Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

den Beziehungen zwischen Verfrachter und E. Es 
bestimmt die Gegenstände, die von der internatio- 
nalen Beförderung ausgeschlossen oder nur be- 
dingungsweise zugelassen sind. Nach 8 1 Abs 3 
der Ausführungsbestimmungen können zwei oder 
mehrere Vertragsstaaten in ihrem gegenseitigen 
Verkehr für Gegenstände, die vom internationa- 
len Transport ausgeschlossen oder nur bedingungs- 
weise zugclassen sind, leichtere Beding- 
ungen vereinbaren. Derartige Vereinbarungen 
sind abgeschlossen: 1. Zwischen dem Reich und 
Luxemburg, woselbst alle in die E# O auf- 
genommenen Bestimmungen gleichfalls gelten. 
2. Zwischen dem Reich, Oesterreich und Un- 
garn, zuletzt am 25. 2. 02. Ueber eine neue, 
den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßte Ver- 
einbarung zwischen diesen Staaten wird verhan- 
delt. 3. Zwischen dem Deutschen Reich und der 
Schweiz, zuletzt am 4. 11. 08 mit Gültigkeit v. 
22. 12. 08 abgeschlossen. 4. Zwischen dem Deut- 
schen Reich und den Niederlanden mit Gül- 
tigkeit v. 16.9. 10. 5. Zwischen Frankreich, Belgien, 
den Niederlanden und Luxemburg am 24. 10. 08, 
gültig v. 27. 1. 99. Außerdem können die be- 
teiligten Staaten unter gewissen Bedingungen 
(+ 1 (3.1 letzter Satz der Ausführungsbestim- 
mungen) derartige erleichternde Bestimmungen 
in ihre Tarife aufnehmen. 
Das Ill beschäftigt sich ferner mit Form und 
Inhalt des internationalen Frachtbriefes (a 6, 7), 
mit der Annahme, der Verpackung des Gutes, der 
Erfüllung der Zoll-, Steuer= und Polizeivor- 
schriften, der Berechnung und Zahlung der Fracht 
(à 8—12). In à 1l ist der sehr wichtige Grundsatz 
des Zwanges zur Veröffentlichung der interna- 
tionalen Tarife ausgesprochen. Ferner enthält 
das Jll Bestimmungen über die Belastung des 
Gutes mit Nachnahme, über Lieferfristen, über 
das Verfügungsrecht des Absenders über das 
rollende Gut, über die bei Transporthindernissen 
unterwegs, sowie nach Ankunft des Gutes am 
Bestimmungsorte entstehenden Rechtsverhältnisse 
(a 13—22, 24—28). Die in à 29—43 enthaltenen 
Grundsätze der Haftung der E. für Verlust und 
Beschädigung des Gutes, sowie für Ueberschrei- 
tung der Lieferfrist stimmen in allen wesentlichen 
Punkten mit denen des deutschen HGB und der 
E#, z. T. sogar wörtlich, überein. Die a 44—46 
enthalten Bestimmungen über das Erlöschen und 
die Verjährung der Ansprüche aus dem Fracht- 
vertrag. 
2. Die öffentlich-rechtlichen Be- 
stimmungen (a 23 und 47—58 des Jul in 
Verbindung mit dem Reglement über die Er- 
richtung des Zentralamts). Die am internatio- 
nalen Transporte beteiligten Bahnen werden 
durch das Ju gezwungen, in Vertragsverhältnisse 
miteinander einzutreten: das IJll begründet, 
wie man sich vielfach ausgedrückt hat, eine 
Zwangsgemeinschaft zwischen den E. 
Der a 23 verfolgt den Zweck, die E. gegen die aus 
einer solchen Gemeinschaft möglicherweise her- 
vorgehenden Gefahren und Verluste tunlichst 
sicherzustellen; durch die a 47—58 werden die Be- 
stimmungen über den Rückgriff der E. gegen- 
einander und das dabei zu beobachtende prozes- 
sualische Verfahren getroffen. Es handelt sich 
Eisenbahnen (IV. Internationales Frachtrecht) 
  
