Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

berührenden Bahn auf die Dauer von 30 Jahren 
nach Eröffnung der Bahn gewährte; den unter 
der Herrschaft dieser Gesetzesbestimmung konzes- 
sionierten Unternehmern ist dieses Recht jedoch ver- 
blieben. — Das Baurecht des Konzessionars ist 
seinem Inhalte nach verschieden, je nachdem die K 
auf Anlage einer Haupt-= oder einer Neben- 
bahn lautet. Im ersteren Falle darf nur eine 
Hauptbahn angelegt werden; der Konzessionar 
einer Nebenbahn jedoch ist zur Anlage einer sol- 
chen zwar berechtigt, aber, weil an diese geringere 
Anforderungen als an den Bau einer Hauptbahn 
gestellt werden, nicht unbedingt zur Anlage gerade 
einer Nebenbahn verpflichtet. 
2. Das Recht zum Betriebe der Bahn. 
Luch dieses ist ein wirkliches Recht, einesteils des- 
halb, weil das Recht der gewerbsmäßigen Beför- 
derung von Personen und Sachen zwischen ver- 
schiedenen Orten meist ausschließlich der Post 
zustand, und andernteils, weil auch bei dem Be- 
triebe der Bahn Eingriffe in Privatrechte und 
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vielfach 
unvermeidlich sind, die, wenn es sich um ein 
anderes Gewerbe handelte, nicht zulässig sein 
würden. — Die Dauer des Rechtes ist in den ein- 
zelnen Staaten verschieden geordnet. Während 
das preußische E.G und das württem- 
bergische G v. 18. 4. 43 zeitlich begrenzte K 
nicht kennen und nur dem Staat nach Ablauf einer 
gewissen Betriebszeit das Recht des Kaufes der 
Bahn vorbehalten, dürfen sie in Bayern auf 
höchstens 99 Jahre erteilt werden, nach deren 
Ablaufe das Eigentum an der unbeweglichen Bahn- 
anlage unentgeltlich, das Mobiliarvermögen jedoch 
nur gegen Vergütung an den Staat übergeht (§ 7 
Vv. 20. 6. 55). In Sachsen, wo das KRecht 
auch nicht zeitlich begrenzt wird, enthalten die K 
den Vorbehalt des staatlichen Ankaufsrechts. In 
Baden wird die Genehmigung auf bestimmte 
Zeit erteilt und kann in der K dem Staate das 
Ankaufsrecht vorbehalten werden (§8 7, 8 G 
v. 23.6.00), ähnlich Oldenburg Go. 7. 1.02 
à 6. In Hessen werden die K auf 99 Jahre 
verliehen, ebenfalls mit Vorbehalt eines schon 
früheren Erwerbs. Nach Ablauf der Kzeit kann 
der Staat die Bahn nebst Betriebsmaterial zu dem 
durch Schätzung festzustellenden Werte erwerben, 
der aber den 20fachen Betrag des durchschnitt- 
lichen Reinertrags der letzten 5 Betriebsjahre nicht 
übersteigen darf. — Das Betriebsrecht ist ein aus- 
schließliches; in Preußen darf jedoch nach 
Ablauf von 3 Jahren seit dem auf die Betriebs- 
eröffnung folgenden 1. Januar und, wenn der 
Unternehmer einer Seiten= oder Fortsetzungsbahn 
die Bahn benutzen will, auch schon vorher ein Mit- 
betrieb anderer durch den Minöl gestattet werden 
(55 27 u. 45 EG 1838). 
&5. Die Pflichten des Konzessionars betreffen 
Vemalls teils den Bau, teils den Betrieb der 
n. 
1. Die Anlage der Bahn ist nicht nur ein 
Recht, sondern auch eine Pflicht des Konzessio- 
nars; sie muß vollendet werden innerhalb der 
hierfür bestimmten Frist. In der Regel wird die 
Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine vom 
Konzessionar zu hinterlegende Kaution gesichert. 
