Elbschiffahrt
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a) Preußen: Gv. 9. 3. 79. Elbzollgerichte
erster Instanz sind die Amtsgerichte, deren Be-
zirke von der Elbe innerhalb der durch die Addi-
tional-Akte v. 13. 4. 44 bestimmten Grenzen
berührt werden. Elbzollgerichte zweiter (und
letzter) Instanz sind die Landgerichte. Die Ent-
scheidungen der Gerichte sind als elbzollgerichtliche
zu bezeichnen (S 1). — Ist ein Amtsgericht mit
mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Ge-
schäftsverteilung einem derselben die Geschäfte
des Elbzollgerichtes zu übertragen (§ 2). — In
Strafsachen verhandeln und entscheiden die Elb-
zollgerichte in erster Instanz ohne Zuziehung von
Schöffen, in der Berufungsinstanz in der Be-
setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des
Vorsitzenden (5 3). — In Zivilsachen finden die
Vorschriften über das Verfahren in den zur Zu-
ständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, in Strassachen die
Vorschriften über das Verfahren vor den Schöffen-
gerichten wegen Uebertretungen Anwendung,
soweit nicht aus den Vereinbarungen der Elb-
uferstaaten oder aus diesem Gesetze sich Abwei-
chungen ergeben (§ 5). — Hat die strafbare Hand-
lung oder die einen Zivilanspruch begründende
Tatsache auf dem Strome innerhalb des beider-
seits preußischen Stromgebiets stattgefunden, so
ist das Elbzollgericht des einen und des andern
Ufers zuständig (§ 6). — Die Vollstreckung elb-
zollgerichtlicher Entscheidungen außerdeutscher Ge-
richte erfolgt auf Grund einer mit der Voll-
streckungsklausel (6 724 Z P, 5+5 483 StPO)
kostenfrei zu versehenden Ausfertigung. Zu-
ständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
ist jedes Landgericht, zu dessen Bezirk ein Elbzoll-
gericht gehört (§ 9). — Die Vollstreckung elbzoll-
gerichtlicher Entscheidungen deutscher Gerichte
erfolgt nach § 161 GVG.
Die Anordnungen der übrigen Staaten
stimmen mit den preußischen im wesentlichen
überein. Nur fehlt leider (außer Anhalt) eine
Vorschrift wie im & 2 des preuß. Gesetzes, die
immerhin ein Crsatz für die in Schiffahrts-
kreisen erstrebten staatlichen Flußämter ist (vgl.
Gerlach, Elbschiffahrtsrecht, 1907, Vorwort).
b) Sachsen: V v. 8. p. 79. Zweite Instanz
über allen Elbzollgerichten Sachsens ist das Land-
ericht Dresden. Für Strafverfügungen zuständig
Sind die Elbstromämter. Die Einlassungsfrist im
Sinne der ZPO ist auf 24 Stunden bestimmt.
c) Mecklenburg: Vuo. 17. 5. 79. Es fehlt die
Beschränkung des Verfahrens auf zwei Instanzen.
d) Anhalt: Gv. 10. 5. 79. Zweite Instanz
ist das Landgericht Dessau.
e) Hamburg: G v. 23. 4. 79. Es fehlt die
Beschränkung auf zwei Instanzen.
2. Elbzollgerichte erster Instanz sind in Deutsch-
land 1½) die Amtsgerichte:
a) Preußen: Mühlberg, Belgern, Torgau, Prettin,
Dommitsch, Schmiedeberg, Wittenberg, Aken, Barby, Burg,
Calbe, Schönebeck, Gommern, Magdeburg, Wolmirstedt,
Genthin, Wanzleben, Tangermünde, Stendal, Sandau,
Seehausen, Osterburg, Havelberg, Wittenberge, Lenzen,
Lüchow, Dannenberg, Blekede, Lauenburg.
d) Sachsen: Schandau, Königstein, Pirna, Dresden,
Meißen, Riesa.
1) In Oesterreich: die Bezirksbehörden Melnik,
Leitmeritz, Raudnitz, Aussig, Tetschen.
c)h Anhalt: Dessau, Oranienbaum, Coswig, Roßlau,
Zerbst.
d) Mecklen burg: Boizenburg und Dömitz.
e) Staat Hamburg: Amtsgericht Hamburg.
