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wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder Zoll—
verwaltungsvorschriften zu verurteilen sind.
Duellen: Die im Terte angezogenen Gesetze und
Verordnungen, auch abgedruckt für Preußen in dem im
Minö herausgegebenen E. BBl. Besondere Amtsblätter
bestehen noch: für Bayern in dem Verlehreministerial=
blatt für das Königreich Bayern, für Sachsen in dem
Amtsblatt der Generaldirektion der Kgl. sächsischen Staats-
bahnen, für Württemberg in dem Amtsblatt der Kal.
württembergischen Verkehrsanstalten. — Ferner die vom
Reichseisenbahnamt seit 1881 alljahrlich veröfsentlichte Sta-
tistik der im Betriebe befindlichen E. Deutschlands, sowie
die von den größeren Bundesstaaten alljährlich dem Land-
tage vorgelegten Betriebsberichte.
Literatur: 1. Die wichtigeren (vornehmlich die volks-
wirtschaftlichen Beziehungen betreisenden) neueren
Lehr- und Handbücher, in denen sich die ältere, sowie
die Literatur über die einzelnen Zweige aufge führt finden,
sind: Sax, E., Die Verkehromittel in Volks= und
Staatswirtschaft, Bd. II. Die E., 1879; Wagner,
A., Das E. Wesen als Glied des Verkehrswesens, ins-
bes. die Staatsbahnen, 1877 (besonderer Abdruck aus der
2. Aufl. der Finanzwissenschaft), neu bearbeitet aber nicht
besonders verössentlich#, in dessen Finanzwissenschaft?,
Teil 1 #### 265—300 (1883); Ders., Sozialökonomische
Theorie des Kommunikations= und Transportwesens
(1909);; Jäger, Die E.Kunde, 1887!, Sax, Das
Transport= und Kommunikationswesen, in Schönberg".
1 S. 551—644 in Verbindung mit v. Scheel, Die Er-
werbseinkünfte ols Art der Staatseinnahmen, insbes. die
E., das. III S. 61 ff.; v. Weber, Schule des E. Wesens“,
von Koch, 1885; Röll, Enzuklopädic des E.Wesens, 1890
bis 1895, 7Bände; Cohn, System der Nationalökonomie.
II. Finanzwissenschaft, 1889, III. Handels- und Verkehrs-
wesen, 1898; Strutz, Die E. Verwaltung. Band I. Lie-
serung 3 des Sammelwerks: Der Staatshaushalt und die
Finanzen Preußens, 1901; Cauer, Betrieb und Verkehr
der preußischen Staats E. 2 Bände, 1897. 1903; Krönig,
Die Verwaltung der preußischen Staats E., 1891 (in vielen
Beziehungen jetzt veraltet); Huber, Auf dem Wege zur
E. Gemeinschaft! 1902; Macco, Die Entwicklung des
E.Netzes, des Betriebes, der finanziellen Erträge und die OCr-
gonisation der preußischen Staatsbabnen, 1908; Kirch-
hofs. Zur Neuordnung der deutschen E.-- und Staats-
sinanzen, 1910; Maiholzer, Rentabilität der bayeri-
schen Staatseisenbahnen 1911.— Ueber Statistik Wieden-
seld im HWtaats W 3, 896; Statistik der Güterbewe-
gung auf deutschen E., Jahrg. 27, 1909.
2. Das Eisen bahnrecht behandeln: Schrötter,
Das preuß. E. Recht, 1883; Endemann, Das Recht der
E., 1886; Eger, Handbuch des preuß. E.Rechts, 1886 bis
1888; Meili, Das Recht der modernen Verkehrs= und
Transportanstalten, 1888; Gleim, Das Recht der E. in
Preußen. Band I. Das E.Baurecht, 1893: Koehne,
Grundriß des E. Rechts 1906; Eger, E.Recht im Deut-
schen Reich und in Preußen 1910; Fritsch, Handbuch
der E. Gesetzgebung in Preußen und im Deutschen Rrich,
1906 (das beste und zuverlässigste Werk auf diesem Gebict).
8. Zeitung des Vereins der deutschen
Eisenbahnverwaltungen, wochentlich zweimal
erscheinend seit 1843 und 1861, z. Z. in Berlin; Archiv
für Eisenbahnwesen, herausgegeben im Preuß.
