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Elbschiffahrt
2. Verschlußordnung für Elb-
schiffe, Bek d. RK v. 26. 2. 06, gleichlautend
für Oesterreich. Vorschriften über die Bauart
der Verschlußkähne zwecks Zoll= und Steuer-
kontrolle, über die Anerkenntnisse bei den Zoll-
und Steuerämtern in Oesterreich und Deutsch-
land sowie die Zulassungsscheine zur Vergünsti-
gung der Abfertigung unter Raumverschluß.
3. Eichordnung v. 30. 6. 99, auch für
Oesterreich bekannt gemacht unterm 4. 8. 99
(Tiefgangsanzeiger und Eichinschrift am Schiffe,
Eichschein dem Schiffseigner erteilt als eines der
wichtigsten Schiffspapiere).
4. PolOrdnung für die Beförderung
von feuerge fährlichen sowie von ätzen-
den Stoffen, bekannt gemacht in Oesterreich
12. 12., Sachsen 28. 11., Preußen 28. 11., An-
halt 5. 12., Hamburg 13. 12. 95, Mecklenburg
11. 1.96. Abänderung dazu von 1897 bezw. 1898.
5. Die Elbschiffahrtsakte jenes Dres-
dener Kompromiß zwischen sämtlichen Elbufer-
staaten von 1821. Sie entsprach nicht ganz den
Grundsätzen der Wiener Kongreßakte, noch auch
den daran geknüpften Hoffnungen; sie enthielt
aber in a 30 die wichtige Einsetzung einer Re-
visionskommission, zu der „von Zeit
zu Zeit“ Delegierte aller Uferstaaten zusammen-
treten sollten, zu dem ausgesprochenen Zweck:
sich von der Beobachtung der Konvention zu über-
zeugen und einen Vereinigungspunkt der Ufer-
staaten zu schaffen behufs Abstellung von Be-
schwerden, auch Maßregeln zu beraten, wie je
nach neuerer Erfahrung Handel und Schiffahrt
ferner erleichtert werde. Bisher fanden 6 Kom-
missionskonferenzen statt: 1824, 1842 (statt 1828),
1854, 1858, 1861—1863, 1870. Bemerkenswerte
Beschlüsse: Aus der 2. Konferenz erwuchs die
„Additionalakte“" v. 13. 4. 44: Verein-
heitlichung der Verwaltung, Anordnung einer
„Stromschaukommission“, Ueberein-
kunft über die Grundsätze, nach denen
innerhalb aller Uferstaaten die Schiffahrt
ausgcübt werden sollte; die Regulierungs-
arbeiten sollten sich die Uferstaaten gegenseitig
mitteilen und über die in Frage kommenden
Rechtsverhältuisse einander bereitwilligst verstän-
digen; bestimmte Minimaltiefe des Fahrwassers
(die durch eine 1861 zuasmmengetretene Strom-
schaukommission auf 94 ecm festgesetzt wurde).
Die dritte Rev. Kommission 1854 führte Dienst-
bücher für die Schiffsleute ein (daneben ist
aber das Arbeitsbuch nach § 107 GewO für Min-
derjährige erforderlich). Die fünfte Rev. Kommis-
sion brachte u. a. Ermäßigung des damals noch
nicht aufgehobenen Elbzolls; sie bestimmte, daß
zu den Schiffsleuten, die mit Dienstbuch versehen
sein müssen, in Zukunft (so noch heute) auch die
Haupter gehören und betreffs Lotsen,
daß deren Patentierung den Einzelstaaten über-
lassen bleibt, daß aber ein Lotsenzwang (die Ver-
pflichtung, sich eines Lotsen zu bedienen) auf der
ganzen Elbe oberhalb Hamburg nicht eingeführt
werden darf.