*s 4. Strompolizeivorschriften. Eine Samm-
lung der schiffahrts= und strompolizeilichen Vor-
schriften gab W. Schulz heraus (bei E. Baensch,
Magdeburg, 4. Ausgabe 1901, Nachtrag dazu
1907. Von späteren Vorschriften sei wenigstens
die Pol V v. 30. 11. 07, betr. das Schleppen von
gekuppelten Fahrzeugen auf der preußi-
schen Elbe genannt). Gemeinschaftlich für alle
Elbuferstaaten ist von derlei Vorschriften nur die
Polizeiordnung für die Schiff-
fahrt und Flößerei auf der Elbe
von 1894, bekannt gemacht: für Oesterreich
am 3. März, für Sachsen am 8. Januar, für Preu-
ßen am 18. Februar, für Anhalt am 1. April, für
Mecklenburg am 24. März, für Hamburg am 16.
Februar des gen. Jahres. Diese Elbstrompolizei-
ordnung — eine kleine Abzahlung auf die seit
Jahrzehnten unerfüllten Einheitlichkeitsbestrebun-
gen an der Elbe — ordnet die Ausübung der
Schiffahrt ohne Berücksichtigung lokaler Verhält-
nisse, also Ausrüstung der Schiffe, Pflichtbesatzung,
gegenseitiges Verhalten bei Begegnung der
Schiffe, Ueberholen, Signale bei Tag und bei
Nacht usw. Diese Elbstrompolizeiordnung ist das
Hauptgesetz zur richterlichen Beurteilung der
Schädenansprüche bei Schiffskollisionen u. dergl.
(Erläuterungen Gerlach, „Elbeschiffahrtsrecht“ 1907
77—121). Die zur Vermeidung von Schiffs-
zusammenstösten bestimmten 55 31 und 32 unter-
cheiden sogen. „Schwierige Stellen“ und „Strom-
engen“, die im einzelnen in den deutschen Ufer-
staaten bekannt gegeben werden.
In Anlehnung an diese allgemeine Elbstrom-
polizeiordnung sind in den Einzelstaaten Einzel-
bestimmungen ergangen, die sich in der Schulz-
schen Sammlung finden. Die wichtigste, wenig-
stens ausführlichste, Verordnung ist die für das
Königreich Sachsen v. 9. 1. 94. Tadellos scheint
mir allerdings diese Sächsische Schiffahrtsordnung
nicht. Insonderheit fehlt leider eine Behandlung,
ja überhaupt Erwähnung der Elbehaupter. Die
sogen. Haupter sind Talsteuerleute auf der
Elbe und spielen eine elbrechtlich viel umstrittene
Rolle (Näheres in meinem „Elbeschiffahrtsrecht"“
Abschnitt III, IV).
Die Allgemeine wie die Sächsische Schiffahrts-
ordnung, beide von 1894, bilden übrigens seit
Jahren den Gegenstand erheblicher Abänderungs-
vorschläge (ausgehend von der Kgl. Elbstrombau-
verwaltung zu Magdeburg), über deren Erledi-
gung sich noch nichts bestimmtes sagen läßt.
5+ 5. Soustige Rechtsquellen. Allgemeine d. h.
auf der ganzen oder doch auf der ganzen deutschen
Elbe gültige Vorschriften sind außer den in § 2b II
genannten Bestimmungen für Dampfkessel und
außer der in & 4 besprochenen Polizeiordnung
hauptsächlich folgende:
1. Binnenschiffahrtsgesetz v. 15. 6.
95, neue Fassung ab 1. 1. 00. Schwierigkeiten
ergeben sich daraus, daß Oesterreich kein Binnen-
schiffahrtsgesetz hat, insbesondere keine Schiffs-
eignerhaftung kennt. Ob das Pfandrecht deut-
scher Schiffsgläubiger bei einer Exekution in
Oesterreich Beachtung finden muß, dazu vol.
Z f. Binnenschiffahrt 1905 S 290—294.