Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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kammern, je 4 von den Handwerkskammern und 
von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt Würt- 
temberg gewählt. Diese letzteren 4 sind in einem 
Arbeitsverhältnis stehende Vertreter der Ver- 
sicherten. Ernennung und Wahlen erfolgen auf 3 
Kalenderjahre (§S§ 3—6). Der B. wird nach Be- 
dürfnis berufen. Den Vorsitz führt der Staats- 
minister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. 
Der B. wählt aus seinen Mitgliedern einen stän- 
digen Ausschuß von 9 Personen, der dringende 
Angelegenheiten zu erledigen und die BSitzungen 
vorzubereiten hat (§& 11—15). Die Mitglieder 
erhalten freie Fahrt zu den Sitzungen und eine 
Entschädigung für ihren Aufwand. Die V. ist 
am 1. 1. 11 in Kraft getreten. 
Außerdem besteht in Württemberg ein Rat 
der Verkehrsanstalten, über dessen 
Zusammensetzung und Befugnisse im #& 6 der Kgl 
V, betr. die Verwaltung und Beaussichtigung der 
Verkehrsanstalten, v. 20. 3. 81 (RegBl Nr. 7 
Sygyff) Bestimmung getroffen ist. Dieser Rat ist 
zusammengesetzt aus den Präsidenten, Abtei- 
lungsvorständen und 6 Mitgliedern der dem Mini- 
sterium untergeordneten beiden Direktivbehörden 
(Generaldirektion der StaatsE. und General- 
direktion der Posten und Telegraphen) und einem 
vortragenden Rate des Ministeriums und hat die 
Aufgabe, sich über wichtige, insbesondere mehrere 
Dienstzweige betreffende, der Zuständigkeit des 
Ministeriums unterliegende Angelegenheiten auf 
Verlangen des Ministers gutachtlich zu äußern. 
Als ein E in dem hier behandelten Sinne ist 
dieser Rat der Verkehrsanstalten also nicht zu 
bezeichnen. 
6. Großherzogtum Babden. Landes- 
herrliche V, die Bildung einer ständigen Interessen- 
vertretung bei der E. Verwaltung betr., v. 4. 11. 80 
(GVBl Nr. XXXVII). Der E besteht aus 
Vertretern des Handels und der Industrie — ge- 
wählt durch die Handelskammern —, je 2 gewähl- 
ten Vertretern der Gewerbe und der Landwirt- 
schaft und höchstens 5 vom Handelsministerium zu 
ernennenden Mitgliedern, die Männer von an- 
erkanntem Ruf in Behandlung wirtschaftlicher 
Interessenfragen des Landes sein müssen (85 3). 
Die Mitglieder werden auf drei Jahre ge- 
wählt (& 4), treten alljährlich in der Regel zweimal 
zusammen (85); ihr Wirkungskreis sowie ihre Be- 
sugnisse sind in gleicher Weise bestimmt wie in den 
übrigen Ländern (* 2). 
7. Großherzogtum Mecklenburg-Schwe- 
rin. V v. 12. 5. 90, betr. die Errichtung eines 
LandesER (RegBl Nr. 13 S 87 ff). Der Lan- 
des ER besteht aus 8 von den Ständen auf die 
Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern und 
2 Stellvertretern, 4 vom Ministerium des Innern 
aus den Kreisen der Land= und Forstwirtschaft, 
der Industrie oder des Handelsstandes berufenen 
Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern und 2 
aus der Generaldirektion bestimmten Mitaliedern 
und deren Stellvertreter (& 2). Er tritt mindestens 
zweimal jährlich zusammen (5 5), kann einen Aus- 
schuß bestellen (X* 3), seine Geschäftsordnung wird 
durch ein dem Ministerium des Innern vorzu- 
legendes, von ihm festgesetztes Regulativ bestimmt 
6), seine Verhandlungen werden den Ständen 
auf den ordentlichen Landtagen mitgeteilt (8 7), 
die Mitaglieder erhalten Tagegelder und die Reise- 
kosten (§ 8). Seine Zuständigkeit ist (in § 4) genau 
Eisenbahnen (III. Beiräte — Verbände) 
  
— — — 
so geregelt wie die der preuß. BezirksER und des 
LandesER. Die Bestimmungen sind fast wort- 
getreu aus den 5§5 6 u. 14 des G v. 1. 6. 82 ent- 
nommen. . 