Mind, jährlich 6 Hefte, seit 1878. Das Archiv für E. Wesen
enthält regelmäßige Uebersichten über die Literatur, für
Deutschland und für das Ausland; Eger, Ce.rechtliche
Entscheidungen u. Abhandlungen 1385 ff. v. der Leyen.
Eisenbahnwesen (II. Konzessionen)
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II. Errichtung und Kufsicht
1. Eisenbahnkonzessionen
5 1. Einleitung. # 2. Voraussetzungen. 3 3. Erteilung
der Konzession. # 4. Rechte des Konzessionars § 5. Pflich-
ten des Konzessionars. §& 6 Verlust des Kon:eisionsrechts.
IK — Konzession!)
§ 1. Einleitung. Die E. Unternehmung gehört
nicht zu den Gewerben, deren Ausübung jeder-
mann freisteht. Die Anwendung der Gewerbe-
ordnung auf den Gewerbebetrieb der E. Unter-
nehmungen ist durch § 6 dieses Gesetzes ausge-
schlossen. Die hervorragende Bedeutung der E.
für Staat und Gesellschaft und ferner der Umstand,
daß ihr Bau und Betrieb ohne Eingriffe in öffent-
liche und Privatinteressen mannigfacher Art nicht
möglich ist, haben zur Folge, daß überall das E.=
Unternehmungsrecht durch staatliche Bewilligung
(Konzession) bedingt ist. Das durch die K begrün-
dete Recht ist ein Privilegium, dessen näherer
Inhalt ebenfalls durch die K bestimmt wird, so-
weit in dieser Beziehung nicht etwa allgemeine
Normen bestehen. Die Form der K ist in der
Regel die eines einseitigen Aktes (Gesetz oder K-
Urkunde); ausnahmsweise wird das E. Unterneh-
mungsrecht auch in einem zweiseitigen Vertrage
erteilt, so z. B. wenn ein anderer Staat der Unter-
nehmer ist, durch einen Staatsvertrag. Auch in
diesen Fällen hat das Recht die Natur des Privilegs.
§5 2. Voraussetzungen der Konzessionserteilung.
Ob eine E.K zu erteilen oder zu versagen sei, liegt
im freien Ermessen des Staates. Er ist nicht ge-
halten, die K unter bestimmten Voraussetzungen
zu erteilen. Sie wird aber jedenfalls versagt,
wenn das Unternehmen, sei es aus sachlichen
Gründen (Verletzung anderer erheblicher öffent-
licher Interessen), sei es mit Rücksicht auf die Per-
son des Unternehmers (mangelnde Geldmittel
oder sonstige Vertrauensunwürdigkeit), unzulässig
oder wenn es nicht nützlich oder nicht ausführbar
ist. Meist wird deshalb vom Unternehmer der
Nachweis der Ausführbarkeit und Nützlichkeit des
Unternehmens und der der Zahlungsfähigkeit ver-
langt; den der beiden ersten Erfordernisse erbringt
er durch Vorlage der sog. allgemeinen Vorarbeiten.
Nur in einzelnen Ländern bestehen darüber aus-
drückliche Vorschriften.
In Preußen soll der Nachweis der Nützlich-
keit des Unternehmens dadurch geführt werden,
daß aus zuverlässigen Quellen die Erheblichkeit des
jetzigen Personen= und Güterverkehrs zwischen den
zu verbindenden Orten und die hauptsächlichsten
Gegenstände des Warentransports bezeichnet wer-
den. Die Ausführbarkeit des Unternehmens ist
durch Vorlage einer Skizze der Geländeverhält-
nisse, insbesondere auch der Steigungen und Krüm-
mungen, und einen Kostenanschlag ersichtlich zu
machen: & l der Bestimmungen über die Prüfung
der Anträge auf Konzessionierung von E. Anlagen,
durch die Kab O v. 11. 3. 38 genehmigt, abgedruckt
in den „Vorschriften für die Verwaltung der preuß.
und hess. Staats E.“ (1910) II 98. Ueber die zum
Nachweise der Ausführbarkeit des Unternehmens
dienenden Vorarbeiten enthalten nähere Vor-
schriften die ministeriellen Bestimmungen v. 9. 8.
45, revidiert im April 1897. Bedarf es zur Vor-