Einfuhr- und Ausfuhrverbote — Einkommensteuer
bots, das sich gegen ansteckende Krankheiten richtet,
mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, eines solchen, das
sich gegen Viehseuchen richtet, mit Gefängnis bis
zu 1 Jahr bestraft. Ist infolge der Verletzung
des Verbots im ersteren Falle ein Mensck, im
zweiten Vieh von der Krankheit ergriffen worden,
so tritt im ersteren Falle Gefängnisstrafe von 3
Monaten bis 2 Jahren, im 2. Falle von 1 Monat
bis zu 2 Jahren ein. 2) J 134 VZ3G. Danach
macht sich, wer es unternimmt, Gegenstände, deren
E, A oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote
zuwider ein-, aus= oder durchzuführen, einer
Konterbande schuldig und hat neben der Konfis-
kation der Gegenstände, insofern nicht in beson-
dern Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, eine
Geldbuße im doppelten Werte der Gegenstände,
mindestens aber im Betrage von 30 Mk. verwirkt.
Literatur: Mehr für das Wirtschaftliche die Dar-
stellungen in den Handwörterbüchern der Verwaltung und
der Staatswissenschaften; für die rechtliche Seite besonders:
Seydel, FdB S 228 f Stoerk, Arch OeffR 9, 23;
Arndt, Annalen 1895, S 184; Havenstein, DJ3 06,
S842. — Weitere Literatur bei „Handel“, „Handelsver-
träge“, „Zollwesen"“. Eine Zusammenstellung der dauern-
den EBerbote enthält die Anleitung für die Zollabsertigung
in ihrem I. Teile (1906, nicht ausgenommen die Fleischbe-
schau-Zollordnung). Uebersicht über die E= u. AVerbote des
Reiches bei Speck, Die finanzrechtl. Beziehungen zwischen
Reich und Staaten, 1908, S49. Die einzelnen veterinärpo-
lielichen VBerbote werden in Preußen in den Reg Amtsblät-
tern und außerdem im Reichsanzeiger bekannt gemacht. Vom
Reichsgesundheitsamt werden periodisch Zusammenstellungen
der in Kraft stehenden Viehein fuhrverbote veröffentlicht.
— Lusenoky.
Eingeborene
Schutzgebiete
Eingemeindung
Gemeinde (Bezirk)
—
Einigungsamt
Gewerbegericht
Einkommensteuer
r 1. Allgemeines. A. Staaten mit speziellen
oder partiellen Einkommensteuern: 1 2. El-
saß-Lothringen und Mecklenburg. B. Staaten mit
allgemeinen Einkommensteuern: 1 3. Ge-
schichtliche Entwickelung. (1. Preußen, II. Bayern, III. Sach-
sen, IV. Württemberg, V. Baden, VI. Hessen.) # 4. Steuer-
Vflicht und steuerpflichtige physische und nichtphysische Per-
sonen. 3 5. Das steuerpflichtige Einkommen (der Deklara=
tionszwang, Unterscheidung der Einkommensquellen). 1 6.
Steuerbefreiungen. 1 7. Stenertarif, Steuersätze. 1 8.
Formelles Steuerrecht (Veranlagung, Rechts-
mittel, Steuerstrafen).
lEink — Einkommen, St — Steuerl.
.4# 1. Allgemeines. In den deutschen Staaten
sind zwei verschiedene Arten von C. vertreten. Die
pezielle oder partielle Einkom-
mensteuer ist ein Glied der rationell ausge-
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bauten modernen Ertragsbesteuerung und hat die
Aufgabe, die persönlichen Einkünfte der Rechts-
subjekte aus Lohn, Besoldung, Wartegeld, Pension
und sonstigen Ruhegenüssen sowie aus der Aus-
übung der sogen. liberalen Berufsarten, aus
gewinnbringenden Diensten, Leistungen und aus
dem Berufseinkommen überhaupt zur St eistung
heranzuziehen. In diesem Sinne ist sie Lohn-,
Besoldungs= und Arbeitsertrags-
steuer. Daneben soll sie im reinen Ertrags-
steuersystem eine Ersatz= und Ergän zungs-
sunktion erfüllen, indem sie zur Ausfüllung von
Lücken alles Eink trifft, das nicht bereits durch die
übrigen Ertrags St [Grund-, Gebäude-,
Gewerbe-, Kapitalrentensteuer-lI
besteuert ist. Sie ist ein notwendiges Glied der
rationellen Ertragsbesteuerung, da ohne sie der
Kreis der St Formen zur Belastung der einzelnen,
objektiven Bestandteile des Eink nicht geschlossen
ist. Ihrem Wesen nach ist sie aber keine Obijekt-,
Real= und Ertrags St, sondern eine spezielle E.,
die nur einzelne Teile des Gesamtink erfaßt.
Die allgemeine Einkommensteuer
geht von dem Eink als Einheit aus. Sie sucht da-
her nicht die Erträge der einzelnen (obicktiven)
die Reinerträge liefernden Erwerbsquellen auf,
sondern in ihrem Zusammenflusse beim leitenden
Rechtssubjekt, wo das persönliche und sachliche
Element der Wirtschaft ein geschlossenes Ganzes
bilden. Sie beruht daher auf dem Prinzip der
subjektiven und obiektiven Allgemeinheit und will
alle Eink beziehenden Personen und jede Art von
Eink und jede Erwerbsart treffen. Ebenso will sie
die Belastung des Eink nach dem Grade der indivi-
duellen, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Rechtssubiekte durchsetzen. Ihre Aufsgabe ist es
darum, durch Differenzierung der steuertech-
nischen Behandlung die Tatsache zum Ausdruck
zu bringen, daß verschiedene an sich formal gleiche
Eink durch die subjektiven Verhältnisse der Be-
zieher von sehr verschiedener Leistungsfähigkeit
sein können. Das StRecht hat durch eine Mehrzahl
von steuertechnischen Maßregeln dieses Ziel zu
fördern gesucht. Dahin zählen die Gewährung
der St Freiheit für die kleinen Eink, die richtige
Abmessung der Posten, die vom Eink abgezogen
werden dürfen, die degressive Gestaltung der
St Sätze und endlich die Berücksichtigung beson-
derer, die Leistungsfähigkeit schmälernder Um-
stände, wie die Größe der Familie, Kinderzahl,
Unterhaltspflichten, Krankheit, Unglücksfälle usw.
Die Klassensteuer, die eine Vorstufe und
Uebergangsform der allgemeinen E. bildet, und
teils selbständige St Form und teils die St für Eink
bis 2000—3000 Mk. war, ist heute im deutschen
Rechtsgebiet fast verschwunden. Ein Anklang an
sic besteht noch in Hessen (2. Abteilung). Eine
Klassen= und klassifizierte E. ist in Sachsen-Ko-
burg und eine Klassen St ist in Waldeck ver-
treten (unten § 3 I, 6 7 1).
A. Spezielle oder partielle Einhommensteuern #2.
I. Elsaß-Lothringen
1. Steuersubjekte und Steuer-
objekte. Die reichsländische, spezielle E. nach
Gv. 13. 7. 01 ist eine Lohn- und Besoldungs St,
wie sie auch offiziell heißt. In Elsaß-Lothringen
wurde nach 1871 zunächst das französische St Recht