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kammern, je 4 von den Handwerkskammern und
von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt Würt-
temberg gewählt. Diese letzteren 4 sind in einem
Arbeitsverhältnis stehende Vertreter der Ver-
sicherten. Ernennung und Wahlen erfolgen auf 3
Kalenderjahre (§S§ 3—6). Der B. wird nach Be-
dürfnis berufen. Den Vorsitz führt der Staats-
minister oder ein von ihm beauftragter Vertreter.
Der B. wählt aus seinen Mitgliedern einen stän-
digen Ausschuß von 9 Personen, der dringende
Angelegenheiten zu erledigen und die BSitzungen
vorzubereiten hat (§& 11—15). Die Mitglieder
erhalten freie Fahrt zu den Sitzungen und eine
Entschädigung für ihren Aufwand. Die V. ist
am 1. 1. 11 in Kraft getreten.
Außerdem besteht in Württemberg ein Rat
der Verkehrsanstalten, über dessen
Zusammensetzung und Befugnisse im #& 6 der Kgl
V, betr. die Verwaltung und Beaussichtigung der
Verkehrsanstalten, v. 20. 3. 81 (RegBl Nr. 7
Sygyff) Bestimmung getroffen ist. Dieser Rat ist
zusammengesetzt aus den Präsidenten, Abtei-
lungsvorständen und 6 Mitgliedern der dem Mini-
sterium untergeordneten beiden Direktivbehörden
(Generaldirektion der StaatsE. und General-
direktion der Posten und Telegraphen) und einem
vortragenden Rate des Ministeriums und hat die
Aufgabe, sich über wichtige, insbesondere mehrere
Dienstzweige betreffende, der Zuständigkeit des
Ministeriums unterliegende Angelegenheiten auf
Verlangen des Ministers gutachtlich zu äußern.
Als ein E in dem hier behandelten Sinne ist
dieser Rat der Verkehrsanstalten also nicht zu
bezeichnen.
6. Großherzogtum Babden. Landes-
herrliche V, die Bildung einer ständigen Interessen-
vertretung bei der E. Verwaltung betr., v. 4. 11. 80
(GVBl Nr. XXXVII). Der E besteht aus
Vertretern des Handels und der Industrie — ge-
wählt durch die Handelskammern —, je 2 gewähl-
ten Vertretern der Gewerbe und der Landwirt-
schaft und höchstens 5 vom Handelsministerium zu
ernennenden Mitgliedern, die Männer von an-
erkanntem Ruf in Behandlung wirtschaftlicher
Interessenfragen des Landes sein müssen (85 3).
Die Mitglieder werden auf drei Jahre ge-
wählt (& 4), treten alljährlich in der Regel zweimal
zusammen (85); ihr Wirkungskreis sowie ihre Be-
sugnisse sind in gleicher Weise bestimmt wie in den
übrigen Ländern (* 2).
7. Großherzogtum Mecklenburg-Schwe-
rin. V v. 12. 5. 90, betr. die Errichtung eines
LandesER (RegBl Nr. 13 S 87 ff). Der Lan-
des ER besteht aus 8 von den Ständen auf die
Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern und
2 Stellvertretern, 4 vom Ministerium des Innern
aus den Kreisen der Land= und Forstwirtschaft,
der Industrie oder des Handelsstandes berufenen
Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern und 2
aus der Generaldirektion bestimmten Mitaliedern
und deren Stellvertreter (& 2). Er tritt mindestens
zweimal jährlich zusammen (5 5), kann einen Aus-
schuß bestellen (X* 3), seine Geschäftsordnung wird
durch ein dem Ministerium des Innern vorzu-
legendes, von ihm festgesetztes Regulativ bestimmt
6), seine Verhandlungen werden den Ständen
auf den ordentlichen Landtagen mitgeteilt (8 7),
die Mitaglieder erhalten Tagegelder und die Reise-
kosten (§ 8). Seine Zuständigkeit ist (in § 4) genau
Eisenbahnen (III. Beiräte — Verbände)
— — —
so geregelt wie die der preuß. BezirksER und des
LandesER. Die Bestimmungen sind fast wort-
getreu aus den 5§5 6 u. 14 des G v. 1. 6. 82 ent-
nommen. .
