Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Elbschiffahrt 
  
2. Verschlußordnung für Elb- 
schiffe, Bek d. RK v. 26. 2. 06, gleichlautend 
für Oesterreich. Vorschriften über die Bauart 
der Verschlußkähne zwecks Zoll= und Steuer- 
kontrolle, über die Anerkenntnisse bei den Zoll- 
und Steuerämtern in Oesterreich und Deutsch- 
land sowie die Zulassungsscheine zur Vergünsti- 
gung der Abfertigung unter Raumverschluß. 
3. Eichordnung v. 30. 6. 99, auch für 
Oesterreich bekannt gemacht unterm 4. 8. 99 
(Tiefgangsanzeiger und Eichinschrift am Schiffe, 
Eichschein dem Schiffseigner erteilt als eines der 
wichtigsten Schiffspapiere). 
4. PolOrdnung für die Beförderung 
von feuerge fährlichen sowie von ätzen- 
den Stoffen, bekannt gemacht in Oesterreich 
12. 12., Sachsen 28. 11., Preußen 28. 11., An- 
halt 5. 12., Hamburg 13. 12. 95, Mecklenburg 
11. 1.96. Abänderung dazu von 1897 bezw. 1898. 
5. Die Elbschiffahrtsakte jenes Dres- 
dener Kompromiß zwischen sämtlichen Elbufer- 
staaten von 1821. Sie entsprach nicht ganz den 
Grundsätzen der Wiener Kongreßakte, noch auch 
den daran geknüpften Hoffnungen; sie enthielt 
aber in a 30 die wichtige Einsetzung einer Re- 
visionskommission, zu der „von Zeit 
zu Zeit“ Delegierte aller Uferstaaten zusammen- 
treten sollten, zu dem ausgesprochenen Zweck: 
sich von der Beobachtung der Konvention zu über- 
zeugen und einen Vereinigungspunkt der Ufer- 
staaten zu schaffen behufs Abstellung von Be- 
schwerden, auch Maßregeln zu beraten, wie je 
nach neuerer Erfahrung Handel und Schiffahrt 
ferner erleichtert werde. Bisher fanden 6 Kom- 
missionskonferenzen statt: 1824, 1842 (statt 1828), 
1854, 1858, 1861—1863, 1870. Bemerkenswerte 
Beschlüsse: Aus der 2. Konferenz erwuchs die 
„Additionalakte“" v. 13. 4. 44: Verein- 
heitlichung der Verwaltung, Anordnung einer 
„Stromschaukommission“, Ueberein- 
kunft über die Grundsätze, nach denen 
innerhalb aller Uferstaaten die Schiffahrt 
ausgcübt werden sollte; die Regulierungs- 
arbeiten sollten sich die Uferstaaten gegenseitig 
mitteilen und über die in Frage kommenden 
Rechtsverhältuisse einander bereitwilligst verstän- 
digen; bestimmte Minimaltiefe des Fahrwassers 
(die durch eine 1861 zuasmmengetretene Strom- 
schaukommission auf 94 ecm festgesetzt wurde). 
Die dritte Rev. Kommission 1854 führte Dienst- 
bücher für die Schiffsleute ein (daneben ist 
aber das Arbeitsbuch nach § 107 GewO für Min- 
derjährige erforderlich). Die fünfte Rev. Kommis- 
sion brachte u. a. Ermäßigung des damals noch 
nicht aufgehobenen Elbzolls; sie bestimmte, daß 
zu den Schiffsleuten, die mit Dienstbuch versehen 
sein müssen, in Zukunft (so noch heute) auch die 
Haupter gehören und betreffs Lotsen, 
daß deren Patentierung den Einzelstaaten über- 
lassen bleibt, daß aber ein Lotsenzwang (die Ver- 
pflichtung, sich eines Lotsen zu bedienen) auf der 
ganzen Elbe oberhalb Hamburg nicht eingeführt 
werden darf. 
Auf der bisher letzten Rev. Kommission in 
Prag hatte man das Bedürfnis nach einer Revi- 
sion der alten Elbeakte einstimmig anerkannt; denn 
die bisherigen Vereinbarungen waren unüber- 
sichtlich und unklar, zum Teil unanwendbar ge- 
worden. Preußen sübernahm die Aufstellung 
  