Auf der bisher letzten Rev. Kommission in
Prag hatte man das Bedürfnis nach einer Revi-
sion der alten Elbeakte einstimmig anerkannt; denn
die bisherigen Vereinbarungen waren unüber-
sichtlich und unklar, zum Teil unanwendbar ge-
worden. Preußen sübernahm die Aufstellung
einer revidierten Akte, die unter Beseitigung des
älteren Vertragsrechts alle maßgebenden Bestim-
mungen zusammenfassen sollte. Ein vom Reichs-
kanzler 1875 vorgelegter „Vorschlag Deutschlands
für die neue vertragsmäßige Regelung“ fand die
Zustimmung des Bundesrats und 1880 auch die-
jenige Oesterreichs. Diese sog. Revidierte
Elbschiffahrtsakte wurde von der beider-
seitigen Bevollmächtigten am 7. 5. 80 in Wien
unterzeichnet. Sie brachte im wesentlichen nichts
neues, nur in Uebersichtlichkeit die alten Bestim-
mungen, soweit sie noch anwendbar waren, unter
Aenderungen oder Hinzufügungen. Umsomehr
ist zu bedauern, daß diese, allseits erstrebte revi-
dierte Elbeakte beim Reichstag die (nach a 4 Ziff.
der RV) nötige Zustimmung nicht erlangte, in
Vergessenheit kam und bis heute (1911) noch nicht
Rechtens ist! Schuld daran ist lediglich die an
sich nebensächliche Bestimmung des a 4:
„Eingangs= und Ausgangsabgaben dürfen in nicht
höherem Betrage erhoben werden, als beim Ein= oder Aus-
gang über die Landesgrenze. Die Zollpflichtigkeit der Ware
tritt beim Ueberschreiten der Zollgrenze auf der Elbe in
gleicher Weise ein, wie beim Ueberschreiten der Zollgrenze
auf dem Lande.“
Hieran entzündeten sich zolltechnische und ver-
fassungsrechtliche Erwägungen (vgl. Reichstag
StBer über die Sitzungen v. 8. und 10. 5. 89
BVd. II S 1264 ff., 1267 ff., 1274 ff., 1289 ff.).
Die Revidierte Elbeakte selbst, die z. B. statt Elb-
zollgerichten richtig Elbschiffahrtsgerichte setzt, nebst
einem Schlußprotokoll vom gleichen Tage (7. 5. 80)
und einer Denkschrift findet sich in den Anlagen
zu den StBer 1880 Nr. 95 S 679 ff.
Eine Vfg des RK v. 15. 1. 90, die den letzten
Anstoß zur Allgem. Elb-Strompolizeiordnung von
1894 gab, empfahl mit Recht, wenigstens über die
polizeilichen Verhältnisse eine Verständigung her-
beizuführen; denn, wann die Revision der Elbeakte
um Abschluß gelange, sei nicht vorauszu-
* hen! Letzteres gilt leider noch immer. Spe-
ziell die geplanten Schiffahrtsabgaben (oben & 1)
hätten den Elbuferstaaten Anlaß bieten sollen,
den Zusammentritt einer, für derlei wichtige Fra-
gen offiziell vorgesehenen, Revisionskommission zu
veranlassen.
Literatur: Außer im Texte und bei den UArtikeln
„Binnenschiffahrt“ und „Ströme“: die Lehrbücher des Böl-
kerrechts z. B. v. Liszt 27, v. UUlmann 3 105; Zel-
linek, Glbschiffahrt im HW StaatsW "3, 926; H. Seuf.
fert, „Elbzollgerichte“ in der 1. Auflage des WB Verw##,
Ergänzungsband II S 54. — Strisower im Oesterr.
Staatswörterbuch 1905 „Elbe“; Düsing, Lehrbuch für
die Elbschifferfachschulen: Der Elbstrom, sein Strom-
gebiet und seine wichtigsten Nebenflüsse, herausgegeben
von der Kal Elbstrombauverwaltung zu Magdeburg, 1898:
Festschrift zur 50jährigen Jubelfeier des konzess. Sächs.
Schiffervereins 1896; Schiffahrts-Kalender für
das Elbegebiet (bringt die Verordnungen, Hafen.,
User-, Zoll-, Steuerbestimmungen, Verwaltungsberichte
der Elbschiffahrtsberussgenossenschaft). Dskar Gerlach.
Elbzollgerichte
J Eioßen ahrt 83.