Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Eisenbahnen 
I. Ueberblick S 653 7). 
II. Errichtung und Aufsicht: 1. Konzessionen S 661. 
2. Bahnpolizei S 664. 
III. Organisation: 1. Beamte S 665. 
2. Behörden S 669. 
B. Beiräte S 673. 
4. Verbände S 676. 
IV. Berkehr: 1. Bahnbeförderung (Frachtrecht) S 679. 
2. Tarise S 686. 
V. Abgaben S 693. 
VI. Privatrecht: 1. Haftpflicht S 697. 
2. Bahneinheit, Bahnpfand S 700. 
VII. Schutzgebiete S 703. 
lEG — preuß. G über die Eisenbahnunternehmungen 
v. 3. 11. 38 (GS 505))!. 
I. Eisenbahnwesen (Ueberblich) 
I. Einleitung: 11. Begriff und Einteilung. 12. Ge- 
schichtliches. Umfang des deutschen Eisenbahnnetzes. 
II. Das geltende Berwaltungsrecht 
1. Die gesetzlichen Grundlagen. 
13. Reichsrecht. ##4. Die landesgesetzlichen Bestimmungen. 
2. Systematische Zusammen fassung. 
!*5. Entstehung und Bau der Eisenbabnen (Konzession). 
66. Berwaltung und Betrieb, Finanzielles (Ausgleichsfonds), 
Aufsicht. 3 7. Auflösung der Eisenbahn. 1 8. Verhältnis der 
Eisenbahn zu anderen Verwaltungszweigen (Militär., Post., 
Telegraphen-, Zollverwaltung). 
I. Einleitung 
8 1. Begriff und Einteilung. I. Die E. in ihrer 
allgemeinsten Bedeutung ist — nach wissenschaft- 
licher Begriffsbestimmung — ein Beförderungs- 
mittel, durch das auf einer besonderen, nur für 
bestimmte Fahrzeuge benutzbaren Spurbahn unter 
Anwendung von Maschinenkraft Menschen, Güter 
und Nachrichten bewegt werden. Die zwei Merk- 
male, durch die sich die E. von anderen Beför- 
derungsmitteln unterscheidet, sind also die feste 
Spur — Schiene — und die Bewegung mit 
Maschinen kraft — Dawmpf, Elektrizität, Preß- 
luft, Gas usw. Als E. gelten nicht die mit Dampf, 
Elektrizität oder anderer mechanischer Kraft be- 
wegten Fahrzeuge (Kraftwagen, Automobile usw), 
die auf jeder Straße fahren können, andererseits 
auch nicht die durch tierische oder menschliche Kräfte 
auf bestimmter Spurbahn bewegten Beförderungs- 
mittel. Eine Begriffsbestimmung der E. wird im 
5#2 des badischen G## 23. 6. 00 betr. das Geneh- 
migungsverfahren bei E. Anlagen (GVBl Nr. 
XXIX) dahin gegeben: E. im Sinne dieses Ge- 
setzes sind Wege, auf denen sich die der Beförde- 
rung dienenden Fahrzeuge auf festgelegten eisernen 
*) Der „Ueberblick“ (I) und die einzelnen Abschnitte 
II—VI| ergänzen sich wechselseitig. Die Literatur ist in 
der Hauptsache nur bei dem „Ueberblick“ vermerkt. 
Ueber das „Eisenbahngarantiegesetz“ val. 
S#65?, den „Ausgleichsfonds“" ÖS 657, 658; über das 
sog. „Eisenbahnpostgesetz“ S 659, die „Eisen- 
bahnverkehrsordnung"“ S 680. 
Die „Kleinbahnen" werden unter diesem beson- 
deren Stichwort behandelt. 