  
  
einer revidierten Akte, die unter Beseitigung des 
älteren Vertragsrechts alle maßgebenden Bestim- 
mungen zusammenfassen sollte. Ein vom Reichs- 
kanzler 1875 vorgelegter „Vorschlag Deutschlands 
für die neue vertragsmäßige Regelung“ fand die 
Zustimmung des Bundesrats und 1880 auch die- 
jenige Oesterreichs. Diese sog. Revidierte 
Elbschiffahrtsakte wurde von der beider- 
seitigen Bevollmächtigten am 7. 5. 80 in Wien 
unterzeichnet. Sie brachte im wesentlichen nichts 
neues, nur in Uebersichtlichkeit die alten Bestim- 
mungen, soweit sie noch anwendbar waren, unter 
Aenderungen oder Hinzufügungen. Umsomehr 
ist zu bedauern, daß diese, allseits erstrebte revi- 
dierte Elbeakte beim Reichstag die (nach a 4 Ziff. 
der RV) nötige Zustimmung nicht erlangte, in 
Vergessenheit kam und bis heute (1911) noch nicht 
Rechtens ist! Schuld daran ist lediglich die an 
sich nebensächliche Bestimmung des a 4: 
„Eingangs= und Ausgangsabgaben dürfen in nicht 
höherem Betrage erhoben werden, als beim Ein= oder Aus- 
gang über die Landesgrenze. Die Zollpflichtigkeit der Ware 
tritt beim Ueberschreiten der Zollgrenze auf der Elbe in 
gleicher Weise ein, wie beim Ueberschreiten der Zollgrenze 
auf dem Lande.“ 
Hieran entzündeten sich zolltechnische und ver- 
fassungsrechtliche Erwägungen (vgl. Reichstag 
StBer über die Sitzungen v. 8. und 10. 5. 89 
BVd. II S 1264 ff., 1267 ff., 1274 ff., 1289 ff.). 
Die Revidierte Elbeakte selbst, die z. B. statt Elb- 
zollgerichten richtig Elbschiffahrtsgerichte setzt, nebst 
einem Schlußprotokoll vom gleichen Tage (7. 5. 80) 
und einer Denkschrift findet sich in den Anlagen 
zu den StBer 1880 Nr. 95 S 679 ff. 
Eine Vfg des RK v. 15. 1. 90, die den letzten 
Anstoß zur Allgem. Elb-Strompolizeiordnung von 
1894 gab, empfahl mit Recht, wenigstens über die 
polizeilichen Verhältnisse eine Verständigung her- 
beizuführen; denn, wann die Revision der Elbeakte 
um Abschluß gelange, sei nicht vorauszu- 
* hen! Letzteres gilt leider noch immer. Spe- 
ziell die geplanten Schiffahrtsabgaben (oben & 1) 
hätten den Elbuferstaaten Anlaß bieten sollen, 
den Zusammentritt einer, für derlei wichtige Fra- 
gen offiziell vorgesehenen, Revisionskommission zu 
veranlassen. 
Literatur: Außer im Texte und bei den UArtikeln 
„Binnenschiffahrt“ und „Ströme“: die Lehrbücher des Böl- 
kerrechts z. B. v. Liszt 27, v. UUlmann 3 105; Zel- 
linek, Glbschiffahrt im HW StaatsW "3, 926; H. Seuf. 
fert, „Elbzollgerichte“ in der 1. Auflage des WB Verw##, 
Ergänzungsband II S 54. — Strisower im Oesterr. 
Staatswörterbuch 1905 „Elbe“; Düsing, Lehrbuch für 
die Elbschifferfachschulen: Der Elbstrom, sein Strom- 
gebiet und seine wichtigsten Nebenflüsse, herausgegeben 
von der Kal Elbstrombauverwaltung zu Magdeburg, 1898: 
Festschrift zur 50jährigen Jubelfeier des konzess. Sächs. 
Schiffervereins 1896; Schiffahrts-Kalender für 
das Elbegebiet (bringt die Verordnungen, Hafen., 
User-, Zoll-, Steuerbestimmungen, Verwaltungsberichte 
der Elbschiffahrtsberussgenossenschaft). Dskar Gerlach. 
Elbzollgerichte 
J Eioßen ahrt 83. 
 
	        
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