8. Im Großherzogtum Oldenburg be- 
stand seit 1877 eine Freie Vereinigung zur Wah- 
rung und Förderung der E. Verkehrsinteressen im 
Gebiete der oldenburgischen Staatsbahnen. Diese 
ist ersetzt durch einen Eisenbahnrat (Gv. 
7. 1. 03, Gl Stück 54 v. 23. 1. 03). Auch dieses 
Gesetz lehnt sich an das preuß. Gv. 1. 6. 82 genau 
an. Dies gilt insbesondere für a 2 (Zuständigkeit), 
à 4—7, 11, 12 (Teilnahme anderer Staatsbehör- 
den, Berufung — zweimal im Jahr —, Ausschuß, 
Vorerhebungen, Tagegelder, Erlöschen der Mit- 
gliedschaft). Die a 8—10 bestimmen über die Ge- 
schäftsordnung. Der ER besteht aus 23 gewähl- 
ten und höchstens 8 berufenen Mitgliedern aus 
Oldenburg. Es wählen die Handelskammer und 
die Landwirtschaftskammer je 9 Mitglieder, die 
Handwerkskammer 5 Mitglieder und die Landes- 
versicherungsanstalt 3 Mitglieder. Außerolden- 
burgische Wirtschaftsvertretungen können in einer 
Anzahl von höchstens 12 vom Staatsministerium 
zugclassen werden. Die Wahl und Berufung der 
Mitglieder erfolgt auf je 3 Jahre. 
Ouellen: Außer den im Texte angezogenen Gesetzen 
und Verordnungen die Verhandlungen und Druckfochen des 
preuß. Landtags, insbes. des Abgeordnetenhauses, Session 
1879/80, Drucksache Nr. 5, Session 1880/81, Drucksache Nr. 
48, 176, Session 1882, Drucksache Nr. 18, 211; die alljährlich 
dem Landtag vorgelegten Mitteilungen über die Verhand- 
lungen des Londes E. Rats, die Protokolle der verschiedenen 
Beiräte. 
Lüteratur: v. d. Leyen, Die Vertretung wirt. 
schaftlicher Interessen bei den Eisenbahnen in Schmollers 
Jahrbuch, N. F. XII, 1888, S1—32; L. v. Stein, E.-= 
Räte, Zeitschr. für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt (Wien) 
1889. Heft 7, 8, 10; Die Versammlungen der freien Vereini- 
gung zur Wahrung der E. Interessen in Oldenburg, 1889; 
Ulrich, Das E.Tarifwesen, 1886, insbes. S 179 ff.: 
Endemann, Das Recht der Eisenbahnen, 1886, insbes. 
S 59 f., 73 f., 473 (enthält manche Unrichtigkeiten); Röll, 
Enzyklopädie, Art. Eisen bahnbeiräte (III. S 1212); B. H. 
Meyer, Adrisory Councils in Railway administration. 
Annales of the American Academpy of political and social 
scilence, 1902, S 74—88; Derselbe, Railway legis- 
lation in the United States 1903, S 29 ff. 
v. der Leyen. 
* 
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4. Eisenbahnverbände 
#5 1. Begriff (rechtliche Bedeutung). 5 2. Die cinzelnen 
Verbände. 
5 1. Begriff und rechtliche Bedeutung. Unter 
einem Eisenbahnverband versteht man 
die vertragsmäßige Vereinigung zweier oder 
mehrerer E. Verwaltungen zu gemeinsamer För- 
derung des wechselscitigen Verkehrs durch über- 
einstimmende oder ineinander greifende Betriebs- 
oder Verkehrseinrichtungen. Der Verbands- 
vertrag ist in der Regel ein schriftlicher 
(Verbandsstatut, Satzung, Uebereinkommen) 
und enthält die näheren Bestimmungen über 
Zweck, Mitgliedschaft, Verbandseinrichtungen, Ge-
	        
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