Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Eisenbahnen (III. Beiräte) 
Namentlich gilt dies von wichtigen Maßregeln bei 
der Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne 
und der Tarife.“ Ju diesen Sachen kann der 
BezirksE auch selbständig Anträge stellen oder 
Auskunft verlangen. In eilbedürftigen hierher 
gehörigen Sachen entscheidet die E.Direktion 
selbständig, hat aber nachträglich von der getroffe- 
nen Entscheidung den B Mitteilung zu machen. 
b. Der Landes-Eisenbahnrat wurde ur- 
sprünglich jedesmal auf drei Jahre gebildet. Durch 
Gv#. 15. 6. 10 (s. zu a.) ist diese Frist gleichfalls auf 
fünf Jahre verlängert. Sein Vorsitzender und 
dessen Stellvertreter werden vom Könige ernannt. 
Er bestand ursprünglich aus 40 Mitgliedern, von 
denen zehn von den Ministern für Landwirt- 
schaft, für Handel, der Finanzen und der öffent- 
lichen Arbeiten berusen, 30 durch die Be- 
zirksER auf Grund eines durch Kal V v. 30. 12. 94 
(G 1895 S 1) festgestellten Verteilungsplanes 
gewählt werden. Nach a 18 des Staats Vt 
zwischen Preußen und Hessen v. 23. 6. 96 
werden weiterhin 2 hessische Mitglieder durch 
den BezirksE R in Frankfurt a. M. gewählt. 
Durch G v. 15. 6. 06 betr. Ergänzung des Gv. 
1. 6. 82 (GS 321) ist auch den von den preußisch- 
hessischen Staatsbahnlinien durchzogenen außer- 
preußischen Staaten ein Wahlrecht für den Lan- 
desER gewährt. Die Wahl erfolgt auf Antrag 
der wirtschaftlichen Körperschaften mit Genehmi- 
gung der betr. Landesregierung durch einen Be- 
zirksER. Durch Kgl V v. 10. 10. 06 (GS 412) 
ist die Anzahl dieser Mitglieder auf 5 festgestellt, 
und zwar 2 für die thüringischen Staaten, 1 für 
Braunschweig und Nachbarstaaten, je 1 für Ham- 
burg und für Bremen. Die berufenen 
Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Staats- 
beamte sein (§ 10). Die Zuziehung von Spezial- 
sachverständigen, sowie die Anstellung von Vor- 
erhebungen erfolgt, wenn erforderlich, durch den 
Minister der öffentlichen Arbeiten (§38 11 u. 18). 
Alle nicht dringlichen Sachen werden durch einen 
Ausschuß vorberaten (85 12, 13 des G). Durch das 
Geschäftsregulativ ist die Anzahl der Mitglieder 
des Ausschusses auf 11, die der Stellvertreter auf 
4 festgestellt (G v. 15. 6. 10). Der Landes Er 
hat für seine Beratung dieses Regulativ zu ent- 
werfen, das der Genehmigung des Staats- 
ministeriums bedarf (5 17), er wird mindestens 
zweimal jährlich nach Berlin berufen, die Tages- 
ordnung für seine Sitzungen wird mindestens 
acht Tage vor seinem Zusammentritt öffentlich 
bekannt gemacht (&X 15). Ueber die Zuständigkeit 
des Landes ER bestimmt & 14 des Gesetzes: „Dem 
Landes ER sind zur Acußerung vorzulegen: 1. Die 
dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizu- 
sügende Uebersicht der Normaltransportgebühren 
für Personen und Güter: 2. die allgemeinen Be- 
stimmungen über die Anwendung der Tarife; 
3. die Anordnungen wegen Zulassung oder Ver- 
sagung von Ausnahme= und Differentialtarifen; 
4. Anträge auf allgemeine Aenderungen der Be- 
triebs- und Bahnpolizeireglements, soweit sie 
nicht technische Bestimmungen betreffen.“ In 
diesen Angelegenheiten kann der Landes ER auch 
selbständig Anträge stellen oder Auskunft ver- 
langen. Der Minister kann in wichtigeren, das 
öffentliche Verkehrswesen der E. berührenden 
Fragen ein Gutachten des Landes ER verlangen. 
