Entwicklung des 
deutschen Städtewesens, Bd. 1, 1906; Denkschrift zur 
preußischen VerwReform, 1910. — Die vom Verein für 
Sozialpolitik herausgegebene Materialsammlung: „Ber- 
fassung und Verw Organisation der Städte“ 1905—1907; 
Redlich, Das Wesen der österreichischen Kommunal= 
verfassung 1910. — Dazu die Literatur über Selbstverwal- 
tung, besonders die Schriften Gneists. Hugo Prenß. 
Ehrenzeichen 
Orden und Ehrenzeichen 
Einfuhr= und Ausfuhrverbote 
#5 1. Boraussetzungen von Einfuhr- und Ausfuhrverboten. 
52. Ausfuhrverbote. 7# 3. Einfuhrverbote. § 4. Bestrafung 
der Zuwiderhandlungen. 
[E — Einfuhr; A= Ausfuhr.) 
# 1. Voraussetzungen von Einfuhr= und Ans- 
fuhrverboten. 
I. Einfuhr= und Ausfuhrverbote bildeten seit 
dem Ende des 15. Jahrhunderts beliebte Mittel
	        
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