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Eisenbahnen
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vorzog, zur Beseitigung jeder Unklarheiten und
zur Sicherung des Rechtszustandes eine allgemein
gültige Grundlage zu schaffen. In den übrigen
großen deutschen Bundesstaaten begann, wie im 82
bemerkt, der Staat gleichzeitig mit oder bald nach
Entstehung der ersten Privatbahnen den Bau
eigener Bahnen auf Staatsrechnung, für deren
Anlage und Betrieb zunächst die Bestimmungen
des gemeinen Rechts ausreichten. Für die Reichs-
lande Elsaß-Lothringen sind gleichfalls
landesrechtliche Bestimmungen nicht ergangen.
Das dortige E.Netz — die „Reichsbahnen in Elsaß-
Lothringen“ — ist Eigentum des Reichs und wird
für Rechnung des Reichs durch eine vermittelst
Erl v. 9. 12. 71 (Röhl 480) eingesetzte Kaiserl.
Generaldirektion der E. in Elsaß-Lothringen ver-
waltet, die dem durch Erl v. 27.5.78 (RG#Bl 1879,
193) errichteten Reichsamt für die Verwaltung
der Reichs E. unterstellt ist. In Bayern sind
durch eine Kal V v. 20. 6. 55 Bestimmungen über
die Erbauung von Eisenbahnen ge-
troffen. In Baden gilt das G v. 23. 6. 00
betr. das Genehmigungsverfahren bei E.Anlagen
(GV#BI XXIX, Archiv für E.Wesen 1902, 215).
Es enthält in 12 Paragraphen ausschließlich Be-
stimmungen über die Genehmigung des Baues
und Betriebes von E., die für den öffentlichen
Verkehr bestimmt sind und nicht vom Staate
unternommen werden, wobei es unterscheidet (&3)
zwischen Hauptbahnen, Nebenbahnen und Klein-
bahnen. Der Inhalt und die Form der Genehmi-
gungsurkunden werden festgesetzt. In Olden-
burg ist unter dem 7. 1.02 ein Bahngesetz
für das Herzogtum Oldenburg erlassen, (abge-
druckt im Archiv für E.Wesen 1902, 694 ff). Es
zerfällt in 4 Abschnitte. I. E. für den öffentlichen.
Verkehr; II. Privatanschlußbahnen; III. Bahn-
verbände; IV. Schlußbestimmungen. In dem
I. Abschnitt sind Bestimmungen getroffen über
die Genehmigung der E. — wobei gleichfalls
Hauptbahnen, Nebenbahnen und Kleinbahnen
unterschieden werden —, über die Einzelausfüh-
rung, die Planfeststellung, Betriebseröffnung,
Aufsichtsführung und Erneuerungsfonds, Erlöschen
der Genehmigung. Entsprechende Bestimmungen
für Privatanschlußbahnen enthält Abschnitt II. —
Bahnverbände (a 31) sind Vereinigungen von
Amtsverbänden, Gemeinden und Ortsgenossen-
schaften, die sich durch Vereinbarung eines Bahn-
verbandsstatutes zum Bau und Betriebe von E.
zusammenschließen. In den übrigen Artikeln sind
Festsetzungen über die rechtliche Stellung dieser
Verbände, den Inhalt des Bahnverbandsstatutes,
die Auflösung der Verbände enthalten.
2. Systematische Zusammenfassung
5l 5. a) Entstehung (Konzession, Gesetz); Ban
der Eisenbahnen. Die Eigenschaft der E. als
öffentliche, monopolistisch betriebene Verkehrs-
mittel erfordert, daß ihre Entstehung nicht ohne
die Mitwirkung der Staatsgewalt, in Deutschland
in der Regel der Einzol staaten, erfolgen kann.
