Eisenbahnen (III. Beiräte)
Namentlich gilt dies von wichtigen Maßregeln bei
der Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne
und der Tarife.“ Ju diesen Sachen kann der
BezirksE auch selbständig Anträge stellen oder
Auskunft verlangen. In eilbedürftigen hierher
gehörigen Sachen entscheidet die E.Direktion
selbständig, hat aber nachträglich von der getroffe-
nen Entscheidung den B Mitteilung zu machen.
b. Der Landes-Eisenbahnrat wurde ur-
sprünglich jedesmal auf drei Jahre gebildet. Durch
Gv#. 15. 6. 10 (s. zu a.) ist diese Frist gleichfalls auf
fünf Jahre verlängert. Sein Vorsitzender und
dessen Stellvertreter werden vom Könige ernannt.
Er bestand ursprünglich aus 40 Mitgliedern, von
denen zehn von den Ministern für Landwirt-
schaft, für Handel, der Finanzen und der öffent-
lichen Arbeiten berusen, 30 durch die Be-
zirksER auf Grund eines durch Kal V v. 30. 12. 94
(G 1895 S 1) festgestellten Verteilungsplanes
gewählt werden. Nach a 18 des Staats Vt
zwischen Preußen und Hessen v. 23. 6. 96
werden weiterhin 2 hessische Mitglieder durch
den BezirksE R in Frankfurt a. M. gewählt.
Durch G v. 15. 6. 06 betr. Ergänzung des Gv.
1. 6. 82 (GS 321) ist auch den von den preußisch-
hessischen Staatsbahnlinien durchzogenen außer-
preußischen Staaten ein Wahlrecht für den Lan-
desER gewährt. Die Wahl erfolgt auf Antrag
der wirtschaftlichen Körperschaften mit Genehmi-
gung der betr. Landesregierung durch einen Be-
zirksER. Durch Kgl V v. 10. 10. 06 (GS 412)
ist die Anzahl dieser Mitglieder auf 5 festgestellt,
und zwar 2 für die thüringischen Staaten, 1 für
Braunschweig und Nachbarstaaten, je 1 für Ham-
burg und für Bremen. Die berufenen
Mitglieder dürfen nicht unmittelbare Staats-
beamte sein (§ 10). Die Zuziehung von Spezial-
sachverständigen, sowie die Anstellung von Vor-
erhebungen erfolgt, wenn erforderlich, durch den
Minister der öffentlichen Arbeiten (§38 11 u. 18).
Alle nicht dringlichen Sachen werden durch einen
Ausschuß vorberaten (85 12, 13 des G). Durch das
Geschäftsregulativ ist die Anzahl der Mitglieder
des Ausschusses auf 11, die der Stellvertreter auf
4 festgestellt (G v. 15. 6. 10). Der Landes Er
hat für seine Beratung dieses Regulativ zu ent-
werfen, das der Genehmigung des Staats-
ministeriums bedarf (5 17), er wird mindestens
zweimal jährlich nach Berlin berufen, die Tages-
ordnung für seine Sitzungen wird mindestens
acht Tage vor seinem Zusammentritt öffentlich
bekannt gemacht (&X 15). Ueber die Zuständigkeit
des Landes ER bestimmt & 14 des Gesetzes: „Dem
Landes ER sind zur Acußerung vorzulegen: 1. Die
dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizu-
sügende Uebersicht der Normaltransportgebühren
für Personen und Güter: 2. die allgemeinen Be-
stimmungen über die Anwendung der Tarife;
3. die Anordnungen wegen Zulassung oder Ver-
sagung von Ausnahme= und Differentialtarifen;
4. Anträge auf allgemeine Aenderungen der Be-
triebs- und Bahnpolizeireglements, soweit sie
nicht technische Bestimmungen betreffen.“ In
diesen Angelegenheiten kann der Landes ER auch
selbständig Anträge stellen oder Auskunft ver-
langen. Der Minister kann in wichtigeren, das
öffentliche Verkehrswesen der E. berührenden
Fragen ein Gutachten des Landes ER verlangen.
