Adel
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das durch den jeweiligen Mannesstamm darge= und gemeinem Rechte des A. der väterlichen Fa-
stellt wird. Nur durch den einstimmigen Beschluß milie teilhaftig. Doch kann der adelige Ehemann
aller vollsährigen Hausagnaten kann deshalb über
die Substanz des Hausguts verfügt, auf Rechte
desselben verzichtet oder dessen Folgeordnung ge-
ändert werden und jeder Agnat hat darum ein
selbständiges Recht, eine Substanzverfügung ohne
seine Zustimmung sofort, nicht erst im Sukzessions-
fall als nichtig anzufechten, vgl. RG 22 Nr. 51,
24 Nr. 38, 26 Nr. 26. Besitz, Verwaltung und
Nutzung des Hausguts stehen unentziehbar dem
Familienhaupt zu, doch haben die Agnaten neben
ihrem unentziehbaren Anwartschaftsrecht unent-
ziehbare Rechte auf einen Anteil am Genuß in
Gestalt einer festen Rente oder Apanage, manch-
mal auch auf Anteil an der Verwaltung, auch
pflegen die Töchter Anspruch auf standesgemäßen
Unterhalt und Ausstattung, die Witwen auf ein
Wittum zu haben.
Das Hausgut im engeren Sinne kann zu einem
Hausfideikommiß ausgestaltet oder es kann neben
dem Hausgut im engeren Sinne ein Hausfidei-
kommiß vorhanden sein, die näheren Rechtsver-
hältnisse beruhen dann nicht auf Satzung, sondern
auf Rechtsgeschäft und es brauchen nicht notwen-
dig die sämtlichen Mitglieder Genuß= oder Be-
zugsrechte zu haben. Das betreffende Sonderver-
mögen ist aber auch hier Eigentum des Hauses und
Besitz, Verwaltung und Nutzung steht einem Fa-
miliengliede zu. „Ueberhaupt ist der Unterschied
zwischein dem Hausgut im engeren Sinne als
altdeutschen Stammgut und einem Haus-Fidei-
kommiß des Privatfürstenrechts als Familien-
fideikommiß beim Hoch A. vielfach beinahe ganz
verwischt“ (Heffter). Das wird namentlich dort gel-
ten, wo alle Agnaten Stifter sind. Bezüglich der
Vererbung der Hausgüter hat sich überall die Indi-
vidualsukzession in Besitz und Genuß kraft Haus-
rechtes durchgesetzt. Wie oben gesagt, ist das Folge-
recht unentziehbar. Von den drei Formen der
Einzelerbfolge: Majorat, Seniorat und Primo-
genitur hat sich für die hochadeligen Hausgüter
überall die letztere durchgesetzt, es entscheidet also
das Alter der Linie und erst dann event. das
Lebensalter. Ist subsidiär kognatische Erbfolge
zugelassen, so sukzediert der Kognat des letzten
vom Mannesstamm, der auf Grund der gleichen
Folgeordnung berufen ist.
e) Ebenbürtigkeit siehe Spezialartikel.
#5# 3. Der niedere Adel. Der heutige niedere
A ist, trotzdem er die Mehrzahl seiner rechtlichen
Vorzüge verloren hat, in allen deutschen Einzel-
staaten mit Ausnahme von Bremen (Vl F+ 17)
noch als öffentlich-rechtliches Institut anerkannt,
dessen spezielle Rechtsverhältnisse grundsätzlich
durch das BG# nicht berührt sind.
