Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

sieben Jahreskurse einer deutschen Mittelschule 
besucht haben und eine dreijährige Vorbereitung 
als E. Gehilfe durchmachen. Die Vorbereitungs- 
zeit beträgt nur zwei Jahre, wenn der Anwärter 
neun Jahreskurse der Mittelschule hinter sich hat. 
Spätestens fünf Jahre nach der Annahme zum 
Vorbereitungsdienste muß sich der Gehilfe der 
Assistentenprüfung unterziehen, nach deren Be- 
stehen er als E.Assistent angenommen und, soweit 
sich Gelegenheit bietet, bis zur etatsmäßigen An- 
stellung entgeltlich beschäftigt wird (V v. 11. 3. 08, 
VBl der Generaldirektion Sö). 
VII. Für die den hessischen Beamten vorbe- 
haltenen Stellen der preußisch-hessischen Gemein- 
schaftsverwaltung gelten die allgemeinen Anfor- 
derungen für die Beamtenklassen der preußischen 
Staatsbahnen. Ernennungen, Beförderungen und 
Pensionierungen werden im Namen der hessischen 
Regierung durch die Gemeinschaftsverwaltung 
ausgesprochen, die unwiderrufliche Anstellung und 
die Pensionierung der unwiderruflich Angestellten 
erfolgen durch die hessische Regierung (Staats Vt 
v. 23. 6. 96 a 14, 15 und Schlußprotokoll). 
& 4. Anstellung der Privateisenbahnbeamten. 
Beschränkungen der Privatverwaltungen in der 
Wahl ihrer Beamten finden nur nach einzelnen 
Richtungen hin statt: Für gewisse höhere Beamte 
wird häufig in den Konzessionen die Bestätigung 
durch die E.Aufsichtsbehörde vorbehalten, z. B. 
in Preußen für den Vorstand einer E.Aktiengesell- 
schaft, wenn er nur aus einer einzigen Person 
besteht, andernfalls für den Vorsitzenden und die 
technischen Mitglieder. Was den niederen Dienst 
betrifft, so pflegt den Privatunternehmern die den 
Staatsbahnen gesetzlich obliegende Verpflichtung 
zur Verwendung von Zivilversorgungsberechtig- 
ten nach Maßgabe der vom Bundesrat erlassenen 
Grundsätze gleichfalls durch die Konzession auf- 
erlegt zu werden. Ferner gelten die Bestimmun- 
gen über die Befähigung von E.Betriebs= und 
Polizeibeamten sowie die E. Bau= und Betriebs- 
ordnung (oben § 3 Abs 1) auch für die Privat- 
bahnen. 
Litera tur: Witte, Ordnung der Rechts= und 
Dienstverhältnisse der Beamten und Arbeiter im Bereiche 
der preußischen Staatseisenbahnverwaltung (für den Dienst- 
gebrauch), 1903—1908. Fritsch (Gleim). 
2. Eisenbahnbehörden 
& 1 Uebersicht. # 2. Reichs-Aussichtsbehörden. 5 3. Lan- 
des- Aufsichtsbehörden. ## 4. Reichs-Eisenbahnverwaltungs- 
behörden. # 5. Landes--Eisenbahnverwaltungsbchörden. 
8 1. nebersicht. Die Stellung, die der Staat 
in betreff des E. Wesens im allgemeinen einnimmt, 
bedingt die Art seiner Tätigkeit auf diesem Ge- 
biete. Soweit er den Bau und Betrieb der E. 
anderen Unternehmern, seien es Privatpersonen, 
Gesellschaften, juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts oder andere Staaten, überlassen hat 
(Privatbahnen), fällt ihm nur die Aufsicht, soweit 
er aber selbst den Bau und Betrieb in die Hand 
nimmt (Staatsbahnen), die eigene Bauausfüh- 
rung und Verwaltung zu. Im ersteren Falle 
sind seine Organe Eisenbahnausfsichtsbe- 
hörden, im letzteren Eisenbahnverwal- 
Eisenbahnen (III. Beamte — Behörden) 
  
