Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder Zoll— 
verwaltungsvorschriften zu verurteilen sind. 
Duellen: Die im Terte angezogenen Gesetze und 
Verordnungen, auch abgedruckt für Preußen in dem im 
Minö herausgegebenen E. BBl. Besondere Amtsblätter 
bestehen noch: für Bayern in dem Verlehreministerial= 
blatt für das Königreich Bayern, für Sachsen in dem 
Amtsblatt der Generaldirektion der Kgl. sächsischen Staats- 
bahnen, für Württemberg in dem Amtsblatt der Kal. 
württembergischen Verkehrsanstalten. — Ferner die vom 
Reichseisenbahnamt seit 1881 alljahrlich veröfsentlichte Sta- 
tistik der im Betriebe befindlichen E. Deutschlands, sowie 
die von den größeren Bundesstaaten alljährlich dem Land- 
tage vorgelegten Betriebsberichte. 
Literatur: 1. Die wichtigeren (vornehmlich die volks- 
wirtschaftlichen Beziehungen betreisenden) neueren 
Lehr- und Handbücher, in denen sich die ältere, sowie 
die Literatur über die einzelnen Zweige aufge führt finden, 
sind: Sax, E., Die Verkehromittel in Volks= und 
Staatswirtschaft, Bd. II. Die E., 1879; Wagner, 
A., Das E. Wesen als Glied des Verkehrswesens, ins- 
bes. die Staatsbahnen, 1877 (besonderer Abdruck aus der 
2. Aufl. der Finanzwissenschaft), neu bearbeitet aber nicht 
besonders verössentlich#, in dessen Finanzwissenschaft?, 
Teil 1 #### 265—300 (1883); Ders., Sozialökonomische 
Theorie des Kommunikations= und Transportwesens 
(1909);; Jäger, Die E.Kunde, 1887!, Sax, Das 
Transport= und Kommunikationswesen, in Schönberg". 
1 S. 551—644 in Verbindung mit v. Scheel, Die Er- 
werbseinkünfte ols Art der Staatseinnahmen, insbes. die 
E., das. III S. 61 ff.; v. Weber, Schule des E. Wesens“, 
von Koch, 1885; Röll, Enzuklopädic des E.Wesens, 1890 
bis 1895, 7Bände; Cohn, System der Nationalökonomie. 
II. Finanzwissenschaft, 1889, III. Handels- und Verkehrs- 
wesen, 1898; Strutz, Die E. Verwaltung. Band I. Lie- 
serung 3 des Sammelwerks: Der Staatshaushalt und die 
Finanzen Preußens, 1901; Cauer, Betrieb und Verkehr 
der preußischen Staats E. 2 Bände, 1897. 1903; Krönig, 
Die Verwaltung der preußischen Staats E., 1891 (in vielen 
Beziehungen jetzt veraltet); Huber, Auf dem Wege zur 
E. Gemeinschaft! 1902; Macco, Die Entwicklung des 
E.Netzes, des Betriebes, der finanziellen Erträge und die OCr- 
gonisation der preußischen Staatsbabnen, 1908; Kirch- 
hofs. Zur Neuordnung der deutschen E.-- und Staats- 
sinanzen, 1910; Maiholzer, Rentabilität der bayeri- 
schen Staatseisenbahnen 1911.— Ueber Statistik Wieden- 
seld im HWtaats W 3, 896; Statistik der Güterbewe- 
gung auf deutschen E., Jahrg. 27, 1909. 
2. Das Eisen bahnrecht behandeln: Schrötter, 
Das preuß. E. Recht, 1883; Endemann, Das Recht der 
E., 1886; Eger, Handbuch des preuß. E.Rechts, 1886 bis 
1888; Meili, Das Recht der modernen Verkehrs= und 
Transportanstalten, 1888; Gleim, Das Recht der E. in 
Preußen. Band I. Das E.Baurecht, 1893: Koehne, 
Grundriß des E. Rechts 1906; Eger, E.Recht im Deut- 
schen Reich und in Preußen 1910; Fritsch, Handbuch 
der E. Gesetzgebung in Preußen und im Deutschen Rrich, 
1906 (das beste und zuverlässigste Werk auf diesem Gebict). 
8. Zeitung des Vereins der deutschen 
Eisenbahnverwaltungen, wochentlich zweimal 
erscheinend seit 1843 und 1861, z. Z. in Berlin; Archiv 
für Eisenbahnwesen, herausgegeben im Preuß. 
Mind, jährlich 6 Hefte, seit 1878. Das Archiv für E. Wesen 
enthält regelmäßige Uebersichten über die Literatur, für 
Deutschland und für das Ausland; Eger, Ce.rechtliche 
Entscheidungen u. Abhandlungen 1385 ff. v. der Leyen. 
  