a) Die Zugehörigkeit kann erworben
werden durch die familienrechtliche Tatsache der
Geburt und der Verehelichung oder durch den
staatsrechtlichen Akt der Verleihung. Bezüglich
der Geburt bedarf es der ehelichen Abstammung
von einem adeligen Bater. Die Adoption gewährt
den A. nicht. Es bedürfte vielmehr dazu eines
landesherrlichen Gnadenakts, außerdem muß zum
Eintritt in die Rechte der bestimmten adeligen Fa-
milie ein Agnatenkonsens hinzutreten (ALR 1 18,
z 366, Bayr. A. Edikt 82). Durch nachfolgende Ehe
wird das uneheliche Kind eines adeligen Vaters nach
preußischem, bayrischem, sächsischem
der Mutter eines unehelichen Kindes nach 8 1706
des BGB diesem Kinde wohl seinen Namen, nicht
aber den A. ohne landesherrliche Genehmigung
übertragen. Auch die Legitimation durch Verfü-
gung der Staatsgewalt verleiht gemeinrechtlich
den Stand des Vaters. Einzelne Partikularrechte,
z. B. das Bayrische, verlangen aber, daß der A. im
Reskript ausdrücklich mitverliehen ist, andere dazu
die Einwilligung der Agnaten, falls nicht die Be-
willigung bloß als eine Neuverleihung gelten,
sondern der Legitimierte Titel und Wappen der
Familie seines Vaters erhalten soll (z. B. Bayr.
A. Edikt § 2). Das sächsische Recht kennt eine
A. Uebertragung bei der Legitimation per rescrip-
tum principis überhaupt nicht. In Preußen
erhält das Kind durch die Legitimation der Staats-
gewalt, die sich aber für den A. der Landesherr selbst
vorbehalten hat, den Stand des Vaters (LR 112,
#603). Die Möglichkeit, daß der Legitimierte
auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des
LR II2, §J#603—605 durch Familienschluß schlecht-
hin in die Familie seines Vaters ausgenommen
wird, ist mit der Einführung des BGB gefallen,
immerhin kann er auf Grund der §§ 364—366
des LR 1 18 durch einen Agnatenkonsens Anteil
an den Rechten der bestimmten adeligen Familie,
z. B. Lehen, erlangen. Wie oben gesagt, tritt weiter
durch Verehelichung die Frau in den adeligen
Stand des Mannes ein, entsprechend der Parömie
des Mittelalters: Ritters Weib nimmt Ritters
Recht. Die Verleihung des A. erfolgt überall
durch den Landesherrn in der Form des A. Brie-
fes, ebenso die Erhebung auf eine höhere Stufe
des A. Standes (vgl. a 50 VU für Preußen). Mit
der Verleihung des Schwarzen Adlerordens ist
stets die A. Verleihung verbunden, da dieser Or-
den statutengemäß auf Adlige beschränkt ist. Im
Gegensatz zum gemeinen Recht erstreckt sich nach
preußischem Recht die A. Verleihung im Zweifel
auch auf die derzeit schon vorhandenen Kinder.
Badischen Staatsangehörigen ist es verboten, eine
Standeserhöhung in einem andern Staate nach-
zusuchen oder an3zunehmen (VI Konst.Ed. v. 4. 6.
1818 5 21). In Preußen und in Sachsen bedarf es
für die eigenen Staatsangehörigen zur Annahme
eines von einem andern Einzelstaate verliehenen
A. Prädikates und zu dessen Gebrauch einer lan-
desherrlichen Genehmigung gemäß LR I1 9 513
und AG # 118 bezw. dem sächsischen A.G v. 19. 9.
1902 § 6. Im übrigen aber gibt es in Preußen
keine Vorschrift, nach welcher das Heroldsamt be-
rechtigt wäre, einem in Preußen lebenden Nicht-
preußen die Führung des ihm von seinem Landes-
herrn verliehenen A. Prädikats zu untersagen, es
gibt ferner auch keine Vorschrift, nach welcher eine
solche A. Führung ohne eine derartige Untersa-
gung als unbefugt angesehen werden könnte
(Urteil des Ko# v. 2. 5. 04). Herkömmlich wird
auch dem nicht deutschen A. die Führung seiner
A. Prädikate in Preußen zugestanden und nach
einer KO v. 31. 3. 72 Ausländern, die Preußen
werden, die Fortführung des bisherigen A. ge-
stattet. Für Sachsen ist in & 7 des A.G ausdrück-
lich bestimmt, daß die Berechtigung von Nichtsachsen
zur Führung eines A.zeichen sich nach den Vor-
schriften des Staates richtet, dem sie angehören.
Bei Erwerb der sächsischen Staatsangehörigkeit