gestellt oder behufs Empfangnahme oder Ablic-
scrung der Sendung im Julande vorgelegt oder
ausgehändigt werden, nicht auch Frachtbriefe für
den Durchgangsverkehr durch Deutschland —,
wenn die Urkunde über die Ladung cines ganzen
E.Wagens lautet. Der StSatz beläuft sich bei
einem Frachtbetrage, der für 10 t 25 Mk. nicht
übersteigt, auf 0,20 Mk., bei höheren Beträgen
auf 0,50 Mk. Verminderungen und Erhöhungen
dieser Sätze treten ein, wenn das Ladegewicht
des — angeforderten: AB §5 72 — Wagens 5 t
nicht übersteigt oder mehr als 10 t beträgt. Der
St Satz gilt für jede einzelne Urkunde, wenn diese
jedoch über die Ladung mehrerer Wagen lautet,
für jede Wagenladung. Frachtbetrag i. S. des
— ———#.
Tarifs ist der volle Betrag der Fracht einschl. der
auf ausländische Strecken entfallenden (AB §5. 73).
— Für die Entrichtung der Abg ist der Frachtführer
verantwortlich, der den Betrag vom Absender oder
Empfänger einzieht (StG # 4 Abs 2). Die Ent-
richtung hat spätestens vor Aushändigung der
Sendung an den Empsfänger und, wenn die
Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, späte-
stens vor der Aushändigung an den ausländischen:
Frachtführer zu erfolgen (St & 37 Abs 2). Die
deutschen E. Verwaltungen behandeln aus Grund
dieser Gesetzesvorschriften den Stempel als eine
Auslage im Sinne des HG#B und ziehen ihn im
allgemeinen von dem ein, der die Fracht zahlt,
also im Inlandsverkehre vom Absender oder
Empfänger, je nachdem die Sendung frankiert ist
oder nicht; im Auslandsverkehre wird er bei fran-
kierten Sendungen nach dem Auslande vom
Absender, sonst vom Empfänger eingezogen.
Nicht berührt wird hierdurch die Frage, wer im
privatrechtlichen Verhältnisse zwischen Absender
oder Empfänger verpflichtet ist, die Stempelkosten
zu tragen. — Die Stempelentrichtung erfolgt
durch Verwendung von Reichsstempelmarken, die
entwertet werden müssen (AB K 66). Strafbe-
stimmungen enthält StEG F 40.
2. Fahrkartensteuer. Steuerpflichtig
sind Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus-
weise über die erfolgte Zahlung des Personen-
fahrgeldes im E. Verkehr auf inländischen Bahn-
linien. Der StSatz richtet sich nach dem Fahr-
preis und der Wagenklasse (die IV. Klasse ist frei)
und beträgt für die 1II. Klasse 5 bis 200, für die
II. 10 bis 400, für die I. 20 bis 800 Pfg. Befreit
sind Fahrkarten, deren Preis (für die Inland-
strecke) 0,60 Mk. nicht erreicht, ferner Militär-,
Schüler= und Arbeiterkarten zu ermäßigten Prei-
sen, Fahrkarten der III. Klasse da, wo eine IV.
Klasse nicht geführt und für die III. kein höherer
Satz als 2 Pfg. für das km erhoben wird (Per-
sonenzüge in Bayern und Baden). Für Fahr-
karten, die zum halben Betrage des aufgedruckten
Fahrpreises ausgegeben werden, ist die Hälfte
der für den vollen Preis festgesetzten Abgabe,
jedoch mindestens der Betrag von 5 Pfg. zu ent-
richten (Nr. 7 Tarif zum St). Die An enthalten
in 98 79—82 Vorschriften über gewisse besonderen
Fahrkartensorten, in § 86 eine Aufzählung aller
Befreiungen. — Die Verbindlichkeit zur Ent-
richtung (dem Reiche gegenüber) liegt bei Fahr-
karten, die im Inland ausgestellt werden, den
E.Verwaltungen ob, die den Betrag vom Erwer-
ber der Karten einzuziehen berechtigt sind (St#
#*# 43). Für die im Ausland ausgestellten stener-
–
Eisenbahnen (V. We — VI. Haftpflicht)
697
pflichtigen Fahrkarten regelt sie sich nach St G
5*47 und AB §5 96. — Für die Strhebung schreibt
St G § 46 Abs 2 vor, daß dem Reisenden gegen-
über der Stempelbetrag in jedem Falle mit dem
Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und
einzuziehen ist. Den Verwaltungen gegenüber ist
das Verfahren der Stempeleinziehung verschie-
den gcorduct, je nachdem die E. vom Staate
(Reich oder Bundesstaaten) betrieben wird oder
nicht: Reichs= und Staatsbahnen führen die
Stempelbeträge nachträglich ab, sie haben den
St Stellen periodische Nachweisungen einzurcichen
und monatliche Abschlagszahlungen zu leisten
(St 444, AB SKS 91, 92). Andere Verwaltungen
entrichten grundsätzlich den Stempel im voraus
und erfüllen ihre Verpflichtung durch Zahlung des
Abg Betrags an die StStelle gegen Abstempelung
der vorzulegenden Fahrkarten (Sto #+ 45, AB
§§s 93, 94); ein abweichendes Verfahren kann
durch die Landesbehörden zugelassen werden
(Stc # 46, AB Kl 95). Ueber Strstattungen
trifft SiG 650r und AB §# 100, 101 Bestimmung.
Strafbestimmungen enthält SiG 88 48, 49.
Literatur im Texte. Uebersicht über die Gesetz-
gebung im RI 1907/09 Drucks. 1035, 155 ff.
Fritsch (Gleim).
VI. Privatrecht
1. Eisenbahnhaftpflicht
5 1. Begriff. 4 2. Subjekt und Objekt der Haftpflicht.
#5* 3. Einwendungen. 4 4. Umfang. 5 5. Haftung Dritter.
5# 6. Vereinbarungen. Verjährung.
[Ecntsch — Eisenbahnrechtl. Entscheidungen)
& 1. Begriff. Unter Haftpflicht versteht man
allgemein die Pflicht, für irgend einen
Schaden zu haften. Ein Schaden kann verschuldet
oder unverschuldet sein, er kann innerhalb oder
außerhalb eines Vertragsverhältnisses der ge-
schädigten Person zugefügt werden. Im engeren
Sinne versteht der deutsche Sprachgebrauch unter
E. Haftpflicht dagegen nur die Hastung auf Grund
des Reichshaftpflichtgesetzes betr. die Verbindlich-
keit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe
von E. (Bergwerken, Fabriken, Steinbrüchen,
Gräbereien) herbeigeführten Tötungen und
Körperverletzungenv. 7.6. 71(RGBl 207 ffa.
Die Festsetzung einer erhöhten Haftpflicht der E.
für Körperverletzung und Tötung ist aus der Er-
wägung hervorgegangen, daß die Natur des E.Be-
triebes einen größeren Schutz des Publikums ge-
gen die daraus drohenden Gefahren erfordere.
Aus diesem Grunde setzten schon der §& 25 des
preuß. E.G. v. 3. 11. 38 und nach dessen Vorbilde
auch andere deutsche E. Gesetze fest, daß die E. für
allen Schaden haften soll, welcher bei der Beför-
derung auf der Bahn an den auf derselben be-
förderten Personen und Gütern oder auch an
andern Personen und deren Sachen entsteht und
daß sie sich von dieser Verpflichtung nur durch den
Nachweis befreien könne, daß der Schade ent-
weder durch die eigene Schuld des Beschädigten
oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall
bewirkt worden sei. Diese Bestimmung unterscheidet