Eisenbahnwesen (II. Konzessionen) 
  
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II. Errichtung und Kufsicht 
1. Eisenbahnkonzessionen 
5 1. Einleitung. # 2. Voraussetzungen. 3 3. Erteilung 
der Konzession. # 4. Rechte des Konzessionars § 5. Pflich- 
ten des Konzessionars. §& 6 Verlust des Kon:eisionsrechts. 
IK — Konzession!) 
§ 1. Einleitung. Die E. Unternehmung gehört 
nicht zu den Gewerben, deren Ausübung jeder- 
mann freisteht. Die Anwendung der Gewerbe- 
ordnung auf den Gewerbebetrieb der E. Unter- 
nehmungen ist durch § 6 dieses Gesetzes ausge- 
schlossen. Die hervorragende Bedeutung der E. 
für Staat und Gesellschaft und ferner der Umstand, 
daß ihr Bau und Betrieb ohne Eingriffe in öffent- 
liche und Privatinteressen mannigfacher Art nicht 
möglich ist, haben zur Folge, daß überall das E.= 
Unternehmungsrecht durch staatliche Bewilligung 
(Konzession) bedingt ist. Das durch die K begrün- 
dete Recht ist ein Privilegium, dessen näherer 
Inhalt ebenfalls durch die K bestimmt wird, so- 
weit in dieser Beziehung nicht etwa allgemeine 
Normen bestehen. Die Form der K ist in der 
Regel die eines einseitigen Aktes (Gesetz oder K- 
Urkunde); ausnahmsweise wird das E. Unterneh- 
mungsrecht auch in einem zweiseitigen Vertrage 
erteilt, so z. B. wenn ein anderer Staat der Unter- 
nehmer ist, durch einen Staatsvertrag. Auch in 
diesen Fällen hat das Recht die Natur des Privilegs. 
§5 2. Voraussetzungen der Konzessionserteilung. 
Ob eine E.K zu erteilen oder zu versagen sei, liegt 
im freien Ermessen des Staates. Er ist nicht ge- 
halten, die K unter bestimmten Voraussetzungen 
zu erteilen. Sie wird aber jedenfalls versagt, 
wenn das Unternehmen, sei es aus sachlichen 
Gründen (Verletzung anderer erheblicher öffent- 
licher Interessen), sei es mit Rücksicht auf die Per- 
son des Unternehmers (mangelnde Geldmittel 
oder sonstige Vertrauensunwürdigkeit), unzulässig 
oder wenn es nicht nützlich oder nicht ausführbar 
ist. Meist wird deshalb vom Unternehmer der 
Nachweis der Ausführbarkeit und Nützlichkeit des 
Unternehmens und der der Zahlungsfähigkeit ver- 
langt; den der beiden ersten Erfordernisse erbringt 
er durch Vorlage der sog. allgemeinen Vorarbeiten. 
Nur in einzelnen Ländern bestehen darüber aus- 
drückliche Vorschriften. 
In Preußen soll der Nachweis der Nützlich- 
keit des Unternehmens dadurch geführt werden, 
daß aus zuverlässigen Quellen die Erheblichkeit des 
jetzigen Personen= und Güterverkehrs zwischen den 
zu verbindenden Orten und die hauptsächlichsten 
Gegenstände des Warentransports bezeichnet wer- 
den. Die Ausführbarkeit des Unternehmens ist 
durch Vorlage einer Skizze der Geländeverhält- 
nisse, insbesondere auch der Steigungen und Krüm- 
mungen, und einen Kostenanschlag ersichtlich zu 
machen: & l der Bestimmungen über die Prüfung 
der Anträge auf Konzessionierung von E. Anlagen, 
durch die Kab O v. 11. 3. 38 genehmigt, abgedruckt 
in den „Vorschriften für die Verwaltung der preuß. 
und hess. Staats E.“ (1910) II 98. Ueber die zum 
Nachweise der Ausführbarkeit des Unternehmens 
dienenden Vorarbeiten enthalten nähere Vor- 
schriften die ministeriellen Bestimmungen v. 9. 8. 
45, revidiert im April 1897. Bedarf es zur Vor-
	        
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