Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

gestellt oder behufs Empfangnahme oder Ablic- 
scrung der Sendung im Julande vorgelegt oder 
ausgehändigt werden, nicht auch Frachtbriefe für 
den Durchgangsverkehr durch Deutschland —, 
wenn die Urkunde über die Ladung cines ganzen 
E.Wagens lautet. Der StSatz beläuft sich bei 
einem Frachtbetrage, der für 10 t 25 Mk. nicht 
übersteigt, auf 0,20 Mk., bei höheren Beträgen 
auf 0,50 Mk. Verminderungen und Erhöhungen 
dieser Sätze treten ein, wenn das Ladegewicht 
des — angeforderten: AB §5 72 — Wagens 5 t 
nicht übersteigt oder mehr als 10 t beträgt. Der 
St Satz gilt für jede einzelne Urkunde, wenn diese 
jedoch über die Ladung mehrerer Wagen lautet, 
für jede Wagenladung. Frachtbetrag i. S. des 
— ———#. 
Tarifs ist der volle Betrag der Fracht einschl. der 
auf ausländische Strecken entfallenden (AB §5. 73). 
— Für die Entrichtung der Abg ist der Frachtführer 
verantwortlich, der den Betrag vom Absender oder 
Empfänger einzieht (StG # 4 Abs 2). Die Ent- 
richtung hat spätestens vor Aushändigung der 
Sendung an den Empsfänger und, wenn die 
Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, späte- 
stens vor der Aushändigung an den ausländischen: 
Frachtführer zu erfolgen (St & 37 Abs 2). Die 
deutschen E. Verwaltungen behandeln aus Grund 
dieser Gesetzesvorschriften den Stempel als eine 
Auslage im Sinne des HG#B und ziehen ihn im 
allgemeinen von dem ein, der die Fracht zahlt, 
also im Inlandsverkehre vom Absender oder 
Empfänger, je nachdem die Sendung frankiert ist 
oder nicht; im Auslandsverkehre wird er bei fran- 
kierten Sendungen nach dem Auslande vom 
Absender, sonst vom Empfänger eingezogen. 
Nicht berührt wird hierdurch die Frage, wer im 
privatrechtlichen Verhältnisse zwischen Absender 
oder Empfänger verpflichtet ist, die Stempelkosten 
zu tragen. — Die Stempelentrichtung erfolgt 
durch Verwendung von Reichsstempelmarken, die 
entwertet werden müssen (AB K 66). Strafbe- 
stimmungen enthält StEG F 40. 
2. Fahrkartensteuer. Steuerpflichtig 
sind Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über die erfolgte Zahlung des Personen- 
fahrgeldes im E. Verkehr auf inländischen Bahn- 
linien. Der StSatz richtet sich nach dem Fahr- 
preis und der Wagenklasse (die IV. Klasse ist frei) 
und beträgt für die 1II. Klasse 5 bis 200, für die 
II. 10 bis 400, für die I. 20 bis 800 Pfg. Befreit 
sind Fahrkarten, deren Preis (für die Inland- 
strecke) 0,60 Mk. nicht erreicht, ferner Militär-, 
Schüler= und Arbeiterkarten zu ermäßigten Prei- 
sen, Fahrkarten der III. Klasse da, wo eine IV. 
Klasse nicht geführt und für die III. kein höherer 
Satz als 2 Pfg. für das km erhoben wird (Per- 
sonenzüge in Bayern und Baden). Für Fahr- 
karten, die zum halben Betrage des aufgedruckten 
Fahrpreises ausgegeben werden, ist die Hälfte 
der für den vollen Preis festgesetzten Abgabe, 
jedoch mindestens der Betrag von 5 Pfg. zu ent- 
richten (Nr. 7 Tarif zum St). Die An enthalten 
in 98 79—82 Vorschriften über gewisse besonderen 
Fahrkartensorten, in § 86 eine Aufzählung aller 
Befreiungen. — Die Verbindlichkeit zur Ent- 
richtung (dem Reiche gegenüber) liegt bei Fahr- 
karten, die im Inland ausgestellt werden, den 
E.Verwaltungen ob, die den Betrag vom Erwer- 
ber der Karten einzuziehen berechtigt sind (St# 
#*# 43). Für die im Ausland ausgestellten stener- 
  