schaftsverhältnisse. — Die E. sind verpflichtet, 
den an dem Transport mitbeteiligten Bahnen 
ihre Frachtanteile zu zahlen; sie sind diesen 
verantwortlich, wenn sic die Einziehung der Fracht 
unterlassen. Forderungen an fremdstaatliche E. 
können nicht mit Arrest belegt, ebenso kann das 
rollende Material einer Bahn in einem andern 
Staate, als dem, dem sie angehört, in der Regel 
weder mit Arrest belegt, noch gepfändet wer- 
den. Für den Rückgriff gilt als Regel, daß die 
schuldtragende Bahn für einen Schaden allein 
haftet, während für den Fall, daß ein Verschulden 
einer oder mehrerer Bahnen nicht nachgewiesen 
werden kann, der Schaden äußerstenfalls nach 
Verhältnis der reinen Fracht aus den Transpor- 
ten von den beteiligten Bahnen zu tragen ist. 
Die kurzen prozcssualischen Vorschriften 
über das Rückgriffsverfahren, über die Zuständig- 
keit in Rückgriffsprozessen usw. haben nach a 54 
zunächst einen subsidiären Charakter, d. h. sie gel- 
ten nur, wenn die Bahnen in dieser Beziehung 
nicht andere Vereinbarungen getroffen haben. 
Derartige Vereinbarungen bestehen schon jetzt un- 
ter den dem Verein der deutschen E. Verwaltun- 
gen angehörigen Bahnen. 
3. Ihren Abschluß zu erleichtern, ist ferner einer 
der Zwecke des Zentralamts für den in- 
ternationalen Eisenbahntransport, 
zu dessen Aufgaben es nach à 57 Nr. 3 gehört, 
auf Begehren der Parteien Entscheidungen über 
Streitigkeiten der E. untereinander abzugeben. 
Die weiteren Aufgaben des Zentralamts sind: 
Mitteilungen der Vertragsstaaten entgegenzu- 
nehmen und Nachrichten über das internationale 
Transportwesen zu sammeln, die geschäftlichen 
Verhandlungen der Vertragsstaaten über Fort- 
bildung des JI zu führen und bei den durch den 
internationalen Transport hervorgerufenen finan- 
ziellen und sonstigen Beziehungen zwischen den 
beteiligten Bahnen vermittelnd und fördernd ein- 
zugreifen. — In dem Reglement für das Zentral- 
amt ist Bern als dessen Sitz bestimmt. Die 
Kosten des Amts, die den Betrag von 110 000 
Frcs. jährlich nicht übersteigen sollen, werden 
von den Vertragsstaaten nach Verhältnis der 
Länge der in ihrem Gebiet belegenen, an dem 
internationalen Transport beteiligten Bahnen 
getragen. Das Zentralamt hat eine Zeitschrift 
herauszugeben, in der die ihm zugehenden Mit- 
teilungen der Vertragsstaaten veröffentlicht wer- 
den. Ueber die Art und Weise, wie das Zentral- 
amt bei Regelung der finanziellen Beziehungen 
der Bahnen untereinander mitzuwirken hat, sind 
in a 3 des Regl die Einzelheiten festgestellt. Durch 
einen Beschluß des schweizerischen Bundesrats 
v. 21. 10. 92 ist das Zentralamt organisiert. Es 
besteht aus einem Direktor, dessen Stellvertreter, 
2 Sekretären und dem nötigen Bureaupersonal. 
Eine weitere Verordnung des schweizerischen Bun- 
desrats v. 29. 11. 92 trifft Bestimmungen über 
das schiedsrichterliche Verfahren in den vor das 
Zentralamt gebrachten Streitfällen. Das Zentral- 
amt als Schiedsgericht besteht aus dem Direktor 
und zwei Schiedsrichtern, die, wie ihre Stellver- 
treter, vom Bundesrat ernannt werden. In 
dringlichen Fällen und bei geringfügigen Sachen 
kann der Direktor allein Entscheidung treffen. Die 
hier also um die Auflösung der durch die inter- Prozeßleitung und der Vorsitz in den Verhand- 
nationalen Transporte begründeten Gemein= lungen liegt dem Direktor ob. Die Entscheidung
	        
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