Ueber eilbedürftige, unter den § 14 fallende Sa- 
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chen entscheidet der Minister selbständig, hat aber 
seine Anordnungen dem Landes ER nachträglich 
mitzuteilen (§ 16). Die Verhandlungen des Lan- 
des ERK teilt der Minister mit den getroffenen Ent- 
scheidungen dem Landtag regelmäßig mit ( 19). 
Die Mitglieder des Landes E und der Bezirks- 
Ed erhalten zu den Sitzungen freie Fahrt, die 
ersteren auch Tagegelder (§ 21). Ueber die Er- 
löschung der Mitgliedschaft und Neuwahlen be- 
stimmt der 5 22 des Gesetzes. 
3. Königreich Bayern. Kgl V v. 15. 
8. 08, die Bildung eines Landes ER für die 
StaatsE. Verwaltung betr. (GBVBl 22. 8. 08 
Nr. 54), durch dic die V v. 16. 3. 81 und 30. 5. 07 
aufgehoben sind. Der LandesER wird dem 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
beigegeben. Er hat in wichtigen, Handel, Gewerbe 
und Landwirtschaft berührenden Fragen des 
E. Betriebs, der staatlichen Schiffahrts= und Ka- 
nalbetriebe und der Kottenschiffahrt gutachtliche 
Acußerungen abzugeben. Wichtige, ohne seine 
Begutachtung vorgenommene Vorschriften sind 
ihm nachträglich vorzulegen. Er kann Beschwerden 
und Wünsche an das Verkehrsministerium richten 
und Auskunft erbitten. Verkehrsangelegenheiten, 
die nur die Pfalz betrefsen, sind in einem be- 
sonderen, der E.Direktion Ludwigshafen beige- 
gebenen, Verkehrsausschuß zu beraten. Der 
Landes EK besteht aus 28 vom König auf Vor- 
schlag der wirtschaftlichen Körperschaften er- 
nannten Mitgliedern, wird auf 3 Jahre bestellt 
und hat jährlich mindestens 2 Sitzungen abzu- 
halten. Vorsitzender ist der Verkehrsminister. 
4. Königrecich Sachsen. Kgl V v. 9. 7. 
81, die Errichtung eines ERN betr. (Dresdener 
Journal Nr. 160 v. 14. 7. 81). Der En besteht 
aus 6 von den Handels= und Gewerbekammern, 
5 von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen auf 
3 Jahre gewählten und 7 vom Finanzministerium 
für denselben Zeitraum ernannnten Mitgliedern 
(55 3, 4). Die Versammlung findet in der Regel 
zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Ge- 
neraldirektors der Staatsbahnen statt (58 5, 6): 
der E hat zur Vorbereitung seiner Beratungen 
einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern zu 
bestellen, die nach Bedürfnis berufen werden, un- 
ter Umständen auch schriftlich zu hören sind (§ 8). 
Die Zuständigkeit des ER erstreckt sich — nach § 2 
— auf gutachtliche Aeußerung in „wichtigen, die 
Interessen des Handels, des Gewerbes und der 
Landwirtschaft berührenden Fragen des öffent- 
lichen E. Verkehrs“. 
5. Königreich Württemberg. Kagl V v. 
28. 7. 10 (Reg Bl Nr. 24) betr. den B. der 
Verkehrsanstalten. Die Kgl V v. 20. 3. 81 ist 
hierdurch aufgehoben. Der B. ist der Verkehrs- 
abteilung des Ministeriums der ausw. Angelegen- 
heiten beigegeben. Er wird aus Vertretern der 
am Verkehr hauptsächlich beteiligten Bevölke- 
rungskreise gebildet. Seine Aufgabe ist, in wichti- 
gen Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung 
gutachtliche Acußerungen an das Ministerium ab- 
zugeben. Er kann Wünsche oder Beschwerden in 
solchen Fragen zur Kenntnis des Ministeriums 
bringen. Vor Feststellung eines neuen Fahrplans 
ist er zu hören (8& 1, 2). Er besteht aus 30 Mit- 
gliedern und ebensoviel Ersatzmännern. 6 werden 
vom König ernannt, je 8 werden von der Zentral- 
  
stelle für Landwirtschaft und von den Handels- 
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