Eisenbahnen (Eisenbahnwesen, Ueberblick) 
  
653 
Schienen oder Spuren bewegen. In einem urteil 
des RG# v. 17. 3. 79 (Entsch Zivilsachen I. Nr. 91) 
wird eine Begriffsbestimmung der E. nicht all- 
gemein, sondern lediglich nach dem Gesichtspunkt 
aufgestellt, inwieweit das Reichshaftpflichtgesetz 
auf sie Anwendung findet. 
An dieser Stelle sollen nur die Eisen bah- 
nen betrachtet werden, die dem allgemei- 
nen, öffentlichen Verkehr dienen, nicht 
auch die Kleinbahnen I#l und die Privatanschluß- 
bahnen. 
Abgesehen von dem öffentlichen Rechte kommen 
bei den E. noch besondere privatrechtliche 
Beziehungen vor, vor allem bei ihrem Transport- 
geschäft, für das ein vielfach von dem gemeinen 
Frachtrecht abweichendes besonderes E.Frachtrecht 
gilt. [# Eisenbahnfrachtrecht unten S 6791. 
Ebenso tragen einen priva ttrechtlichen Cha- 
rakter die Bestimmungen des Reichs haft pflicht- 
Gv. 7. 6. 71, betr. die Entschädigungspflicht der 
E. für Tötungen und Verletzungen von Personen 
I1 Eisenbahnhaftpflicht] und die Be- 
stimmung über Verpfändung der E. [UBahn- 
pfandrecht unten Abschnitt VI S 700). 
II. Die dem öffentlichen Verkehre dienenden E. 
werden nach verschiedenen Gesichtspunkten ein- 
geteilt: 
1. Nach tech nischen Gesichtspunkten sind 
zu unterscheiden: Normal--(Voll-), Schmal- 
und Breitspurbahnen. Für die E. innerhalb 
des Deutschen Reiches beträgt die normale Spur 
1,435 m im Lichten der Schienen, die Schmalspur 
1 m und 0,75 m (7 P9 der E. Bau= und Betriebs O. 
v. 4. 11.04, RBl S 307). Breitspurige Bahnen 
gibt es im Deutschen Reiche nicht mehr#). 
2. Nach ihrer Bedeutung für den Verkehr: 
Hauptbahnen und Nebenbahnen 
(früher Bahnen untergeordneter Bedeutung). 
3. Nach ihren Eigentums= und Betriebsverhält- 
nissen: Staatsbahnen und Privat- 
bahnen, Staatsbahnen in Privat- 
verwaltung und Privatbahnen in 
Staatsverwaltung. Zahlreiche deutsche 
E. durchziehen das Gebiet mehrerer deutscher 
Staaten. Die sehr verschiedenartigen Rechtsver- 
hältnisse dieser Bahnen — sowohl Staatsbahnen 
als Privatbahnen — sind durch besondere Staats- 
verträge von Fall zu Fall geregelt. 
Die Privatbahnen sind in der überwiegen- 
den Mehrzahl in den Händen von Aktiengesell- 
schaften. Sie sind entweder aus den Mitteln 
der Eigentümer allein oder mit staatlicher Beihilfe 
gebaut. Die Staatsunterstützung findet sich in 
mannigfaltigen Formen: Feste verlorene Beiträge 
zu den Anlagekosten, unentgeltliche Gewährung 
von Grund und Boden, Uebernahme der Bürg- 
schaft für Zahlung einer Mindestdividende, für 
Verzinsung der Obligationen, Uebernahme des 
Betriebs u. dgl. 
1) Zwischen dem Reiche, Frankreich, Italien, Oesterreich, 
Ungarn und der Schweiz ist eine Vereinbarung über die 
technische Einheit im Eisenbahnwesen getroffen (verkündet 
in der Bek. des Reichskanzlers v. 17. 2. 87, RGBl 111). 
Die Bestimmungen regeln die Spurweite der Gleise (nicht 
unter 1435 mm) sowie die Beschaffenheit desje nigen Roll- 
materials, das aus Gründen seiner Bauart vom inter- 
nationalen Verkehr nicht ausgeschlossen werden darf. 
(Herausgeber.)
	        
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