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Adel
heutigen deutschen Hoch A. knüpft an die Geschlech-
ter an, denen im alten deutschen Reiche zur Zeit
seiner Auflösung erbliche Reichsstandschaft zustand.
Zu ihm gehören deshalb zunächst die heute noch
tatsächlich regierenden landesherrlichen Familien,
dann die 1866 Depossedierten, weiter die zahl-
reichen bei Auflösung des Reiches Mediatisier-
ten, denen die Zugehörigkeit zum Hoch A. durch
al der Bundesakte zugesichert. Während zur
letzteren Gruppe auch die Vertreter der sogen.
Rezeßherrschaften gezählt werden, sind die bloßen
Personalisten, die vom Reichstage ohne reichsun-
mittelbares Territorium mit Reichsstandschaft pro-
visorisch zugelassen waren, grundsätzlich nicht ein-
begriffen. Doch sind durch Erklärung des Bundes-
tags eine Reihe Familien, die nicht im Besitz eines
Territoriums mit Reichsstandschaft gewesen sind,
den Mediatisierten gleichgestellt, zum größeren
Teile ehemalige Personalisten. So sind von den
55 heute existierenden standesherrlichen Familien
1815 zur Zeit der Redaktion des a 14 der Bundes-
akte nur 36 im Besitze eines ehemals reichsständi-
schen Territoriums gewesen. Seit die Zulassungs-
instanz der Bundesversammlung in Fortfall ge-
kommen, ist die Gruppe der Standesherren unter
dem Hoch A. für immer geschlossen. Abgesehen von
dem Eintritt in den Kreis der regierenden Fami-
lien einschließlich derienigen des Auslands kann
also heute die Qualität des Hoch A. nicht mehr er-
worben werden. Die Verleihung des Hoch .
durch Landesrecht würde höchstens für das Staats-
recht innerhalb der Landesgrenzen wirken, die
Verleihung der bloßen Titel des Hoch A. bedeutet
keine Aenderung in der Rechtsstellung der be-
treffenden Familie. Für den einzelnen erwächst
die Mitgliedschaft in der hochadeligen Familie nur
durch Geburt aus einer ebenbürtigen Ehe, nicht
durch Legitimation oder Adoption.
b) Sonderstellung. Der Hoch A. bildet
auch heute noch einen einheitlichen Geburtsstand
mit mancherlei Standesrechten auf dem Gebiete
des öffentlichen und privaten Rechts. Die bundes-
rechtliche Garantie der durch a 14 der Bundesakte
begründeten Sonderstellung ist freilich 1866 in
Wegfall gekommen. Gleichwohl besteht diese Son-
derstellung tatsächlich fort und ist in manchen Be-
ziehungen bis auf die neueste Zeit auch von reichs-
wegen anerkannt worden (vgl. namentlich a 57
und 58 des EG z. BGB). Sind einzelne Sonder-
rechte wie der besondere Ehrentitel, die Be-
freiung von der Militärpflicht und gewissen mili-
tärischen Lasten, ein besonderer Anteil an der Bil-
dung der ersten Kammer, wo solche vorhanden,
auch allen Angehörigen des Hoch A. gemeinsam,
so stellt sich im übrigen doch das Maß der Privile-
gien auf dem Gebiete des öffentlichen und privaten
Rechts für die verschiedenen Gruppen des Hoch A.
(landesherrl. Häuser, Depossedierte und Mediati-
sierte) zum guten Teile verschieden dar. Es kann
deshalb in diesem Zusammenhang unter Verwei-
sung auf jene Spezialartikel die Sonderstellung
des Hoch A. nur soweit erörtert werden, als sie auf
einer allen Gruppen gemeinsamen Grundlage
ruht. Diese findet sich in der Tatsache, daß sich
im Hoch A. sowohl der agnatische Sippeverband
erhalten und zu körperschaftlicher Verfassung
durchgebildet hat, als daß auch das Institut der
Ebenbürtigkeit hier fortlebt.
c) Die Hausverfassung. Neben der
bürgerlichen Familie als dem Inbegriff der Bluts-
verwandten steht der zum Hoch A. Gehörige in einer
besonderen Körperschaft derjenigen ebenbürtigen
Familienmitglieder, die seines Stammes und
Namens. Wenn auch Töchter, Gemahlinnen und
Witwen dem Hause als Schutzgenossinnen ange-
hören und gewisse Familienrechte auf Dotation
bezw. Alimentation genießen, so sind doch nur die
Schwertmagen, d.h. die durch Männer verwandten
Männer, innerhalb des Hauses vollberechtigt.
