Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Eisenbahnen wI. Hafepfäiht — Vahneinheit, Bahnpfand) 
  
sind, ferner die Kosten der Beerdigung zu leisten. 
Einer Person, die gegen den Getöteten z. Zt. des 
Unfalles Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes hatte 
oder haben konnte, ist Ersatz für das zu leisten, 
was sie während der vermutlichen Dauer des 
Lebens von dem Getöteten als Unterhalt bezogen 
hätte. Im Falle der Körperverletzung sind dic Hei- 
lungskosten und ist ferner dafür Ersatz zu leisten, 
daß die Erwerbstätigkeit des Verletzten aufgeho- 
ben oder vermindert worden ist oder seine Be- 
dürfnisse gestiegen sind. Der Schadensersatz ist 
in Form einer Leibrente (5+ 759 fBB) zu leisten. 
6 5. Haftung dritter Personen. Das Haft- 
pflichtgcsetz schreibt im 8 9 vor, daß die gesetzlichen 
Vorschriften, nach denen außer den in diesem Ge- 
setze vorgesehenen Fällen der Unternehmer oder 
eine andere Person haften, unberührt bleiben. 
Es haftet hiernach der Betriebsunternehmer dem 
Beschädigten gegenüber in erster Reihe, der 
eigentliche Urheber des Schadens oder sonst 
Verpflichtete subsidiär. Der Geschädigte kann sich 
also halten, an wen er will, ohne den Ein- 
wand der Vorausklage befürchten zu müssen. 
Eine Ausnahme bildet nur die Bestimmung 
des & 135 Gew. UVG und §& 10 Beamten U##, 
wonach die gegen Unfall versicherten Arbeiter 
den Betriebsunternehmer, in dessen Dienst sie 
stehen, nur bei Vorsatz, den Beamten der Betriebs- 
verwaltung im gleichen Falle überhaupt nicht, 
die Repräsentanten und Aussichtspflichtigen nur 
bei Vorsatz aus dem Haftpflichtgesetze in Anspruch 
nehmen können (Eger 86 und dort zitierte). Hat 
der Geschädigte von einer Scite Ersatz erlangt, 
so kann er den anderweit Verpflichteten nur in 
Höhe des etwa nichtgedeckten Schadens in Anspruch 
nehmen. Was er aber sonst aus Anlaß des Un- 
falles (Lebens-, Unfallversicherung, Pension) 
erlangt hat, braucht er sich in der Regel nicht an- 
rechnen zu lassen. Nur bestimmt & 4 des Gesetzes, 
daß der Ersatzberechtigte, wenn der Verletzte oder 
Getötete durch den Betriebsunternehmer bei einer 
Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstüt- 
zungs-, Krankenkasse versichert war, sich die Lei- 
stung der Kasse auf die Entschädigung dann an- 
rechnen lassen muß, wenn die Mitleistung des 
Unternehmers mindestens ein Drittel der Ge- 
samtleistung beträgt. Damit ist aber nicht gesagt, 
daß wenn die Leistung weniger als ein Drittel 
beträgt, nichts angerechnet zu werden braucht. 
Vielmehr ist dann, weil dem Geschädigten keine 
Bereicherung, sondern nur Ersatz gewährt wer- 
den soll, ein seinen Beiträgen entsprechender Teil 
anzurechnen (and. Ans. R# 11, 22: 25, 125). 
& 6. Vereinbarungen. Verjährung. Die 
Unternehmer sind nicht berechtigt, ihre Haftpflicht 
im voraus durch Verträge zu ihrem Vorteile aus- 
zuschließen oder zu beschränken (§ 5 d. G). Ge- 
schicht dies doch, so ist die Abmachung nichtig. 
Nach dem Eintritte des Schadens sind derartige 
Vergleiche aber zulässig. 
Der Anspruch aus dem Gesetze verjährt in zwei 
Jahren vom Unfalle und, wenn die Unter- 
haltsberechtigten Ansprüche erheben, von 
dem Tode an. Im übrigen finden die Vorschriften 
des Bü8 über die Verjährung Anwendung. 
Literatur: Coermann, Das Reichshaftoflicht- 
gesetz, 18o; Eger, Kommentar“, 1906: Endemann, 
Erläuterungen zum Reichehaftoslichtgesetz", 1885; GMen - 
  
