— — — — — — — — —— — — · — -—
Einlommensieuer (Veranlagung)
643
seinem steuerpflichtigen Eink abgezogen wird
(Sachsen) oder er wird in eine niedrigere St Stufe
(1—4) versetzt, und solche St Pflichtige, die der
untersten St Stufe angehören, werden ganz frei
gestellt oder mit einem niedrigsten Satze veran-
lagt (Bayern 1 Mk.). Es wird verlangt, daß zwei
odec mehrere solche Familienangehörige zu unter-
halten sind (Württemberg) oder man hat mit
deren steigender Zahl steuerrechtlich weiter dif-
ferenziert (Preußen, Bayern). Diese Rechts-
wohltat ist aber auf die Unter= und Mittelstufe
der Eink beschränkt: Preußen 3000—9500 Mk.,
Württemberg 2000—3200 Mk., Sachsen 3100 Mk.,
Hessen 6000 Mk., Bayern 3000 bezw. 5000 Mk.
2. Die Leistungs fähigteit schmä-)
lernde Umstände. Wenn die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit durch besondere Umstände er-
heblich beeinträchtigt ist, wie durch außergewöhn-
liche Belastung mit Unterhalt und Erziehung der
Kinder, gesetzliche Unterhaltspflichten, Krankheit,
Verschuldung, ungewöhnliche Unglücksfällc, so
kann gleichfalls eine Rückversetzung um 1—3 St-
Stufen oder Freistellung in der untersten StKlasse
erfolgen. Diese Rechtswohltat ist aber gleichfalls
auf solche St Pflichtige beschränkt, deren Eink
eine bestimmte Höhe nicht übersteigt: Preußen
12 500 Mk., Bayern 6000 Mk., Württemberg
5000 Mk., Sachsen 5800 Mk., Hessen 6000 Mk.
3. Jugend und Alter. Einzelne St-
Rechte gewähren Personen unter 18 Jahren und
Personen über 60 Jahren teilweise oder völlige
St Freiheit, wenn ihr Eink 150—700 Mk. nicht
übersteigt oder sie der untersten Stälasse ange-
hören (Hessen, Sachsen-Weimar). —
Eine Erhöhung der StsSätze neben einer
solchen, die aus der Vekbindung der E. mit Ertrags-
und Vermögens St hervorgeht, kommt nur in
Baden vor, wo der St Saß für je 100 Mk. bei
StAnschlägen von 25 000 Mk. und mehr mit wach-
senden Prozenten (5—4000) zu erhöhen ist.
#8. Das formelle Stenerrecht.
I. Die Steuerveranlagung.
1. Preußen. Die E. wird nach Haushaltungen
veranlagt. Der Ort der Veranlagung ist im allge-
meinen und mit einigen Abweichungen der Wohn-
sitzdes St Pflichtigen. Die Organe der Veranlagung
sind der Gemeinde-(Guts-) Vorstand, die Vorein-
schätzungskommission, die Veranlagungskommis-
sion sowie die Vorsitzenden der beiden letzteren.
Ihre Mitglieder werden teils durch die Regierung
ernannt, teils durch die Kommunalvertretungen
gewählt. Gegen Rechtsverletzungen ist Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht zulässig. Der Finanz-
minister hat die oberste Leitung des Veranlagungs-
geschäfts und entscheidet über Beschwerden gegen
die Berufungskommission, soweit nicht das Ober-
verwaltungsgericht zuständig ist.
Der Gemeinde-(Guts-) Vorstand hat die Ver-
anlagung durch die Personenstandsaufnahme vor-
zubereiten und mit Hilfe der Haushaltungsvor-
stände und Hausbesitzer die Nachweisung aller E.=
Pflichtigen aufzustellen, Nachrichten über deren
ink- und Vermögensverhältnisse einzuziehen und
deren mutmaßliches Eink in eine Liste einzutragen.