Sind Spaltungen einer Familie in mehrere Linien
oder Häuser mit eigenen Besitzungen eingetreten,
so kann es eine Korporation des Gesamthauses und
solche der Spezialhäuser geben. Die Verf der
Rechtsgenossenschaft des hochadeligen Hauses be-
ruht in erster Linie auf dem Hausrecht, das sich als
Haus G oder Hausobservanz darstellen kann. Das
Hausrecht wird ergänzt durch das sogen. ge-
meine Privatfürstenrecht. Ueberall
hat innerhalb der Genossenschaft das Familien-
haupt, d. h. der Erstgeborene der ältesten noch
blühenden Linie, als regierender Herr eine be-
vorrechtigte Stellung; im Zweifel hat jedoch in
wichtigeren Angelegenheiten nicht das Familien-
haupt allein, sondern nur mit Beteiligung der
gesamten volljährigen Agnaten die Gesamtperson
zu vertreten, an die Stelle der Gesamtheit der
Agnaten kann nach besonderem Hausrecht aber
auch ein Familienrat treten. Eines solchen Zu-
sammenwirkens bedarf es namentlich zur Aus-
übung der dem Hause zustehenden Satzungsgewalt
Il Autonomiesl. Das Familienhaupt übt
weiter eine gewisse Familiengewalt über die ein-
zelnen Mitglieder aus, wobei es nach besonderem
Familienrechte zu gewissen Maßregeln der Zustim-
mung eines Familienrates bedürfen kann. Im
landesherrlichen Hause, das gleichzeitig eine Kor-
poration des öffentlichen und des Privatrechts
bildet, erscheint die Familiengewalt als Ausfluß
der Staatsgewalt [Landesherrliches
Hausl. Sie ist hier von öffentlich-rechtlichem
Wesen und reicht regelmäßig weiter als beim übri-
gen Hoch A., wo es zu allen disziplinaren Maß-
regeln, die nicht bloß in Ermahnungen, Warnungen
und Ratserteilungen bestehen, immer besonderer
Normen gültiger Haus G oder doch einer besonderen
Observanz bedürfen wird. Der Zweck der Fa-
miliengewalt wie der ganzen genossenschaft-
lichen Organisation der Familie ist die Behaup-
tung der hervorragenden Stellung und des Glan-
zes des hochadeligen Hauses. Das einzelne Mit-
glied des hochadeligen Hauses hat als männlicher
Geschlechtsgenosse eine unentziehbare Anwart-
schaft auf Einrücken in die Stellung des Familien-
hauptes, falls er bei der Erledigung nächstberech-
tigt, kann aber aus dem Verbande durch freiwilli-
gen einseitigen Verzicht ausscheiden.
d) Güterrecht und Erbfolge. Wäh-
rend ursprünglich selbst die Königsgeschlechter
nach der lex ihres Stammes lebten, beginnt seit
dem 14. Jahrhundert eine allgemeine Bewegung
des Herrenstandes, die häuslichen Verhältnisse
selbständig und im Gegensatz zur allgemeinen
Rechtsentwicklung zu regeln. Die Autonomie der
Familie wandelt das altdeutsche Stammgut zum
Hausgut um, „ein satzungsgemäß zu einem ein-
heitlichen Inbegriff zusammengefaßtes und ge-
bundenes Sondervermögen“ (Gierke). Eigentü-
mer des Hausvermögens ist das Haus als solches,