Eisenbahnen wI. Hafepfäiht — Vahneinheit, Bahnpfand)
sind, ferner die Kosten der Beerdigung zu leisten.
Einer Person, die gegen den Getöteten z. Zt. des
Unfalles Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes hatte
oder haben konnte, ist Ersatz für das zu leisten,
was sie während der vermutlichen Dauer des
Lebens von dem Getöteten als Unterhalt bezogen
hätte. Im Falle der Körperverletzung sind dic Hei-
lungskosten und ist ferner dafür Ersatz zu leisten,
daß die Erwerbstätigkeit des Verletzten aufgeho-
ben oder vermindert worden ist oder seine Be-
dürfnisse gestiegen sind. Der Schadensersatz ist
in Form einer Leibrente (5+ 759 fBB) zu leisten.
6 5. Haftung dritter Personen. Das Haft-
pflichtgcsetz schreibt im 8 9 vor, daß die gesetzlichen
Vorschriften, nach denen außer den in diesem Ge-
setze vorgesehenen Fällen der Unternehmer oder
eine andere Person haften, unberührt bleiben.
Es haftet hiernach der Betriebsunternehmer dem
Beschädigten gegenüber in erster Reihe, der
eigentliche Urheber des Schadens oder sonst
Verpflichtete subsidiär. Der Geschädigte kann sich
also halten, an wen er will, ohne den Ein-
wand der Vorausklage befürchten zu müssen.
Eine Ausnahme bildet nur die Bestimmung
des & 135 Gew. UVG und §& 10 Beamten U##,
wonach die gegen Unfall versicherten Arbeiter
den Betriebsunternehmer, in dessen Dienst sie
stehen, nur bei Vorsatz, den Beamten der Betriebs-
verwaltung im gleichen Falle überhaupt nicht,
die Repräsentanten und Aussichtspflichtigen nur
bei Vorsatz aus dem Haftpflichtgesetze in Anspruch
nehmen können (Eger 86 und dort zitierte). Hat
der Geschädigte von einer Scite Ersatz erlangt,
so kann er den anderweit Verpflichteten nur in
Höhe des etwa nichtgedeckten Schadens in Anspruch
nehmen. Was er aber sonst aus Anlaß des Un-
falles (Lebens-, Unfallversicherung, Pension)
erlangt hat, braucht er sich in der Regel nicht an-
rechnen zu lassen. Nur bestimmt & 4 des Gesetzes,
daß der Ersatzberechtigte, wenn der Verletzte oder
Getötete durch den Betriebsunternehmer bei einer
Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstüt-
zungs-, Krankenkasse versichert war, sich die Lei-
stung der Kasse auf die Entschädigung dann an-
rechnen lassen muß, wenn die Mitleistung des
Unternehmers mindestens ein Drittel der Ge-
samtleistung beträgt. Damit ist aber nicht gesagt,
daß wenn die Leistung weniger als ein Drittel
beträgt, nichts angerechnet zu werden braucht.
Vielmehr ist dann, weil dem Geschädigten keine
Bereicherung, sondern nur Ersatz gewährt wer-
den soll, ein seinen Beiträgen entsprechender Teil
anzurechnen (and. Ans. R# 11, 22: 25, 125).
& 6. Vereinbarungen. Verjährung. Die
Unternehmer sind nicht berechtigt, ihre Haftpflicht
im voraus durch Verträge zu ihrem Vorteile aus-
zuschließen oder zu beschränken (§ 5 d. G). Ge-
schicht dies doch, so ist die Abmachung nichtig.
Nach dem Eintritte des Schadens sind derartige
Vergleiche aber zulässig.
Der Anspruch aus dem Gesetze verjährt in zwei
Jahren vom Unfalle und, wenn die Unter-
haltsberechtigten Ansprüche erheben, von
dem Tode an. Im übrigen finden die Vorschriften
des Bü8 über die Verjährung Anwendung.
