Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Verpflichtungen des E. Gesetzes zahlreiche ander- 
weite Verpflichtungen auferlegt. Sie sind ver— 
schieden, je nachdem es sich um die K für eine 
Haupt= oder eine Nebenbahn handelt. Die An- 
forderungen an die Bahnen der letzteren Art sind 
geringer und werden noch weiter ermäßigt, wenn 
die zu konzessionierende Bahn wesentlich nur ört- 
liche Bedeutung hat. 
3. Die dem Konzessionar im übrigen obliegen- 
den Verpflichtungen stimmen in den einzelnen 
Staaten im wesentlichen überein. Wo sie nicht 
gesetzlich bestehen, werden sie durch die KBedingun- 
gen begründet. Sie bezwecken namentlich, dem 
Staate einen Einfluß auf die finanzielle Verwal- 
tung (Genehmigung von Vermehrungen des An- 
lagekapitals der E.Aktiengesellschaften, Bildung 
von Reserve= und Erneuerungsfonds), auf die 
Fahrpläne und Tarife, auf die Wahl zuverlässi- 
ger Beamten vorzubehalten, den Staat gegen 
Entschädigungsansprüche zu sichern, die infolge 
der Bahnanlage von Dritten oder im Kriegsfalle 
wegen Zerstörung der Bahnanlagen vom Kon- 
zessionar erhoben werden, die Unternehmer gegen- 
über der Militär-, Post= und Telegraphenverwal- 
tung nach Masgabe der reichsrechtlichen Vor- 
schriften zu verpflichten und dem Staate die Mög- 
lichkeit des Erwerbs der Bahn durch Ankauf unter 
bestimmten Bedingungen zu gewähren. Wegen 
der E. Aussicht, der Uebertragung der Bahnpolizei 
und Verwirkung der Ks. 66 und [Eisenbahn- 
behörden und Eisenbahnpolizei. 
8 6. Der Verlust des Konzessionsrechts. Als 
Privilegium erlischt das KRecht aus den Gründen, 
die nach den in den einzelnen Staaten bestehenden 
allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Verlust der 
Privilegien zur Folge haben. Daneben bestehen 
aber eigentümliche Verlustgründe für das E. Unter- 
nehmungsrecht. Wegen des Verlustes des Rechtes 
im Falle der Nichtvollendung der Bahn innerhalb 
der vorgeschriebenen Fristen s. § 5. Ist die K nur 
für einc bestimmte Zeit erteilt, so erlischt sic mit 
dem Ablauf. Ferner wird das KRecht verwirkt, 
wenn die KBedingungen nicht erfüllt werden. 
Dies ist für Preußen in & 47 E, für Bayern in 
5 12 V v. 20. 6. 55, für Oldenburg in a 20 Gv. 
7. 1. 02 vorgeschrieben und wird in den übrigen 
Staaten durch die K bestimmt. Endlich erlischt das 
KRecht, wenn dem Staate durch Gesetz oder K 
der Ankauf der Bahn vorbehalten ist und hiervon 
Gebrauch gemacht wird. Ein derartiges Ankaufs- 
recht steht dem Staate zu: in Preußen nach 
§*42 Ec von Ablauf des 30. Jahres nach der Be- 
triebseröffnung ab; in Württemberg als- 
bald, jedoch unter verschiedenen Bedingungen, je 
nachdem der Ankauf vor oder nach 25jährigem 
Betriebe stattfindet (a 8, 9 Gv. 18. 4.43, Reg Bl 62). 
In den anderen Staaten wird das Ankaufsrecht 
in den einzelnen K vorbehalten. 
Literatur: Endemann, Das Recht der Eisen- 
bahnen, 1886: Eger, Handbuch des preuß. E. Rechts, 1886; 
Gleim, E. Baurecht, 1893; Schelcher in d. Zischr. f. 
Praxis u. Gesetzgebung der Verwaltung 20, S. 1 ff., 97 fff.; 
Eger, E. Recht, 1910. Fritsch (Gleim). 