Ueber eilbedürftige, unter den § 14 fallende Sa-
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chen entscheidet der Minister selbständig, hat aber
seine Anordnungen dem Landes ER nachträglich
mitzuteilen (§ 16). Die Verhandlungen des Lan-
des ERK teilt der Minister mit den getroffenen Ent-
scheidungen dem Landtag regelmäßig mit ( 19).
Die Mitglieder des Landes E und der Bezirks-
Ed erhalten zu den Sitzungen freie Fahrt, die
ersteren auch Tagegelder (§ 21). Ueber die Er-
löschung der Mitgliedschaft und Neuwahlen be-
stimmt der 5 22 des Gesetzes.
3. Königreich Bayern. Kgl V v. 15.
8. 08, die Bildung eines Landes ER für die
StaatsE. Verwaltung betr. (GBVBl 22. 8. 08
Nr. 54), durch dic die V v. 16. 3. 81 und 30. 5. 07
aufgehoben sind. Der LandesER wird dem
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
beigegeben. Er hat in wichtigen, Handel, Gewerbe
und Landwirtschaft berührenden Fragen des
E. Betriebs, der staatlichen Schiffahrts= und Ka-
nalbetriebe und der Kottenschiffahrt gutachtliche
Acußerungen abzugeben. Wichtige, ohne seine
Begutachtung vorgenommene Vorschriften sind
ihm nachträglich vorzulegen. Er kann Beschwerden
und Wünsche an das Verkehrsministerium richten
und Auskunft erbitten. Verkehrsangelegenheiten,
die nur die Pfalz betrefsen, sind in einem be-
sonderen, der E.Direktion Ludwigshafen beige-
gebenen, Verkehrsausschuß zu beraten. Der
Landes EK besteht aus 28 vom König auf Vor-
schlag der wirtschaftlichen Körperschaften er-
nannten Mitgliedern, wird auf 3 Jahre bestellt
und hat jährlich mindestens 2 Sitzungen abzu-
halten. Vorsitzender ist der Verkehrsminister.
4. Königrecich Sachsen. Kgl V v. 9. 7.
81, die Errichtung eines ERN betr. (Dresdener
Journal Nr. 160 v. 14. 7. 81). Der En besteht
aus 6 von den Handels= und Gewerbekammern,
5 von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen auf
3 Jahre gewählten und 7 vom Finanzministerium
für denselben Zeitraum ernannnten Mitgliedern
(55 3, 4). Die Versammlung findet in der Regel
zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Ge-
neraldirektors der Staatsbahnen statt (58 5, 6):
der E hat zur Vorbereitung seiner Beratungen
einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern zu
bestellen, die nach Bedürfnis berufen werden, un-
ter Umständen auch schriftlich zu hören sind (§ 8).
Die Zuständigkeit des ER erstreckt sich — nach § 2
— auf gutachtliche Aeußerung in „wichtigen, die
Interessen des Handels, des Gewerbes und der
Landwirtschaft berührenden Fragen des öffent-
lichen E. Verkehrs“.
5. Königreich Württemberg. Kagl V v.
28. 7. 10 (Reg Bl Nr. 24) betr. den B. der
Verkehrsanstalten. Die Kgl V v. 20. 3. 81 ist
hierdurch aufgehoben. Der B. ist der Verkehrs-
abteilung des Ministeriums der ausw. Angelegen-
heiten beigegeben. Er wird aus Vertretern der
am Verkehr hauptsächlich beteiligten Bevölke-
rungskreise gebildet. Seine Aufgabe ist, in wichti-
gen Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung
gutachtliche Acußerungen an das Ministerium ab-
zugeben. Er kann Wünsche oder Beschwerden in
solchen Fragen zur Kenntnis des Ministeriums
bringen. Vor Feststellung eines neuen Fahrplans
ist er zu hören (8& 1, 2). Er besteht aus 30 Mit-
gliedern und ebensoviel Ersatzmännern. 6 werden
vom König ernannt, je 8 werden von der Zentral-
stelle für Landwirtschaft und von den Handels-
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