Literatur: Coermann, Das Reichshaftoflicht-
gesetz, 18o; Eger, Kommentar“, 1906: Endemann,
Erläuterungen zum Reichehaftoslichtgesetz", 1885; GMen -
mer, Das Reichshaftpflichtgesetz, 13882; Reindl, Reichs-
haftpflichtgesetz, 1901; Wolz, Die Haftpflicht nach deut-
schem Reichsgesetz, 1905; vgl. ferner das Verzeichnis der
Monographien bei Eger, Kommentar S XIX. Eger.
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2. Bahneinheit, Bahnpfand
5 1. Bahneinheit. 1 2. Bahngrundbuch. 1 3. Bahnpfand.
## 4. Zwangsvollstreckung. 14 5. Zwangsliquidation.
# 1. Die Bahneinheit. I. Unter „Bahnpfand“
versteht man dingliche Rechte an einer zu einer
Einheit zusammengefaßten EuUnternehmung. Die
E. bildeten an sich in keinem deutschen Staate
selbständige Gerechtigkeiten (Förster-Eccius III,
485). Vielmehr ist der Begriff „Bahneinheit“ eine
Schöpfung der neuen Gesetzgebung und im deut-
schen Reiche allein in Preußen gesetzgeberisch
entwickelt und verwertet worden. Die Bahneinheit
verdankt ihre Entstehung der Notwendigkeit, das
Bahnunternehmen ungeachtet der Angriffe von
Forderungsberechtigten in seinem Bestande zu
erhalten, ohne jedoch dem Gläubiger die Möglich-
keit einer Befriedigung zu entziehen. Das letztere
hat das R v. 3. 5. 86 betr. die Unzulässigkeit der
Pfändung von EFahrbetriebsmitteln (R#Bl 131)
getan. Es entzieht die Fahrbetriebsmittel der E.
(Staats= und Privatbahnen) von dem Augenblicke
der Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen
Ausscheidung der Pfändung 1). Für das unbeweg-
liche Vermögen war eine solche Anordnung nicht
denkbar. Das Kreditbedürfnis der Bahnen ver-
langte die Möglichkeit hypothekarischer Sicher-
stellung. Diese Möglichkeit wurde durch das preu-
Pische G v. 19. 8. 95 betreffend das Pfandrecht an
Privat E und Kleinbahnen, geschaffen. a 112 Ec
z. BGB sicherte seine Erhaltung. Der neuen Ge-
staltung des Reichsrechts entsprechend wurde das
Gesetz durch das G über die Bahneinheiten v.
11. 6./8. 7. 02 (GS 215)/237) ersetzt.
Nach diesem Gesetze bildet jede Privat E, die
dem Ec# v. 1838 und jede Kleinbahn, der die
Verpflichtung zum Betriebe obliegt, d. i. jede
Kleinbahn (vgl. Eger, Bahneinheitsgesetz S. 5), und
zwar jede Bahnunternehmung besonders, eine
Bahneinheit. Verfügungsberechtigt mit den aus
den gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden
Beschränkungen ist derjenige, dem die Genehmi-
gung zum Betriebe erteilt ist.
II. Die Bahneinheit entsteht mit der Ge-
nehmigung zum Betriebe auf der ganzen Bahn-
strecke, nicht schon mit der Konzession. Wenn
aber die Bahneinheit vorher in das sog. „Bahn-
grundbuch“ (unten & 2) eingetragen ist, so beginnt
die Bahneinheit schon mit diesem Zeitpunkt.
III. Die Bahneinheit besteht 1) aus dem
Bahnkörper und den übrigen Grundstücken,
welche dauernd mittelbar oder unmittel-
bar dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit
den darauf errichteten Baulichkeiten sowie den
für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten
1) Für den internationalen Verkehr vol.
die Gegenseitigkeitserklärung über die Unzulässigkeit der
Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln zwischen dem
Reiche und Oesterreich-Ungarn v. 17. 3. 87
(Rul 153) und a 23 des Verner Uebereinkom-
mens (dazu Fleischmann, Völkerrechtsauellen 258).