  
mer, Das Reichshaftpflichtgesetz, 13882; Reindl, Reichs- 
haftpflichtgesetz, 1901; Wolz, Die Haftpflicht nach deut- 
schem Reichsgesetz, 1905; vgl. ferner das Verzeichnis der 
Monographien bei Eger, Kommentar S XIX. Eger. 
— — 
2. Bahneinheit, Bahnpfand 
5 1. Bahneinheit. 1 2. Bahngrundbuch. 1 3. Bahnpfand. 
## 4. Zwangsvollstreckung. 14 5. Zwangsliquidation. 
# 1. Die Bahneinheit. I. Unter „Bahnpfand“ 
versteht man dingliche Rechte an einer zu einer 
Einheit zusammengefaßten EuUnternehmung. Die 
E. bildeten an sich in keinem deutschen Staate 
selbständige Gerechtigkeiten (Förster-Eccius III, 
485). Vielmehr ist der Begriff „Bahneinheit“ eine 
Schöpfung der neuen Gesetzgebung und im deut- 
schen Reiche allein in Preußen gesetzgeberisch 
entwickelt und verwertet worden. Die Bahneinheit 
verdankt ihre Entstehung der Notwendigkeit, das 
Bahnunternehmen ungeachtet der Angriffe von 
Forderungsberechtigten in seinem Bestande zu 
erhalten, ohne jedoch dem Gläubiger die Möglich- 
keit einer Befriedigung zu entziehen. Das letztere 
hat das R v. 3. 5. 86 betr. die Unzulässigkeit der 
Pfändung von EFahrbetriebsmitteln (R#Bl 131) 
getan. Es entzieht die Fahrbetriebsmittel der E. 
(Staats= und Privatbahnen) von dem Augenblicke 
der Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen 
Ausscheidung der Pfändung 1). Für das unbeweg- 
liche Vermögen war eine solche Anordnung nicht 
denkbar. Das Kreditbedürfnis der Bahnen ver- 
langte die Möglichkeit hypothekarischer Sicher- 
stellung. Diese Möglichkeit wurde durch das preu- 
Pische G v. 19. 8. 95 betreffend das Pfandrecht an 
Privat E und Kleinbahnen, geschaffen. a 112 Ec 
z. BGB sicherte seine Erhaltung. Der neuen Ge- 
staltung des Reichsrechts entsprechend wurde das 
Gesetz durch das G über die Bahneinheiten v. 
11. 6./8. 7. 02 (GS 215)/237) ersetzt. 
Nach diesem Gesetze bildet jede Privat E, die 
dem Ec# v. 1838 und jede Kleinbahn, der die 
Verpflichtung zum Betriebe obliegt, d. i. jede 
Kleinbahn (vgl. Eger, Bahneinheitsgesetz S. 5), und 
zwar jede Bahnunternehmung besonders, eine 
Bahneinheit. Verfügungsberechtigt mit den aus 
den gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden 
Beschränkungen ist derjenige, dem die Genehmi- 
gung zum Betriebe erteilt ist. 
II. Die Bahneinheit entsteht mit der Ge- 
nehmigung zum Betriebe auf der ganzen Bahn- 
strecke, nicht schon mit der Konzession. Wenn 
aber die Bahneinheit vorher in das sog. „Bahn- 
grundbuch“ (unten & 2) eingetragen ist, so beginnt 
die Bahneinheit schon mit diesem Zeitpunkt. 
III. Die Bahneinheit besteht 1) aus dem 
Bahnkörper und den übrigen Grundstücken, 
welche dauernd mittelbar oder unmittel- 
bar dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit 
den darauf errichteten Baulichkeiten sowie den 
für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten 
1) Für den internationalen Verkehr vol. 
die Gegenseitigkeitserklärung über die Unzulässigkeit der 
Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln zwischen dem 
Reiche und Oesterreich-Ungarn v. 17. 3. 87 
(Rul 153) und a 23 des Verner Uebereinkom- 
mens (dazu Fleischmann, Völkerrechtsauellen 258).
	        
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