Im Falle der Nichtvollendung innerhalb der fest- 
gesetzten Frist kann in Pre ßen nach 5& 21 Eüs 
die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung des 
Eisenbahnen (II. Konzessionen) 
  
— — — — — — — — —— 
Unternehmers unter der Bedingung zur öffent- 
lichen Versteigerung gebracht werden, daß sie 
von den Ankäufern ausgeführt wird. Dem An- 
trag auf Versteigerung muß jedoch die Bestim- 
mung einer nochmaligen schließlichen Frist von 6 
Monaten vorausgehen. Die Versteigerung erfolgt 
nach den für die Zwangsversteigerung einer Privat- 
oder Kleinbahn geltenden Vorschriften (5 39 des G 
über die Bahneinheiten v. 8. 7. 02, GS 237). In 
Bayern erlischt in diesem Falle die K (5 10 
V v. 20. 6. 55), in Baden kann sie für erlo- 
schen erklärt werden (§9 G v. 23. 6. 00). In den 
übrigen Staaten wird die Verpflichtung zur Aus- 
führung in den KBedingungen geregelt. — Die 
Art der Ausführung der Bahnanlage steht nicht 
im Belieben des Konzessionars. Die Baupläne 
unterliegen überall der staatlichen Genehmigung 
hinsichtlich der Richtung der Bahnlinie, der Er- 
richtung der Stationen und der Konstruktion der 
Bahnanlage. Für die Konstruktion der Bahnan- 
lage und der Betriebsmittel im einzelnen sind die 
Vorschriften der vom Bundesrat erlassenen E. Bau- 
und Betriebs O v. 4. 11. 04 (Röl 387) maß- 
gebend. Die staatliche Genehmigung der Bau- 
pläne ist in Preußen durch § 4 Ed, in Bayern 
durch § 10 V v. 20. 6. 55, in Sachsen durch §7 
V v. 30. 9. 72, in Oldenburg durch a 13 G 
v. 7. 1. 02 vorgeschrieben und wird in den übrigen 
Staaten durch eine KBedingung vorbehalten. Sie 
bietet zugleich das Mittel, den Konzessionar zu 
den Vorkehrungen zu verpflichten, die erforderlich 
sind, um die Beeinträchtigung der öffentlichen In- 
teressen sowie die Gefährdung und Beschädigung 
der anliegenden Grundstücke durch den Bahnbau 
und Betrieb zu vermeiden oder doch tunlichst zu 
mindern. Daß diese Verpflichtung dem Konzessio- 
nar zum Schutze der anliegenden Grundstücke 
auferlegt werden soll, ordnet & 14 des preu- 
ßHbischen E.G, § 10 der bayerischen V 
v. 20. 6. 55 und a 15 desoldenburgischen 
Gv. 7. 1. 02 ausdrücklich an. Damit die Prüfung, 
ob die Anlage der Bahn den genehmigten Plänen 
entspreche, stattfinden könne, ist die staatliche Ge- 
nehmigung vor der Eröffnung des Betriebs erfor- 
derlich (Preußen 5 22 EG, Bayern 5 10 
V v. 20. 6. 55, Oldenburg à 17 des Gv. 
7. 1. 02). 
2. Auch mit dem Betriebsrecht ist die 
Betriebspflicht verbunden, nämtlich die Pflicht, 
die Bahn nebst den Transportanstalten dem Ver- 
kehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten und 
sie wirklich zu betreiben (Preußen 3524 Ec, 
Bayern #§10 Vv. 20. 6. 55). Die übrigen Ver- 
pflichtungen des Konzessionars sind in keinem 
Staate für alle Unternehmer dieselben. Wenn 
auch, wie in Preußen und Bayern, wegen der 
Verpflichtungen der Konzessionare durch Gesetz 
oder Verordnung Bestimmungen erlassen worden. 
sind, so hindert dies nicht, in der zu erteilenden. 
K dem Unternehmer noch weitere Verpflichtungen 
aufzuerlegen. Nach §& 49 des preußischen E-# steht 
auch einer Minderung der im Gesetze aufgeführten 
Verpflichtungen nichts im Wege. Die einem Kon- 
zessionar obliegenden Verpflichtungen können da- 
her nur aus der ihm erteilten K in Verbindung 
mit den hierüber ctwa bestehenden gesetzlichen oder 
sonstigen Bestimmungen ersehen werden. Auch 
in Preußen werden den Konzessionaren neben den 
meist in vollem Umfange für sie maßgebenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.