Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Eisenbahnen (II. Polizei — III. Beamte) 
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nicht das Recht zum Erlasse von Polizeiverord- 
nungen, dagegen die Befugnis zu allgemeinen An- 
ordnungen behufs Aufrechterhaltung der Ordnung 
innerhalb des Bahngebicts und im Bahnverkehr 
zu, Zuwiderhandlungen dagegen sind mit Strafe 
bedroht (§ 82 der Betriebs O). — Die Betriebs- 
ordnung enthält für die Bahnverwaltungen 
Vorschriften, die den Zustand der Bahnanlagen, 
die Beschaffenheit der Fahrzeuge und die Hand- 
habung des Bahnbetriebs regeln, und zwar so- 
wohl für Haupt= wie für Nebenbahnen, wobei 
naturgemäß an die letzteren geringere Anfor- 
derungen gestellt werden. Ferner werden die 
zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Be- 
amten bezeichnet und Grundsätze dafür aufge- 
stellt. Der letzte Abschnitt der Betriebsordnung 
bringt Ordnungsvorschriften für das Publikum 
und Strafandrohungen. — Für Bayern 
haben die auf Grund des a 43 RV erlassenen 
Verordnungen keine Gültigkeit, es ist jedoch eine 
E. Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- 
und Neben E. Bayerns unter dem 13. 4. 05 
(GVBl 251) ergangen, die mit der vom Bundes- 
rat erlassenen im wesentlichen übereinstimmt. 
Uebertretungen bahnpolizeilicher Vorschriften un- 
terliegen außerdem der Strafandrohung in a 88 
des Pol StG B für Bayern v. 26. 12.71 (GBVBl d). 
8 3. Die Ausübung der Bahnpolizei dem 
Publikum gegenüber ist den E. Verwaltungen der- 
gestalt übertragen, daß einer großen Anzahl ihrer 
Beamten die Eigenschaft von Bahnpolizeibeamten 
beigelegt und den Direktiv= und Aufsichtsbehörden 
die Aufsicht über die Ausführung der zur Siche- 
rung des Betriebs gegebenen Vorschriften vorbe- 
halten ist. 14 Kategorien von Bediensteten von 
den betriebsleitenden Beamten abwärts bis zu 
den Wächtern ist die Bahnpolizcibeamten-Eigen- 
schaft verliehen, gleichvick, ob sic im Dienste 
einer Staats-- oder Privatbahn stehen, ob sie sich 
im Beamtenverhältnisse oder nur in einem Lohn- 
verhältnisse befinden. Ueber die Erfordernisse 
hinsichtlich der Befähigung der Bahnpolizceibeam- 
ten [Eisen bahnbeamte 33. Die Eigen- 
schaft eines Bahnpolizeibeamten wird erworben 
durch Eintritt in eine der Stellen, an die sie ge- 
knüpft ist; in die Rechte öffentlicher Polizeibeam= 
ten dem Publikum gegenüber tritt der EPBeamte 
erst durch die Vereidigung oder eidliche Ver- 
pflichtung als solcher. Den Bahnpolizeibeamten 
sind über ihre dienstlichen Pflichten schriftliche oder 
gedruckte Anweisungen einzuhändigen; es sind 
Personalakten über sie zu führen. Ihr Amts- 
bereich umfaßt örtlich — ohne Rücksicht auf den 
Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte Bahn- 
gebiet der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt 
werden, sachlich die Maßnahmen, die zur Hand- 
habung der für den Bahnbetrieb geltenden Poli- 
zeiverordnungen erforderlich sind. 4 Sie können 
hierbei die Unterstützung der Staats= und Ge- 
meindepolizeibeamten beanspruchen, sind aber 
andererseits auch zur Unterstützung dieser Polizei- 
beamten, soweit es ihre besonderen Pflichten zu- 
lassen, verpflichtet. Bei Ausübung ihres Dienstes 
müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder 
ein festgestelltes Dienstabzeichen (meist Dienst- 
mütze mit dem geflügelten Rade) tragensoder mit 
einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigen- 
schaft versehen sein. Sie haben die Befugnis zur 
vorläufigen Festnahme (BetriebsO 74, 75). 