– 
  
Eisenbahnen (V. We — VI. Haftpflicht) 
  
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pflichtigen Fahrkarten regelt sie sich nach St G 
5*47 und AB §5 96. — Für die Strhebung schreibt 
St G § 46 Abs 2 vor, daß dem Reisenden gegen- 
über der Stempelbetrag in jedem Falle mit dem 
Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und 
einzuziehen ist. Den Verwaltungen gegenüber ist 
das Verfahren der Stempeleinziehung verschie- 
den gcorduct, je nachdem die E. vom Staate 
(Reich oder Bundesstaaten) betrieben wird oder 
nicht: Reichs= und Staatsbahnen führen die 
Stempelbeträge nachträglich ab, sie haben den 
St Stellen periodische Nachweisungen einzurcichen 
und monatliche Abschlagszahlungen zu leisten 
(St 444, AB SKS 91, 92). Andere Verwaltungen 
entrichten grundsätzlich den Stempel im voraus 
und erfüllen ihre Verpflichtung durch Zahlung des 
Abg Betrags an die StStelle gegen Abstempelung 
der vorzulegenden Fahrkarten (Sto #+ 45, AB 
§§s 93, 94); ein abweichendes Verfahren kann 
durch die Landesbehörden zugelassen werden 
(Stc # 46, AB Kl 95). Ueber Strstattungen 
trifft SiG 650r und AB §# 100, 101 Bestimmung. 
Strafbestimmungen enthält SiG 88 48, 49. 
Literatur im Texte. Uebersicht über die Gesetz- 
gebung im RI 1907/09 Drucks. 1035, 155 ff. 
Fritsch (Gleim). 
  
VI. Privatrecht 
1. Eisenbahnhaftpflicht 
5 1. Begriff. 4 2. Subjekt und Objekt der Haftpflicht. 
#5* 3. Einwendungen. 4 4. Umfang. 5 5. Haftung Dritter. 
5# 6. Vereinbarungen. Verjährung. 
[Ecntsch — Eisenbahnrechtl. Entscheidungen) 
& 1. Begriff. Unter Haftpflicht versteht man 
allgemein die Pflicht, für irgend einen 
Schaden zu haften. Ein Schaden kann verschuldet 
oder unverschuldet sein, er kann innerhalb oder 
außerhalb eines Vertragsverhältnisses der ge- 
schädigten Person zugefügt werden. Im engeren 
Sinne versteht der deutsche Sprachgebrauch unter 
E. Haftpflicht dagegen nur die Hastung auf Grund 
des Reichshaftpflichtgesetzes betr. die Verbindlich- 
keit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe 
von E. (Bergwerken, Fabriken, Steinbrüchen, 
Gräbereien) herbeigeführten Tötungen und 
Körperverletzungenv. 7.6. 71(RGBl 207 ffa. 
Die Festsetzung einer erhöhten Haftpflicht der E. 
für Körperverletzung und Tötung ist aus der Er- 
wägung hervorgegangen, daß die Natur des E.Be- 
triebes einen größeren Schutz des Publikums ge- 
gen die daraus drohenden Gefahren erfordere. 
Aus diesem Grunde setzten schon der §& 25 des 
preuß. E.G. v. 3. 11. 38 und nach dessen Vorbilde 
auch andere deutsche E. Gesetze fest, daß die E. für 
allen Schaden haften soll, welcher bei der Beför- 
derung auf der Bahn an den auf derselben be- 
förderten Personen und Gütern oder auch an 
andern Personen und deren Sachen entsteht und 
daß sie sich von dieser Verpflichtung nur durch den 
Nachweis befreien könne, daß der Schade ent- 
weder durch die eigene Schuld des Beschädigten 
oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall 
bewirkt worden sei. Diese Bestimmung unterscheidet
	        
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