  
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tungsbehörden, und zwar entweder Eisen- 
bahnbaubehörden oder Eisenbahnbe- 
triebsbehörden oder beides. Daneben kön- 
ben auch noch besondere Aufsichtsbehörden be- 
tehen. 
Die Aufsicht über die Privatbahnen steht, wo 
sie nicht durch Staatsverträge gänzlich oder teil- 
weise einem anderen Staate übertragen ist, dem 
Staate zu, der die Konzession erteilt hat. Inso- 
weit aber durch die Reichsverfassung dem Deut- 
schen Reiche eine Einwirkung auf das E.Wesen 
vorbehalten ist, kommt ihm auch die Aussicht zu, 
und zwar nicht nur über die Privatbahnen, son- 
dern auch über die Staatsbahnen der Bundes- 
staaten. Es gibt daher Reichsaufsichts= und Lan- 
desaussichtsbehörden. 
Staats E. besitzen sowohl das Reich (die E. in 
Elsaß-Lothringen sind nicht Eigentum des Landes-, 
sondern des Reichsfiskus und werden für dessen 
Rechnung betrieben) wie auch die Bundesstaaten. 
Die Reichs-Staatsbahnen werden von Reichs- 
Verw Behörden, die Landes-Staatsbahnen von 
Landes-Verw Behörden betrieben und verwaltet. 
§J# 2. Die Reichsaufsichtsbehörden. Die Ein- 
wirkung auf die E., die dem Reiche namentlich im 
Interesse der Landesverteidigung und der einheit- 
lichen Konstruktion, Ausrüstung und Verwaltung 
der deutschen E. nach a 4 Nr. 8 und a 41—47 RV 
zusteht, wird, soweit es sich um allgemeine, nicht 
in Gesetzesform zu erlassende Verw Vorschriften 
und Einrichtungen handelt, durch den Bundes- 
rat (a 7 Nr. 2 RV), die Reichsaussicht über die 
E. vom Reichskanzler (a17 R) ausgeübt. 
Die hiernach dem Reichskanzler obliegenden Ge- 
schäfte werden nach seinen Anweisungen und un- 
ter seiner Verantwortlichkeit von dem durch das 
G v. 27. 6. 73 (Röchl 164) als Zentralbehörde zu 
diesem Zwecke in Berlin errichteten Reichs- 
eisen bahnamt wahrgenommen. Der Vor- 
sitzende und die Mitglieder dieser Behörde werden 
vom Kaiser, die Subaltern= und Unterbeamten 
vom Reichskanzler ernannt. Keiner der Beamten 
darf bei der Verwaltung einer deutschen E. be- 
teiligt sein. Vorbehalten ist für den Fall eintreten- 
den Bedürfnisses die Ernennung von Reichs- 
Eisenbahnkommissaren, die vom Reichs- 
E. Amt ihre Instruktionen empfangen (§## 1—3 
G v. 27. 6. 73). 
Die Aufgaben des Reichs E. Amts bestehen in 
der Wahrnehmung der Reichsaufsicht, in der Aus- 
führung der reichsrechtlichen Vorschriften und der 
Abstellung der hervortretenden Mängel und Miß- 
stände auf dem Gebiete des E.Wesens — alles 
innerhalb der Zuständigkeit des Rceichs. Für 
Bayern beschränkt sich diese Zuständigkeit auf die 
Befugnis, im Interesse der Landesverteidigung 
oder des gemeinsamen Verkehrs von Reichs wegen 
E. in dessen Gebiete anzulegen oder zu konzessio- 
nieren und im Wege der Gesetzgebung einheitliche 
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der 
für die Landesverteidigung wichtigen E. aufzu- 
stellen (a 41 u. 46 RV). Außerhalb Bayerns hat 
das Reichs E. Amt diese Funktionen im Umfange 
der verfassungsmäßigen Zuständigkeit für alle E., 
auch für die Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen 
(5 5 Nr. 3 G v. 27. 6. 73) auszuüben. 
Zu diesem Zwecke ist das Reichs E. Amt berech- 
tigt, über alle Einrichtungen und Maßregeln von 
den E.Verwaltungen Auskunft zu verlangen oder
	        
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