Das Reich als solches hat nach a 41 RV das Recht
der Anlage und Konzessionierung nur solcher E.,
die für die Verteidigung oder im Interesse des
allgemeinen Verkehrs für notwendig erachtet
werden. Von diesem Rechte ist bisher kein Ge-
brauch gemacht worden. Dagegen hat das Reich
häufig den Bau neuer oder die Erweiterung be-
stehender Bahnen finanziell unterstützt, wenn die
neuen Anlagen wesentlich für die Landesverteidi-
gung von Bedeutung waren. In Elsaß-Lothringen
erfolgt der Bau von Michs bahnen auf Grund
eines Reichs gesetzes, Privatbahnen werden von
der Landesregierung konzessioniert. Der Bau von
Staatsbahnen erfolgt nach besonderen, von Fall
zu Fall erlassenen Gesetzen. Die Erlaubnis
zur Anlage von Privatbahnen wird von dem
Landesherrn erteilt. Anträge sind an die oberste
Verwaltungsbehörde zu richten, in Preußen er-
folgt die Entscheidung darüber unter der Mit-
wirkung des Staatsministeriums. Die Privat-
bahnen erhalten durch die Konzession die Rechte
der juristischen Person. In ihrer Eigenschaft als
Aktiengesellschaften sind sie den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs unterworfen (vgl. unten # 7,
im übrigen den Art. Eisenbahnkonzes-
sionen S 661).
Für den Bau der E. wird — bei Staatsbahnen
in der Regel durch besonderen landesherrlichen
Erlaß, bei den Privatbahnen in der Konzessions-
urkunde — das Enteignungsrecht ver-
liehen; auch sind für die Privatbahnen konzessions-
mäßig Fristen vorgesehen, innerhalb deren die
Bahn betriebsfähig fertig zu stellen ist. Ebenso
enthalten die Konzessionen Bestimmungen über
die Höhe des Baukapitals, die Art seiner Auf-
bringung und die Beschaffung der Geldmittel.
Der Bau der Staatsbahnen erfolgt nach den-
selben allgemeinen Grundsätzen, nach denen son-
stige Staatsbauten ausgeführt werden, durch die
E. Verwaltungsbehörden, die der Landesherr da-
für bestimmt, in der Regel die Behörden, inner-
halb deren Gebiete die neu zu bauende Bahn-
strecke belegen ist. Die Beschaffung der Geldmittel
geschieht, soweit nicht Fonds zur Verfügung stehen
— wie dies beispielsweise in Preußen die Reserve-
und Erneuerungsfonds der vom Staate seit 1879
erworbenen Privatbahnen waren — im Wege der
Anleihe. Seitdem die überwiegende Mehrzahl der
vom Staate neu gebauten Bahnen Nebenbahnen
sind, erfolgt ihr Bau vielfach — insbesondere in
Preußen — nur unter der Bedingung, daß der
zum Bau der Bahn erforderliche Grund und Boden
von den Anliegern unentgeltlich hergegeben oder
ein dem Wert des Grund und Bodens entspre-
chender Geldbeitrag gezahlt, auch die Mitbenutzung
der Chausseen und der öffentlichen Wege ohne
besondere Entschädigung gestattet wird. Eine
dahingehende Bestimmung wird regelmäßig in die
preußischen Gesetze, betr. die Erweiterung des
Staats E.Netzes, ausgenommen (vgl. den Aufsatz:
Das Sekundärbahnwesen in Preußen seit dem
Jahre 1879 im Archiv für E. 1884, 115 ff). Ueber
die Ausführung und den Stand der Staats E.
Bauten wird in Preußen dem Landtage alljähr-
lich ein besonderer Bericht (der sogen. Baubericht)
erstattet, in dem insbesondere auch über die Ver-
wendung der gesetzlich zugewiesenen Mittel Rechen-
schaft abgelegt wird. Die verausgabten Gelder
werden der Staats-E. Kapitalschuld zugeschrieben.
86 b) Verwaltung und Betrieb. Fimanzielles.
Aufsicht.
I. Die Staatsbahnen werden durch
staatlich eingesetzte, aus Staatsbeamten bestehende.
Behörden (E. Direktionen, Generaldirektionen der
E.) verwaltet, die den Ministerien (im Reich dem