8. Im Großherzogtum Oldenburg be-
stand seit 1877 eine Freie Vereinigung zur Wah-
rung und Förderung der E. Verkehrsinteressen im
Gebiete der oldenburgischen Staatsbahnen. Diese
ist ersetzt durch einen Eisenbahnrat (Gv.
7. 1. 03, Gl Stück 54 v. 23. 1. 03). Auch dieses
Gesetz lehnt sich an das preuß. Gv. 1. 6. 82 genau
an. Dies gilt insbesondere für a 2 (Zuständigkeit),
à 4—7, 11, 12 (Teilnahme anderer Staatsbehör-
den, Berufung — zweimal im Jahr —, Ausschuß,
Vorerhebungen, Tagegelder, Erlöschen der Mit-
gliedschaft). Die a 8—10 bestimmen über die Ge-
schäftsordnung. Der ER besteht aus 23 gewähl-
ten und höchstens 8 berufenen Mitgliedern aus
Oldenburg. Es wählen die Handelskammer und
die Landwirtschaftskammer je 9 Mitglieder, die
Handwerkskammer 5 Mitglieder und die Landes-
versicherungsanstalt 3 Mitglieder. Außerolden-
burgische Wirtschaftsvertretungen können in einer
Anzahl von höchstens 12 vom Staatsministerium
zugclassen werden. Die Wahl und Berufung der
Mitglieder erfolgt auf je 3 Jahre.
Ouellen: Außer den im Texte angezogenen Gesetzen
und Verordnungen die Verhandlungen und Druckfochen des
preuß. Landtags, insbes. des Abgeordnetenhauses, Session
1879/80, Drucksache Nr. 5, Session 1880/81, Drucksache Nr.
48, 176, Session 1882, Drucksache Nr. 18, 211; die alljährlich
dem Landtag vorgelegten Mitteilungen über die Verhand-
lungen des Londes E. Rats, die Protokolle der verschiedenen
Beiräte.
Lüteratur: v. d. Leyen, Die Vertretung wirt.
schaftlicher Interessen bei den Eisenbahnen in Schmollers
Jahrbuch, N. F. XII, 1888, S1—32; L. v. Stein, E.-=
Räte, Zeitschr. für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt (Wien)
1889. Heft 7, 8, 10; Die Versammlungen der freien Vereini-
gung zur Wahrung der E. Interessen in Oldenburg, 1889;
Ulrich, Das E.Tarifwesen, 1886, insbes. S 179 ff.:
Endemann, Das Recht der Eisenbahnen, 1886, insbes.
S 59 f., 73 f., 473 (enthält manche Unrichtigkeiten); Röll,
Enzyklopädie, Art. Eisen bahnbeiräte (III. S 1212); B. H.
Meyer, Adrisory Councils in Railway administration.
Annales of the American Academpy of political and social
scilence, 1902, S 74—88; Derselbe, Railway legis-
lation in the United States 1903, S 29 ff.
v. der Leyen.
*
— — — ——
4. Eisenbahnverbände
#5 1. Begriff (rechtliche Bedeutung). 5 2. Die cinzelnen
Verbände.
5 1. Begriff und rechtliche Bedeutung. Unter
einem Eisenbahnverband versteht man
die vertragsmäßige Vereinigung zweier oder
mehrerer E. Verwaltungen zu gemeinsamer För-
derung des wechselscitigen Verkehrs durch über-
einstimmende oder ineinander greifende Betriebs-
oder Verkehrseinrichtungen. Der Verbands-
vertrag ist in der Regel ein schriftlicher
(Verbandsstatut, Satzung, Uebereinkommen)
und enthält die näheren Bestimmungen über
Zweck, Mitgliedschaft, Verbandseinrichtungen, Ge-