  
— — — — — — — — 
Eisenbahnen (II. Konzessionen — Polizei) 
2. Eisenbahnpolizei 
# 1. Begriff und Aufgabe der Eisenbaohnpolizei. #2. 
Vahnpolizeiverordnungen. 1 3. Ausübung der Bahnpolizei. 
§5 1. Begriff und Aufgabe der Eisenbahn- 
polizei im allgemeinen. Aufgabe der E## ist die 
Fürsorge für die Sicherheit und Ordnung des 
E. Betriebs und des E.Verkehrs. Zu diesem 
Zwecke liegt ihr ob die Fürsorge: 1. für die be- 
triebssichere und ordnungsmäßige Beschaffenheit 
der gesamten E.Anlage und des dem Betriebe 
dienenden Materials. Unter Bahnanlage in die- 
sem Sinne sind nicht nur die dem eigentlichen 
Zugverkehr, sondern auch die seiner Vorberei- 
tung dienenden Einrichtungen, wie z. B. Warte- 
räume, Bahnhofsvorplätze, Ladeplätze, zu ver- 
stehen; 2. für die ordnungsmäßige Handhabung 
des Betriebs und Bceobachtung der Vorsichts- 
maßregeln, die im Interesse der Betriebssicherheit 
erforderlich sind; 3. für die ordnungsmäßige Be- 
nutzung der E. durch die Transportinteressenten, 
inebesondere für die Aufrechterhaltung der Ord- 
nung unter den Passagieren sowie unter den Ver- 
sendern und Empfängern von Frachtgut. Die 
Enpt äußert daher ihre Wirkungen gegenüber: 
a) den E. Verwaltungen selbst durch Ueberwachung 
der betriebssicheren Gestaltung und Erhaltung der 
Bahnanlage und der ordnungsmäßigen Betriebs- 
führung; b) dem die E. benutzenden Publikum 
durch Ueberwachung der ordnungsmäßigen Be- 
nutzung; c) dem gesamten Publikum durch Ueber- 
wachung und Fernhaltung von Beschädigungen 
der Bahnanlagec und Störungen des Bahnbetriebs. 
Die Ep beginnt mit der Eröffnung des Bahn- 
betriebs. Sie schließt die Tätigkeit der mit ande- 
ren polizeilichen Funktionen betrauten Behörden 
auf der Bahn und den Bahnanlagen nicht aus. 
Soweit aber sachlich das Gebiet der E#preicht, ist 
grundsätzlich das Eingreifen der Ortspolizei un- 
zulässig, namentlich untersteht dieser nicht die 
Bahnunterhaltung — OV 9, 238 — und der 
Bahnbetrieb. Im einzelnen sind als Angelegen- 
heiten, mit denen sich die Ortspolizeibehörde nicht 
zu befassen hat, vom O## beispielsweise aner- 
kannt: die Einrichtung und Handhabung von 
Wegeschranken (36, 281), das Rangieren auf 
Wegekreuzungen (3, 191), die Unterhaltung von 
Wegen, die als Teile der Bahnanlage hergestellt 
und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind 
(32, 219). 
Für die Handhabung der EP sind außer den 
allgemeinen Rechtsnormen insbesondere die Po- 
lizeiverordnungen (vgl. § 2) maßgebend. 
82. Die Polizeiverordnungen. Das Recht, E- 
Verordnungen (Bahnpolizeireglements) zu erlas- 
sen, ist innerhalb der Grenzen der Reichszuständig- 
keit auf dem Gebiete des E. Wesens dem Reiche 
vorbehalten (a 43 RV) und wird auf Grund des 
a 7 Nr. 2 RV vom Bundesrat ausgeübt. Dem- 
gemäß ist von diesem die E. Bau= und Betriebs O 
v. 4. 11. 04 (Rl 387) erlassen. Soweit reichs- 
rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kön- 
nen auch in den Bundesstaaten Bahnpolizeiverord- 
nungen erlassen werden. Zuständig dafür sind die 
staatlichen Organec, denen das Polizeiverordnungs- 
recht überhaupt zusteht. In Preußen ist das Ep- 
Verordnungsrecht insbesondere dem Minöl ver- 
liehen (§5 136 LVG). Den E. Verwaltungen steht 
 
	        
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