  
— Zum Erlasse von Strafverfügungen 
wegen Uebertretung bahnpolizeilicher Vorschrif- 
ten sind bei den preußischen Staatsbahnen die 
Vorstände der E.Betriebsämter — Verwal= 
tungs O v. 10. 5. 07 (GS 81) & 11 (1) c in 
Verb. mit Gv. 23. 4. 83 (GS 65) é 1 —, in 
Sachsen die Betriebsdirektionen — V v. 15. 10. 98 
(GV 251) & 1 und V v. 1. 4. 05 (das. 83) 56 — 
innerhalb gewisser Grenzen zuständig. Für Würt- 
temberg vgl. G v. 12. 8. 79 (Reg Bl 153) a 12 
und Asg v. 10. 8. 83 (Al d. Verkehrsanst. 687); 
für Baden V v. 5. 5. 09 (GVhl 99). 
Die Aufsicht über die Befolgung der in 
der Betriebs O enthaltenen Bestimmungen ist in 
Preußen für die Staatsbahnen den E.Direktionen, 
für die Privatbahnen den E.Kommissaren über- 
tragen, während die nach der Betriebsordnung 
der Landesaussichtsbehörde zustehenden Funk- 
tionen dem Minöl vorbehalten sind (Vfg v. 26. 
9. 92, E. VBl 209). 
In Bayern ist die Ausübung der Bahnpolizei 
in ähnlicher Weise geordnet. Für Sachsen vgl. 
noch Bek v. 20. 7. 09 (GVBl 508). 
Literatur: Endemann, Das Recht der Eisen- 
bahnen s# 43 ff; Eger, Handbuch des preuß. E. Rechts 
Bd. 2 58 43 ff: Eger, E.Recht, 1910, § 43; Schunck, 
Grundzüge des Bahnpolireirechts in Preußen, 1910. 
Fritsch (Gleim). 
III. Organisation 
1. Eisenbahnbeamte 
1. Einleitung. 1 2. Anstellung der höheren Staatseisfen- 
bohnbeamten. 3. Anstellung der niederen Staatseisenbahn- 
beamten. 1 4. Anstellung der Privateisenbahnbeamten. 
§ 1. Einleitung. Die bei der Verwaltung und 
dem Betrieb einer E. beschäftigten Personen stehen 
nicht sämtlich in gleichem rechtlichen Verhältnisse 
zu der Verwaltung, die sie angenommen hat. Die 
größten Verschiedenheiten bestehen in der Dienst- 
und Rechtsstellung der bei Staatsbahnen, ge- 
ringere in den Rechtsverhältnissen der bei Privat- 
bahnen Beschäftigten. — Die Staatscisenbahn- 
verwaltungen des Reichs und der Bundosstaaten 
bedienen sich der Dienste teils wirklicher Staats- 
beamten, teils solcher Personen, die zu ihnen ledig- 
lich in einem privatrechtlichen Dienstvertragsver- 
hältnisse stehen. Nur in cinem Vorhältnisse der 
letzteren Art, als Lohnarbeiter, werden diejenigen 
angenommen, deren Dienstleistungen vorwicgend 
mechanischer Art sind, z. B. die auf der freien 
Strecke oder auf Bahnhöfen mit der Unterhaltung 
der Bahnanlagen, die in den Güterböden mit Ein- 
und Ausladen der Frachtgüter beschäftigten Ar- 
beiter und die für handwerksmäßige Dienste an- 
genommenen Werkstättenarbeiter. Häufig wer- 
den auch die Verrichtungen der untersten Beam- 
tenkategorien nur teilweise durch wirkliche Be- 
amte, zum anderen Teil aber durch Lohnarbeiter 
versehen, die als Gehilfen (Hilfsbedienstete) be- 
zeichnet werden und in gewissen Beziehungen eine 
Mittelstellung zwischen den andern Arbeitern und 
den Beamten einnehmen. Für die Dienste höherer
	        
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