Die Voreinschätzungskommission, die für jeden
Kreis als Veranlagungsbezirk gebildet wird, prüft
die Personenstands= und Eink Nachweisungen und
trägt bei Eink bis 3000 Mk. die ermittelte Eink
Größe und die vorgeschlagenen St Sätze ein. Die
Veranlagung selbst liegt i in den Händen der Ver-
anlagungskommission. Der Vorsitzende leitet das
ganze Veranlagungsgeschäft und hat alle einlei-
tenden und vorbereitenden Handlungen zu ver-
anlassen, er hat die von der Voreinschätzungskom-
mission vorgeschlagenen St Sätze für Eink bis
3000 Mk. zu prüfen und, soweit er sie nicht bean-
standet, sestzusetzen. Die St Sätze der Eink über
000 Mk. werden von der Veranlagungskommis-
sion festgesetzt.
2. Bayer n. Die E. wird im allgemeinen am
Wohnsitz und zwar nach Haushaltungen veran-
lagt. Sie wird durch die Gemeindebehörde vor-
bereitet, die eine Nachweisung (Personenverzeich=
nis) zu liefern und die Haus= und Lohnlisten nach-
zuprüfen hat. Alle St Pflichtigen, die ein Eink
über 2000 Mk. bezichen, haben eine Strklärung
abzugeben, deren Inhalt und stellvertretungsweise
Erstellung das Gesetz näher bestimmt. Auch sonst
ist die Abgabe einer StErklärung zulässig oder sie
kann von Amts wegen gefordert werden. Die St-
Erklärungen, die von der Gemeindebehörde ein-
gesammelt und vorläufig berichtigt werden, sind
dann vom Rentamt zu prüfen und in ihren Unter-
lagen für die Veranlagung zu vervollständigen. Die
Veranlagung der E. geschieht durch die St-
Ausschüsse, die in der erforderlichen Zahl für
jedes Rentamt gebildet werden: aus einem Vor-
sitzenden und sechs ständigen Mitgliedern. Jener
wird von der Regierungefinanzkammer ernannt,
diese werden nach einem besondern Wahlverfahren
von den Beteiligten gewählt. Der Stusschuß
hat die Grundlagen für die Berechnung der St
festzusetzen und diese wird dann für jeden Pflich-
tigen durch das Rentamt berechnet. Die St-
Schuldigkeit wird dann vom Rentamt jedem St-
Plichtigen mitgeteilt.
3. Sachsen. Die Einschätzung und die Kata-
stration des Eink untersteht der Leitung des
Finanzministeriums und obliegt besonderen Ein-
schätzungskommissionen, die aus dem Bezirks-
St Inspektor als Vorsitzenden, den Besitzern selb-
ständiger Güter und aus 3—6 Mitgliedern zu-
sammengesetzt sind. Die Veranlagungsbezirke um-
fassen in der Regel die Gemeinde einschließlich
des selbständigen Gutsbezirks. Der Einschätzung
geht die Aufstellung von Ortskatastern voraus, die
von der Bezirks StEinnahme mit unterstützung
der Gemeinden herzustellen sind. Die Stérklä-
rungen der St Pflichtigen prüft der Bezirks-
St IJnspektor, und die Einschätzungskommission setzt
mit Benutzung aller Unterlagen für jeden Bei-
tragspflichtigen den Betrag des steuerpflichtigen
Eink fest. Die endgültige Feststellung des Kata-
sters geschieht durch das Finanzministerium.
4. Württemberg. Die Oberleitung der
Einschätzung (Veranlagung) hat das Stnollegium.
Die Einschätzung selbst ist von den Gemeinden vor-
zubereiten und obliegt der Einschätzungskommis-
sion, die aus dem Vorstand des Be zirks StAmts
als Vorsitzendem und einer Mehrzahl von Bezirks-
und Ortsschätzern besteht. Auf Grund der von den
Gemeinden gelieferten Personenstandsnachwei-
sungen, der Erhebungen über Besitz-, Vermögens-
und Erwerbsverhältnisse und der StErklärungen
der St Pflichtigen hat die Einschätzungskommission
für jeden St Pflichtigen den Betrag des steuer-
pflichtigen Eink festzusetzen, wonach er dann in
eine bestimmte Klasse des St Tarifs eingereiht wird.
41