Eisenbahnen
I. Ueberblick S 653 7).
II. Errichtung und Aufsicht: 1. Konzessionen S 661.
2. Bahnpolizei S 664.
III. Organisation: 1. Beamte S 665.
2. Behörden S 669.
B. Beiräte S 673.
4. Verbände S 676.
IV. Berkehr: 1. Bahnbeförderung (Frachtrecht) S 679.
2. Tarise S 686.
V. Abgaben S 693.
VI. Privatrecht: 1. Haftpflicht S 697.
2. Bahneinheit, Bahnpfand S 700.
VII. Schutzgebiete S 703.
lEG — preuß. G über die Eisenbahnunternehmungen
v. 3. 11. 38 (GS 505))!.
I. Eisenbahnwesen (Ueberblich)
I. Einleitung: 11. Begriff und Einteilung. 12. Ge-
schichtliches. Umfang des deutschen Eisenbahnnetzes.
II. Das geltende Berwaltungsrecht
1. Die gesetzlichen Grundlagen.
13. Reichsrecht. ##4. Die landesgesetzlichen Bestimmungen.
2. Systematische Zusammen fassung.
!*5. Entstehung und Bau der Eisenbabnen (Konzession).
66. Berwaltung und Betrieb, Finanzielles (Ausgleichsfonds),
Aufsicht. 3 7. Auflösung der Eisenbahn. 1 8. Verhältnis der
Eisenbahn zu anderen Verwaltungszweigen (Militär., Post.,
Telegraphen-, Zollverwaltung).
I. Einleitung
8 1. Begriff und Einteilung. I. Die E. in ihrer
allgemeinsten Bedeutung ist — nach wissenschaft-
licher Begriffsbestimmung — ein Beförderungs-
mittel, durch das auf einer besonderen, nur für
bestimmte Fahrzeuge benutzbaren Spurbahn unter
Anwendung von Maschinenkraft Menschen, Güter
und Nachrichten bewegt werden. Die zwei Merk-
male, durch die sich die E. von anderen Beför-
derungsmitteln unterscheidet, sind also die feste
Spur — Schiene — und die Bewegung mit
Maschinen kraft — Dawmpf, Elektrizität, Preß-
luft, Gas usw. Als E. gelten nicht die mit Dampf,
Elektrizität oder anderer mechanischer Kraft be-
wegten Fahrzeuge (Kraftwagen, Automobile usw),
die auf jeder Straße fahren können, andererseits
auch nicht die durch tierische oder menschliche Kräfte
auf bestimmter Spurbahn bewegten Beförderungs-
mittel. Eine Begriffsbestimmung der E. wird im
5#2 des badischen G## 23. 6. 00 betr. das Geneh-
migungsverfahren bei E. Anlagen (GVBl Nr.
XXIX) dahin gegeben: E. im Sinne dieses Ge-
setzes sind Wege, auf denen sich die der Beförde-
rung dienenden Fahrzeuge auf festgelegten eisernen
*) Der „Ueberblick“ (I) und die einzelnen Abschnitte
II—VI| ergänzen sich wechselseitig. Die Literatur ist in
der Hauptsache nur bei dem „Ueberblick“ vermerkt.
Ueber das „Eisenbahngarantiegesetz“ val.
S#65?, den „Ausgleichsfonds“" ÖS 657, 658; über das
sog. „Eisenbahnpostgesetz“ S 659, die „Eisen-
bahnverkehrsordnung"“ S 680.
Die „Kleinbahnen" werden unter diesem beson-
deren Stichwort behandelt.
Eisenbahnen (Eisenbahnwesen, Ueberblick)
653
Schienen oder Spuren bewegen. In einem urteil
des RG# v. 17. 3. 79 (Entsch Zivilsachen I. Nr. 91)
wird eine Begriffsbestimmung der E. nicht all-
gemein, sondern lediglich nach dem Gesichtspunkt
aufgestellt, inwieweit das Reichshaftpflichtgesetz
auf sie Anwendung findet.
An dieser Stelle sollen nur die Eisen bah-
nen betrachtet werden, die dem allgemei-
nen, öffentlichen Verkehr dienen, nicht
auch die Kleinbahnen I#l und die Privatanschluß-
bahnen.
Abgesehen von dem öffentlichen Rechte kommen
bei den E. noch besondere privatrechtliche
Beziehungen vor, vor allem bei ihrem Transport-
geschäft, für das ein vielfach von dem gemeinen
Frachtrecht abweichendes besonderes E.Frachtrecht
gilt. [# Eisenbahnfrachtrecht unten S 6791.
Ebenso tragen einen priva ttrechtlichen Cha-
rakter die Bestimmungen des Reichs haft pflicht-
Gv. 7. 6. 71, betr. die Entschädigungspflicht der
E. für Tötungen und Verletzungen von Personen
I1 Eisenbahnhaftpflicht] und die Be-
stimmung über Verpfändung der E. [UBahn-
pfandrecht unten Abschnitt VI S 700).
II. Die dem öffentlichen Verkehre dienenden E.
werden nach verschiedenen Gesichtspunkten ein-
geteilt:
1. Nach tech nischen Gesichtspunkten sind
zu unterscheiden: Normal--(Voll-), Schmal-
und Breitspurbahnen. Für die E. innerhalb
des Deutschen Reiches beträgt die normale Spur
1,435 m im Lichten der Schienen, die Schmalspur
1 m und 0,75 m (7 P9 der E. Bau= und Betriebs O.
v. 4. 11.04, RBl S 307). Breitspurige Bahnen
gibt es im Deutschen Reiche nicht mehr#).
2. Nach ihrer Bedeutung für den Verkehr:
Hauptbahnen und Nebenbahnen
(früher Bahnen untergeordneter Bedeutung).
3. Nach ihren Eigentums= und Betriebsverhält-
nissen: Staatsbahnen und Privat-
bahnen, Staatsbahnen in Privat-
verwaltung und Privatbahnen in
Staatsverwaltung. Zahlreiche deutsche
E. durchziehen das Gebiet mehrerer deutscher
Staaten. Die sehr verschiedenartigen Rechtsver-
hältnisse dieser Bahnen — sowohl Staatsbahnen
als Privatbahnen — sind durch besondere Staats-
verträge von Fall zu Fall geregelt.
Die Privatbahnen sind in der überwiegen-
den Mehrzahl in den Händen von Aktiengesell-
schaften. Sie sind entweder aus den Mitteln
der Eigentümer allein oder mit staatlicher Beihilfe
gebaut. Die Staatsunterstützung findet sich in
mannigfaltigen Formen: Feste verlorene Beiträge
zu den Anlagekosten, unentgeltliche Gewährung
von Grund und Boden, Uebernahme der Bürg-
schaft für Zahlung einer Mindestdividende, für
Verzinsung der Obligationen, Uebernahme des
Betriebs u. dgl.
1) Zwischen dem Reiche, Frankreich, Italien, Oesterreich,
Ungarn und der Schweiz ist eine Vereinbarung über die
technische Einheit im Eisenbahnwesen getroffen (verkündet
in der Bek. des Reichskanzlers v. 17. 2. 87, RGBl 111).
Die Bestimmungen regeln die Spurweite der Gleise (nicht
unter 1435 mm) sowie die Beschaffenheit desje nigen Roll-
materials, das aus Gründen seiner Bauart vom inter-
nationalen Verkehr nicht ausgeschlossen werden darf.
(Herausgeber.)