Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Einfuhr- und Ausfuhrverbote — Einkommensteuer 
bots, das sich gegen ansteckende Krankheiten richtet, 
mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, eines solchen, das 
sich gegen Viehseuchen richtet, mit Gefängnis bis 
zu 1 Jahr bestraft. Ist infolge der Verletzung 
des Verbots im ersteren Falle ein Mensck, im 
zweiten Vieh von der Krankheit ergriffen worden, 
so tritt im ersteren Falle Gefängnisstrafe von 3 
Monaten bis 2 Jahren, im 2. Falle von 1 Monat 
bis zu 2 Jahren ein. 2) J 134 VZ3G. Danach 
macht sich, wer es unternimmt, Gegenstände, deren 
E, A oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote 
zuwider ein-, aus= oder durchzuführen, einer 
Konterbande schuldig und hat neben der Konfis- 
kation der Gegenstände, insofern nicht in beson- 
dern Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, eine 
Geldbuße im doppelten Werte der Gegenstände, 
mindestens aber im Betrage von 30 Mk. verwirkt. 
Literatur: Mehr für das Wirtschaftliche die Dar- 
stellungen in den Handwörterbüchern der Verwaltung und 
der Staatswissenschaften; für die rechtliche Seite besonders: 
Seydel, FdB S 228 f Stoerk, Arch OeffR 9, 23; 
Arndt, Annalen 1895, S 184; Havenstein, DJ3 06, 
S842. — Weitere Literatur bei „Handel“, „Handelsver- 
träge“, „Zollwesen"“. Eine Zusammenstellung der dauern- 
den EBerbote enthält die Anleitung für die Zollabsertigung 
in ihrem I. Teile (1906, nicht ausgenommen die Fleischbe- 
schau-Zollordnung). Uebersicht über die E= u. AVerbote des 
Reiches bei Speck, Die finanzrechtl. Beziehungen zwischen 
Reich und Staaten, 1908, S49. Die einzelnen veterinärpo- 
lielichen VBerbote werden in Preußen in den Reg Amtsblät- 
tern und außerdem im Reichsanzeiger bekannt gemacht. Vom 
Reichsgesundheitsamt werden periodisch Zusammenstellungen 
der in Kraft stehenden Viehein fuhrverbote veröffentlicht. 
— Lusenoky. 
Eingeborene 
Schutzgebiete 
Eingemeindung 
Gemeinde (Bezirk) 
— 
Einigungsamt 
Gewerbegericht 
Einkommensteuer 
r 1. Allgemeines. A. Staaten mit speziellen 
oder partiellen Einkommensteuern: 1 2. El- 
saß-Lothringen und Mecklenburg. B. Staaten mit 
allgemeinen Einkommensteuern: 1 3. Ge- 
schichtliche Entwickelung. (1. Preußen, II. Bayern, III. Sach- 
sen, IV. Württemberg, V. Baden, VI. Hessen.) # 4. Steuer- 
Vflicht und steuerpflichtige physische und nichtphysische Per- 
sonen. 3 5. Das steuerpflichtige Einkommen (der Deklara= 
tionszwang, Unterscheidung der Einkommensquellen). 1 6. 
Steuerbefreiungen. 1 7. Stenertarif, Steuersätze. 1 8. 
Formelles Steuerrecht (Veranlagung, Rechts- 
mittel, Steuerstrafen). 
lEink — Einkommen, St — Steuerl. 
.4# 1. Allgemeines. In den deutschen Staaten 
sind zwei verschiedene Arten von C. vertreten. Die 
pezielle oder partielle Einkom- 
mensteuer ist ein Glied der rationell ausge- 
  
  
  
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bauten modernen Ertragsbesteuerung und hat die 
Aufgabe, die persönlichen Einkünfte der Rechts- 
subjekte aus Lohn, Besoldung, Wartegeld, Pension 
und sonstigen Ruhegenüssen sowie aus der Aus- 
übung der sogen. liberalen Berufsarten, aus 
gewinnbringenden Diensten, Leistungen und aus 
dem Berufseinkommen überhaupt zur St eistung 
heranzuziehen. In diesem Sinne ist sie Lohn-, 
Besoldungs= und Arbeitsertrags- 
steuer. Daneben soll sie im reinen Ertrags- 
steuersystem eine Ersatz= und Ergän zungs- 
sunktion erfüllen, indem sie zur Ausfüllung von 
Lücken alles Eink trifft, das nicht bereits durch die 
übrigen Ertrags St [Grund-, Gebäude-, 
Gewerbe-, Kapitalrentensteuer-lI 
besteuert ist. Sie ist ein notwendiges Glied der 
rationellen Ertragsbesteuerung, da ohne sie der 
Kreis der St Formen zur Belastung der einzelnen, 
objektiven Bestandteile des Eink nicht geschlossen 
ist. Ihrem Wesen nach ist sie aber keine Obijekt-, 
Real= und Ertrags St, sondern eine spezielle E., 
die nur einzelne Teile des Gesamtink erfaßt. 
Die allgemeine Einkommensteuer 
geht von dem Eink als Einheit aus. Sie sucht da- 
her nicht die Erträge der einzelnen (obicktiven) 
die Reinerträge liefernden Erwerbsquellen auf, 
sondern in ihrem Zusammenflusse beim leitenden 
Rechtssubjekt, wo das persönliche und sachliche 
Element der Wirtschaft ein geschlossenes Ganzes 
bilden. Sie beruht daher auf dem Prinzip der 
subjektiven und obiektiven Allgemeinheit und will 
alle Eink beziehenden Personen und jede Art von 
Eink und jede Erwerbsart treffen. Ebenso will sie 
die Belastung des Eink nach dem Grade der indivi- 
duellen, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der 
Rechtssubiekte durchsetzen. Ihre Aufsgabe ist es 
darum, durch Differenzierung der steuertech- 
nischen Behandlung die Tatsache zum Ausdruck 
zu bringen, daß verschiedene an sich formal gleiche 
Eink durch die subjektiven Verhältnisse der Be- 
zieher von sehr verschiedener Leistungsfähigkeit 
sein können. Das StRecht hat durch eine Mehrzahl 
von steuertechnischen Maßregeln dieses Ziel zu 
fördern gesucht. Dahin zählen die Gewährung 
der St Freiheit für die kleinen Eink, die richtige 
Abmessung der Posten, die vom Eink abgezogen 
werden dürfen, die degressive Gestaltung der 
St Sätze und endlich die Berücksichtigung beson- 
derer, die Leistungsfähigkeit schmälernder Um- 
stände, wie die Größe der Familie, Kinderzahl, 
Unterhaltspflichten, Krankheit, Unglücksfälle usw. 
Die Klassensteuer, die eine Vorstufe und 
Uebergangsform der allgemeinen E. bildet, und 
teils selbständige St Form und teils die St für Eink 
bis 2000—3000 Mk. war, ist heute im deutschen 
Rechtsgebiet fast verschwunden. Ein Anklang an 
sic besteht noch in Hessen (2. Abteilung). Eine 
Klassen= und klassifizierte E. ist in Sachsen-Ko- 
burg und eine Klassen St ist in Waldeck ver- 
treten (unten § 3 I, 6 7 1). 
A. Spezielle oder partielle Einhommensteuern #2. 
I. Elsaß-Lothringen 
1. Steuersubjekte und Steuer- 
objekte. Die reichsländische, spezielle E. nach 
Gv. 13. 7. 01 ist eine Lohn- und Besoldungs St, 
wie sie auch offiziell heißt. In Elsaß-Lothringen 
wurde nach 1871 zunächst das französische St Recht
	        
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